Als Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht in Potsdam und der Metropolregion Berlin/Brandenburg helfen wir in beide Richtungen. Sowohl Arbeitgebern als auch als Arbeitnehmern stehen wir jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Wir beraten und vertreten Sie bis vor das Arbeitsgericht. Durch alle Instanzen – auch bundesweit.
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Nach Erhalt der Kündigung verbleibt Ihnen als Arbeitnehmer nur wenig Zeit, um sich gegen eine Kündigung gerichtlich zu wehren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Die Kosten hierfür werden oftmals von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung gedeckt. Zudem besteht die Möglichkeit gebenenfalls Prozesskostenhilfe zu beantragen. Nehmen Sie daher nach Erhalt einer Kündigung umgehend Kontakt zu uns auf und lassen Sie uns gemeinsam Ihren Fall und Ihre Handlungsoptionen besprechen!
Das Arbeitsrecht bestimmt unseren Lebensalltag und ist dabei viel mehr als nur die Unterschrift unter einem Arbeitsvertrag. Gerade das Arbeitsrecht ist derart komplex, dass die rechtliche Beratung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Anwalt oft unumgänglich sind. An dieser Stelle kommen wir ins Spiel und unterstützen Sie vorbereitend, begleitend und im Falle einer Eskalation. Schnell, unkompliziert und vor Ort in Potsdam.
Als Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht beraten und vertreten wir sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Mit unserer langjährigen Expertise als Rechtsanwälte auf verschiedenen Rechtsgebieten und fachlichen Spezialisierung auf das Arbeitsrecht stehen wir Ihnen als kompetenter Ratgeber zur Seite. Dabei betrachten wir nicht nur die rechtliche Seite. Wir versetzen uns in Ihre Situation, um besonders zielführend arbeiten zu können.
Zögern Sie nicht, unseren Rat in Anspruch zu nehmen, denn insbesondere im Arbeitsrecht gelten strenge Fristen von manchmal nur wenigen Tagen, um Ihre Rechte geltend zu machen!
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine telefonische Beratung oder persönlich in unserer Kanzlei in Potsdam, damit wir Ihre Fragen klären und für Sie zu einem optimalen Ergebnis führen können.
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung beraten und vertreten wir Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsräte, Aufsichtsräte und Führungskräfte umfassend im Bereich des Arbeitsrechts. Sie benötigen Unterstützung? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!
Die Begründung und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses ist ein einschneidendes Ereignis, das mit vielen Rechten und Pflichten verbunden ist.
Der Erhalt einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages ist sehr emotional und zumeist mit Sorgen verbunden. Gerade in dieser Situation gilt es, keine Zeit zu verlieren. Sie können sich gegen eine Kündigung nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung verteidigen. Verbunden damit sind auch weitere Ansprüche wie das Ausstellen eines Zeugnisses, Urlaubsansprüche und gegebenenfalls Schadensersatz in Form von Abfindungszahlungen für den Verlust des Arbeitsplatzes. Kündigungen können aufgrund einer Vielzahl von Gründen unwirksam sein, die auf den ersten Blick vielleicht gar nicht offensichtlich oder erfolgsversprechend erscheinen. So ist zum Beispiel zu prüfen, ob die Kündigung wirksam unterschrieben wurde, ob Kündigungsfristen eingehalten wurden und Ihnen die Kündigung überhaupt rechtswirksam zugegangen ist. Wir stehen als kompetenter Ansprechpartner an Ihrer Seite und nehmen Ihnen die rechtliche Arbeit ab. Zögern Sie nicht, unserer Hilfe in Anspruch zu nehmen, wir beraten Sie gerne!
Gleichermaßen vertreten wir Sie auch bei der Begründung Ihres Arbeitsverhältnisses und prüfen Ihren Arbeitsvertrag. Ein Aspekt hierbei ist zum Beispiel die Frage einer wirksamen Befristung. Möglicherweise ist eine vereinbarte Befristung zu Ihren Gunsten bereits aufgrund eines Formfehlers unwirksam.
Auch Ausbildungsverhältnisse sind ein sehr sensibles Thema. Oftmals wissen Arbeitgeber nicht, dass sie ihren Auszubildenden gegenüber besondere Verpflichtungen haben. Rufen Sie bei Fragen an!
