Wenn ein Todesfall in der Familie zu beklagten ist, ist dies nicht nur ein emotional einschneidendes Erlebnis, sondern auch mit gesetzlichen Rechten und Pflichten verbunden. Was ist zu tun, wenn ein Familienmitglied verstorben ist? Wen muss ich informieren? Woher bekomme ich die nun wichtigen Informationen für die nächsten rechtlichen Schritte? Was muss ich als erstes tun? Wann entsteht überhaupt das Erbe? Ab wann bin ich Erbe? Darf ich die Wohnung des/der Verstorbenen räumen? Habe ich als Ehefrau/Ehemann besondere Rechte? Brauche ich einen Erbschein? Die Fülle an Fragen ist unendlich.
Ihr Anwalt mit Schwerpunkt Erbrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung: Wenden Sie sich an uns, wir stehen als auf das Erbrecht spezialisierte Anwälte an Ihrer Seite und nehmen Ihnen Ihre rechtlichen Sorgen ab.
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Die Kosten für unsere Beratung können oft von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Sprechen Sie uns oder Ihren Versicherungsvertreter an, um die Kostenübernahme zu klären.
Als Anwalt mit Schwerpunkt Erbrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung beraten und vertreten wir Sie umfassend im Bereich des Erbrechts. Sie benötigen Unterstützung? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!
Es kommt gar nicht so selten vor, dass ein/e Erblasser/in bei seinem/ihrem Tod verschuldet ist. Was viele nicht wissen: vererbt werden nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Schulden! Bei diesen ist insbesondere zwischen Erblasser und Erbfallschulden zu differenzieren.
Erben haben im Fall einer Überschuldung des Erbes die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Aber Achtung! Sie haben dafür nur 6 Wochen Zeit, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben. Besonders wichtig ist auch, wie Sie sich nach der Kenntnis von der Erbschaft verhalten. Wenn Sie das Erbe nämlich noch ausschlagen wollen, dann dürfen Sie nur bedingt tätig werden, andernfalls kann Ihr Handeln dazu führen, dass das Erbe als angenommen gilt. Eine Überschuldung des Erbes bedeutet nicht immer, dass Sie das Erbe ausschlagen sollten. In manchen Fällen kann die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden, so dass Sie nicht mit Ihrem eigenen Vermögen haften müssen.
Denken Sie auch an Ihre Kinder, wenn Sie ein Erbe ausschlagen wollen – Ihre Kinder sind wohlmöglich die nächsten Haftenden. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie.
Grundsätzlich gilt -soweit der/die Verstorbene kein Testament oder Erbvertrag geschlossen hat- im deutschen Erbrecht die gesetzliche Erbfolge. Dies bedeutet, dass grundsätzlich alles, was der/die Verstorbene an Vermögen oder Schulden hinterlässt, auf den Erben oder mehrere Erben als Gesamtheit übergeht. Einfach ausgedrückt: alle bekommen alles. Und dies zu gleichen Teilen. Möchte der/die Erblasser/in einzelne Gegenstände zusätzlich oder alternativ zum Erbteil zukommen lassen, so kann er/sie dies nur im Wege eines Vermächtnisses oder einer Schenkung tun. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich fachjuristisch nach Ordnungen in Stämmen und Linien. Ganz pauschal gesagt bedeutet dies, dass zunächst die Kinder und Kindeskinder der/des Erblassers und für den Fall, dass es diese nicht gibt, die Eltern und Großeltern erben. Wir beraten Sie! Rufen Sie uns an.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, schon rechtzeitig zu Lebzeiten ein Testament zu machen. Dies hat den nicht unerheblichen Vorteil, dass sich der Erbe gegenüber zum Beispiel Banken, Firmen und Vermieter legitimieren kann, ohne langwierig auf einen Erbschein zu warten.
