Kündigungsschutz: Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

Reimann & Partner Rechtsanwälte - Arbeitsrecht

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses stellt für Arbeitnehmer häufig eine große Herausforderung dar. Neben den finanziellen Auswirkungen kann sie auch emotional belastend sein. Doch in Deutschland gibt es umfassende Schutzmechanismen, die Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten oder sozial nicht gerechtfertigten Kündigungen bewahren. In diesem Beitrag erläutern wir, welche Rechte Arbeitnehmer haben, welche gesetzlichen Regelungen greifen und wie ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht im Falle einer Kündigung unterstützen kann.

Das deutsche Arbeitsrecht sieht hohe Hürden für die Wirksamkeit einer Kündigung vor, insbesondere wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Damit ein Arbeitnehmer durch das KSchG geschützt ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen.
  • Der Betrieb beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer (Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt).

Trifft dies zu, kann eine Kündigung nur wirksam sein, wenn sie durch einen gesetzlich anerkannten Grund gerechtfertigt ist. Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet hierbei drei Hauptarten von Kündigungsgründen:

a) Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt, wenn der Arbeitgeber Arbeitsplätze abbauen muss – etwa aufgrund von Umstrukturierungen, Betriebsschließungen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Doch nicht jede unternehmerische Entscheidung rechtfertigt eine Kündigung. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass:

  • ein dringender betrieblicher Grund vorliegt,
  • keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz besteht,
  • eine ordnungsgemäße Sozialauswahl getroffen wurde (Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten etc.).

b) Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers voraus, welches dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht. Beispiele hierfür sind:

  • wiederholte Unpünktlichkeit oder Arbeitsverweigerung,
  • Störung des Betriebsfriedens,
  • Diebstahl oder Betrug im Arbeitsverhältnis.

In der Regel ist eine verhaltensbedingte Kündigung erst nach einer vorherigen Abmahnung zulässig. Diese dient als Warnung und gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern.

c) Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage ist, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Häufige Gründe sind:

  • Langzeiterkrankungen oder häufige Kurzzeiterkrankungen,
  • Verlust der erforderlichen Qualifikation (z. B. Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer),
  • mangelnde Eignung für die ausgeübte Tätigkeit.

Auch hier muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist.

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es spezielle Schutzvorschriften für bestimmte Arbeitnehmergruppen, die besonders schutzwürdig sind. Eine Kündigung gegenüber diesen Gruppen ist entweder gar nicht oder nur unter strengen Bedingungen möglich:

  • In Elternzeit befindliche Arbeitnehmer: Nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besteht während der Elternzeit ein Kündigungsschutz.
  • Schwangere und Mütter: Nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) besteht ein absolutes Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung.
  • Schwerbehinderte Menschen: Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer der Zustimmung des Integrationsamtes.
  • Betriebsräte: Nach § 15 KSchG können Mitglieder des Betriebsrats nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen gekündigt werden.

Für eine wirksame Kündigung müssen strenge gesetzliche Vorgaben eingehalten werden:

  • Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und im Original vom Arbeitgeber unterschrieben sein (§ 623 BGB). Kündigungen per E-Mail, Fax oder mündlich sind unwirksam.
  • Einhaltung der Kündigungsfrist: Grundsätzlich gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB. Sie beträgt mindestens vier Wochen und verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit.
  • Zugang der Kündigung: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeht.

Ein Arbeitnehmer hat mehrere Möglichkeiten, sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen:

a) Kündigungsschutzklage

Die wichtigste Maßnahme ist die Kündigungsschutzklage, die innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam. Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht kann die Erfolgsaussichten einer solchen Klage prüfen und rechtzeitig die notwendigen Schritte einleiten, insbesondere:

  • Formale Prüfung: Ist die Kündigung korrekt formuliert und unterzeichnet? Wurde die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten?
  • Inhaltliche Prüfung: Liegt ein anerkannter Kündigungsgrund vor? Wurde die Sozialauswahl korrekt durchgeführt?
  • Überprüfung besonderer Schutzrechte: Hat der Arbeitnehmer möglicherweise besonderen Kündigungsschutz?
  • Bewertung der Erfolgsaussichten: Ist eine Klage sinnvoll oder gibt es andere erfolgversprechende Strategien?

b) Vergleichsverhandlungen und Abfindungen

Oftmals lassen sich Kündigungsstreitigkeiten außergerichtlich und auch gerichtlich durch eine Einigung beenden. In vielen Fällen sind Arbeitgeber bereit, eine Abfindung zu zahlen, um ein langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden. Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht kann helfen, eine möglichst hohe Abfindung zu verhandeln, indem er den Arbeitgeber mit den rechtlichen Risiken konfrontiert.

c) Vorläufiger Rechtsschutz

Falls eine sofortige Weiterbeschäftigung notwendig ist (z. B. bei fristlosen Kündigungen), kann man ggf. auch einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Dadurch kann eine vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung erwirkt werden.

d) Weiterbeschäftigung durch erfolgreiche Klage

Ist die Kündigung unwirksam, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Arbeitnehmer können dann auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren, sofern sie dies wünschen. In der Praxis wird jedoch häufig eine finanzielle Einigung angestrebt, um das Arbeitsverhältnis dennoch zu beenden.

Eine Kündigung ist nicht immer endgültig – viele Kündigungen halten einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte umgehend handeln: Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt lediglich drei Wochen. Eine frühzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht kann in vielen Fällen helfen, Fehler zu vermeiden und die besten Optionen auszuloten.


Reimann & Partner Rechtsanwälte - Constanze Reimann

CONSTANZE REIMANN

Managing Partner

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Steuerrecht

Zertifizierte Mediatorin


Reimann & Partner Rechtsanwälte - Martin Fronczyk

MARTIN FRONCZYK

Managing Partner

Rechtsanwalt

Diplom-Betriebswirt (FH)

M.Sc. Wirtschaftswissenschaften


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