Nicht nur der Abschluss eines Arbeitsvertrages und die Beendigung kann Sie vor besondere Herausforderungen stellen, auch die Durchführung des Arbeitsverhältnisses selber kann zu Problemen führen: kann mich mein Arbeitgeber in eine andere Abteilung oder an einen anderen Arbeitsort versetzen? Kann mein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ändern? Muss ich Überstunden leisten und werden Überstunden bezahlt? Habe ich einen Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld? Kann mir mein Arbeitgeber meinen Urlaubsanspruch verweigern? Was kann ich gegen Mobbing tun? Muss ich auch Arbeiten ausführen, die nicht in meinem Arbeitsvertrag geregelt sind? Ist mein Arbeitsplatz entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ausgestattet? Muss ich meinem Arbeitgeber die Diagnose einer Erkrankung sagen? Kann mich mein Arbeitgeber krankheitsbedingt kündigen? Habe ich einen Anspruch auf Pausen? Darf mein Arbeitgeber eine Videoüberwachung einrichten?
Dies sind nur Auszüge möglicher, aber in der Praxis immer wiederkehrender Fragen, die sich Arbeitnehmer berechtigterweise stellen. So individuell wie Sie selbst sind auch Ihre arbeitsrechtlichen Belange – zögern Sie nicht unsere rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Wir möchten Sie noch auf eine Besonderheit hinweisen: die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens verbleiben immer bei der jeweiligen Partei. Dies bedeutet: auch wenn Sie den Prozess gewonnen haben, müssen Sie Ihre eigenen Kosten selbst tragen. Dies hat zwar einen berechtigten geschichtlichen Hintergrund, kann aber im Einzelfall dazu führen, dass sich Arbeitnehmer scheuen, ihnen zustehende Ansprüche geltend zu machen. Arbeitnehmer verzichten dann zum Beispiel auf das Erheben einer Kündigungsschutzklage, ohne dabei zu wissen, dass ihnen möglicherweise eine mehrmonatige Sperrfrist beim Arbeitsamt droht oder dass damit offene Urlaubsabgeltungsansprüche verwirken. Es empfiehlt sich grundsätzlich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Rufen Sie uns an und wir kalkulieren mit Ihnen gemeinsam das Kostenrisiko und die Erfolgsaussichten – wir finden einen Weg.
Es ist kein Geheimnis, dass Arbeitgeber oftmals einen schwereren Stand vor den Arbeitsgerichten haben. Dies ist aus unserer Sicht in vielen Fällen unberechtigt und liegt zumeist an Verfahrens- oder Formfehlern, die Arbeitgeber aus Unwissenheit im Zusammenhang mit der Begründung und Durchführung von Arbeitsverhältnissen machen. Tatsächlich gilt: lassen Sie sich von uns beraten, bevor Sie erhebliche Summen in Abfindungszahlungen investieren müssen oder sogar Kündigungstatbestände aufgrund von Formfehlern verwirken.
Wir erarbeiten mit Ihnen zusammen ein Facility-Management, mit welchem Sie möglichst rechtssicher Arbeitsverhältnisse und Ausbildungsverhältnisse begründen, durchführen und beenden. Wir prüfen abmahnfähige Sachverhalte und Kündigungstatbestände. Steuersparmodelle wie zum Beispiel die Übernahme von Kita-Beiträgen und Vouchers kommen sowohl den Arbeitgebern als auch den Arbeitnehmern zugute. Wir kümmern uns um Mindestlohnansprüche, Arbeitsschutzvorschriften, Befristungen von Arbeitsverträgen, gewerberechtliche Belange und vielem mehr. Sollten Sie mit einer Kündigungsschutzklage konfrontiert sein, vertreten wir Sie kompetent und professionell vor Gericht. Wir sind Ihr direkter Ansprechpartner und von A-Z mit Ihren Interessen vertraut.
Sie sind der Experte auf Ihrem Fachgebiet – wir als Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht in Potsdam erledigen Ihre arbeitsrechtlichen Belange.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist immer mit rechtlichen Konsequenzen verbunden. Wir stehen an Ihrer Seite, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten. Dabei betrachten wir nicht nur Ihre aktuelle Situation, sondern bearbeiten Ihr Mandat mit Weitblick und Erfahrung. Das Arbeitsrecht ist eine juristische Fachdisziplin für sich. Ein Arbeitsverhältnis kann auf vielfältige Weise beendet werden: im Vordergrund stehen die Kündigung und der Aufhebungsvertrag. Andere Varianten sind zum Beispiel ein Betriebsübergang, Altersteilzeit oder eine Befristung. In zum Glück seltenen Fällen können auch Erben Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend machen.
Für den Verlust des Arbeitsplatzes wird oftmals eine Abfindung gezahlt. Wir beraten Sie bezüglich der Erfolgsaussichten und setzen Ihre Ansprüche auch gerichtlich durch. Dabei gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten wie zum Beispiel die Turboklausel oder Sprinterklausel oder steuerliche Aspekte der Fünftelregelung. Auch Zeugnisansprüche sollten geprüft werden.
Egal ob Kündigung oder sonstige Beendigung: in jedem Fall sind Fristen und Formvorschriften zu wahren. So kann zum Beispiel ein vermeintlich banaler Fehler bei der Unterschrift zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen und das Versäumen von Fristen Tausende von Euro kosten. Wenden Sie sich kurzfristig an uns! Für das Erheben einer Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit. Eine fristlose Kündigung muss der Arbeitgeber zum Beispiel innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes aussprechen. Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt? Liegt eine Sozialauswahl vor? Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag setzen die Parteien zusätzlich unter Zeitdruck.
Wir stehen professionell und qualifiziert an Ihrer Seite und nehmen Ihnen nicht nur die rechtliche Arbeit ab: was uns bei der Vertretung Ihrer rechtlichen Belange zusätzlich und im Besonderen auszeichnet, ist unser Engagement und Einfühlungsvermögen.
Ein Kind zu erwarten ist eine der schönsten Veränderungen im Leben. Im Hinblick auf die Arbeitsverhältnisse bedeutet dies jedoch oft Unsicherheiten. Welche Rechte habe ich als werdende
Mutter oder werdender Vater? Wann und wie muss ich meinem Arbeitgeber informieren? Darf ich gekündigt werden? Wie beantrage ich Elternzeit und Elterngeld, auch als werdender Vater? Verfällt mein Urlaubsanspruch? Diese und andere Fragen stellen Sie sich zu Recht. Besonderes zu beachten sind insbesondere Arbeitsschutzvorschriften: so dürfen schwangere und stillende Frauen nicht nachts und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Auch dürfen sie nicht mehr mit bestimmten Gefahrenstoffen arbeiten oder gefahrgeneigte Tätigkeiten ausüben. Eine Besonderheit stellt in diesem Zusammenhang auch die aktuelle Corona-Infektionslage dar. Grundsätzlich gilt: werdenden Eltern darf aufgrund der Schwangerschaft und der Geburt kein rechtlicher Nachteil entstehen. Wir setzen uns für Sie ein!
Kaum ein anderes Rechtsgebiet ist so dynamischen Veränderungen unterlegen wie das Arbeitsrecht. Insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordert eine stetige Aktualisierung, Anpassung und Optimierung von Arbeitsverträgen und Geschäftsführerverträgen. Jüngstes Beispiel ist die arbeitsvertragliche Regelung von Kurzarbeit.
Wir erstellen Ihnen passgenau und individuell die Arbeitsverträge, die Sie für Ihr Unternehmen benötigen. Wir prüfen ebenfalls Altverträge und besprechen mit Ihnen etwaige Anpassungsmöglichkeiten. Bereits Nuancen in der Formulierung von Arbeitsvertragsklauseln können über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen entscheiden. Wir sind für Sie da – Ihr Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung!
Nein, für den Arbeitsvertrag ist keine Schriftform vorgeschrieben. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Nach § 2 Nachweis-Gesetz müssen aber die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrages schriftlich niedergelegt werden. In der Zukunft wird es auf der Grundlage der neuen EU-Transparenz-Richtlinie daran Änderungen geben.
Das Arbeitsverhältnis beginnt zu dem vereinbarten Starttermin. Aber schon davor entstehen Nebenpflichten, wie beispielsweise die Pflicht zur Rücksichtnahme. Außerdem schließen einige Arbeitsverträge eine Kündigung vor Arbeitsaufnahme aus, oder sehen vor, dass der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, wenn er die Arbeit nicht zum vereinbarten Termin antritt.
Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine anderweitige Regelung getroffen, gilt stets die gesetzliche Regelung.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Danach beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage. Aber Achtung: Das Bundesurlaubsgesetz geht von einer 6-Tage-Woche aus. Ist ein Arbeitnehmer nur 5 Tage pro Woche beschäftigt, beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Kalendertage (4 Wochen).
Eine Probezeit muss explizit vereinbart werden, entweder mündlich oder schriftlich. In der Regel kann ein Arbeitgeber daher keine „Probezeitkündigung“ aussprechen. Er muss daher die längere gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. der zum Ende eines Kalendermonats einhalten.
Ja, es gibt mehrere Fristen, die beachtet werden müssen (z.B. Widerspruchsfrist von 1 Woche oder Klagefrist von 3 Wochen). Fristen beginnen i.d.R. mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.
Wenn ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung länger als 6 Monate beim Arbeitgeber beschäftigt ist und der Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, benötigt ein Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung.
Ein Arbeitgeber ist in der Regel nicht verpflichtet, einem Arbeitnehmer bereits in der Kündigung die Gründe mitzuteilen. Jedoch muss er bei einer fristlosen Kündigung die Gründe mitteilen, wenn er hierzu aufgefordert wird.
In diesem Fall genießen Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz. Aber nur dann, wenn Arbeitnehmer die Schwangerschaft oder Schwerbehinderung fristgemäß dem Arbeitgeber mitgeteilt haben.
Auch hier bestehen für einen Arbeitnehmer Chancen, gegen die Kündigung vorzugehen. Insbesondere, wenn Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießen (nach dem Mutterschutzgesetz, in der Elternzeit, als schwerbehinderter Mensch o.ä.). Zudem kann eine Kündigung u.a. treuwidrig sein, gegen
das Maßregelverbot verstoßen oder diskriminieren.
In der Regel besteht für einen Arbeitnehmer kein Anspruch auf eine Abfindung Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in besonderen Ausnahmefällen. Vereinzelt kann sich ein Anspruch auf Abfindung auch aus kollektivrechtlichen Regelungen ergeben (Sozialplan, Tarifvertrag).
Beim Arbeitsgericht in erster Instanz trägt jede Partei die Kosten für ihre Rechtsanwälte selbst. Die Gerichtskosten trägt i.d.R. die unterliegende Partei.
Dies hängt von der Höhe des Streitwertes ab. Der Streitwert bemisst sich nach dem durchschnittlichen Brutto-Gehalt des Arbeitnehmers. Gerne nehmen wir für Sie eine Musterberechnung vor.
Der Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Der Aufhebungsvertrag und der Auflösungsvertrag können synonym verwandt werden. Beide Verträge beenden das Arbeitsverhältnis. Der Abwicklungsvertrag hingegen wickelt ein beendetes Arbeitsverhältnis ab. Während der Aufhebungsvertrag die eigentliche Beendigung herbeiführt, befasst sich der Abwicklungsvertrag nur mit den Folgen der Beendigung. Der Abwicklungsvertrag wird daher in der Regel nach Ausspruch der Kündigung angeboten.
Der Aufhebungs- und Auflösungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis. Dies bedarf daher – wie auch die Kündigung – der Schriftform. Der Abwicklungsvertrag hingegen ist formfrei. Denn hier beendet nicht die Abwicklungsvereinbarung das Arbeitsverhältnis, sondern die vorausgegangene Kündigung.
Bei jedem der Verträge wird das Arbeitsverhältnis beendet. Es muss daher ein Beendigungstermin benannt werden. Zudem können u.a. folgende Themen geregelt werden:
Vergütung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen, Boni
Freistellung, Resturlaub, Überstunden
Abfindung
Zwischen- und Endzeugnis
Vorzeitige Beendigung
Betriebliche Altersversorgung
Wettbewerbsregelungen
Da es sich jeweils um eine freiwillige Vereinbarung handelt, ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, gesondert auf die Risiken hinzuweisen. In einige Fällen kann aber eine Aufklärungspflicht bestehen.
Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht führt dies zum Schadenersatz, in der Regel aber nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung oder zu einem Anspruch auf Wiedereinstellung.
Eine Sperrzeit erhalten Sie in der Regel, wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis lösen und dadurch die Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen („Arbeitsaufgabe“). Die ist im Falle eines Aufhebungs- und Auflösungsvertrages der Fall, nicht jedoch bei einem Abwicklungsvertrag.
In einigen Fällen besteht ein wichtiger Grund für einem Aufhebungsvertrag. In diesem Fällen entfällt auch eine Sperrzeit. In jedem Fall kommt es auf die Formulierungen im Aufhebungsvertrag und die
Gründe der Beendigung an. Im Zweifel ist es sicherer, die Kündigung abzuwarten und in einem gerichtlichen Verfahren einen Vergleich zu schließen.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht in der Regel nicht. Vereinzelt kann dies aber tarifvertraglich bestehen. Ansonsten ist es schwierig, sich nachträglich von einer Aufhebungsvereinbarung zu lösen. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei unfairen Rahmenbedingungen, bei Täuschung oder Drohung besteht eine Chance, die Vereinbarung zu beseitigen.
Eine Rechtschutzversicherung übernimmt die Kosten, wenn ein Rechtschutzfall (Schadenfall) eingetreten ist. Dieser liegt z.B. vor, wenn die Kündigung bereits ausgesprochen oder aber angedroht wurde. Dies ist bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen häufig der Fall. Einige Versicherungen regeln auch explizit, dass auch der Aufhebungsvertrag sowie Beratung zum Arbeitsvertrag versichert ist. Gerne klären wir die Kostenübernahme für Sie bei Ihrer Rechtschutzversicherung.
Reimann & Partner Rechtsanwälte ist Ihr Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung – Wir freuen uns darauf, Ihnen zur Seite zu stehen! Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!
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