Bei der Erstellung von Testamenten und Erbverträgen können viele Fehler passieren. Dies beginnt schon bei der Form eines Testaments oder Erbvertrags: darf ich ein Testament auf dem Computer schreiben oder muss ich es handschriftlich verfassen? Wo und wie muss ich unterschreiben? Muss ich immer zum Notar? Wenden Sie sich an einen auf das Erbrecht spezialisieren Anwalt, wir beraten Sie! Im Rahmen eines Testamens kann der Erblasser fast vollständig frei bestimmen, wem er was vererben möchte. Eine Besonderheit stellt das Berliner Testament dar. Diese Form des Testaments bieten sich vor allem für Eheleute mit Kindern an. Der Sinn dahinter ist, dass das Vermögen zwar innerhalb der Familie bleiben soll, zunächst aber der hinterbliebene Ehegatte über das Erbe verfügen soll. Dies soll auch Streitigkeiten und Vermögensverschiebungen innerhalb der Familie vermeiden. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten eines Berliner Testaments sind mannigfaltig: so gibt es zum Beispiel die Voll- und Schlusserbschaft oder die Vor- und Nacherbschaft. Nicht selten entscheiden juristische Formulierungen über die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen von Testamenten. Gerichte stehen immer wieder vor der Problematik der Auslegungen von Testamenten: was wollte der/die Erblasser/in regeln? Was war sein/ihr Wille? Wir beraten Sie gerne! Zur Vermeidung von Streitigkeiten kann es auch angezeigt sein, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Grundsätzlich gilt: je mehr und je deutlicher der/die Erblasser/in seine/ihre Angelegenheiten vor dem Todesfall geregelt hat, desto einfacher haben es ihre Erben.
Für den Fall, dass der/die Erblasser/in mehrere gesetzliche oder testamentarische Erben hinterlässt, bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Was passiert mit dem Vermögen? Wer muss sich um die Beerdigung kümmern? Wer trägt die Kosten? Was passiert mit einem Grundstück oder dem Unternehmen des/der Verstorbenen? Miterben haben einen Anspruch auf Auskunft und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Die gesetzlichen Regelungen sind für den juristischen Laien kompliziert und undurchsichtig – wir beraten Sie gerne.
Es ist bis auf wenige Ausnahmen fast unmöglich, seine gesetzlichen Erben vollständig von der Teilhabe an dem Erbe auszuschließen. Denn selbst wenn eine Erbe von dem Erblasser enterbt wird, steht ihm immernoch sein Pflichtteilsanspruch zu. Wir helfen Ihnen bei der Berechnung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Wie sollte es auch anders sein: auch wenn die Erbschaftsteuer immer wieder insbesondere bei der Unternehmensnachfolge auf dem Prüfstand steht, so fällt bei einem Erbfall regelmäßig Erbschaftssteuer an. Dies kann je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erbes schmerzlich im Portemonnaie werden. Wir beraten Sie gemeinsam mit unserem Netzwerk aus Spezialisten, wie Sie eine zu erwartende Erbschaftsteuerlast optimieren, sei es zum Beispiel durch Schenkungen, gesellschaftsrechtliche Regelungen oder unternehmerische Weitsicht.
Auch wenn die Themen „Testament“, „Vorsorgevollmacht“ oder „Generalvollmacht“ Angelegenheiten sind, die verständlicher Weise gerne hinausgeschoben werden, so können wir aus Erfahrung sagen: lassen Sie Ihre Angehörigen mit diesen Fragen nicht alleine! Vollmachten ermöglichen es den Angehörigen oder Hinterbliebenen, kurzfristig und rechtssicher im wechselseitigen Interesse zu handeln. Wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen und ggf Notaren und Ärzten individuelle Vollmachten, die Ihre Interessen regeln und Ihren Erben in den schweren Stunden als hilfreiche Handlungsanweisung zur Seite stehen. Besonders im Rahmen der Unternehmensnachfolge ist es unabdingbar, Vorsorge für den Fall eines Unfalls oder unvorhersehbaren Ablebens zu treffen. Wer hat die Passwörter und Schlüssel für das Unternehmen? Wer hat Vollmacht für die Konten? Gehälter und Verbindlichkeiten müssen kurzfristig bedient werden, um das Unternehmen vor der Insolvenz zu retten, Arbeitsprozesse sollten geklärt sein.
Was die Wenigsten wissen: im Falle des Versterbens eines Elternteils von minderjährigen Kindern muss gegebenenfalls das Vormundschaftsgericht für die Kinder tätig werden. Dies kann vor allem im Falle eines finanzierten Eigenheims schnell zu finanziellen Nöten führen, wenn ein Verkauf aufgrund vormundschaftsgerichtlicher Prozesse nicht oder nur verzögert möglich ist. Wir helfen Ihnen, Lösungen zu entwickeln. Wenden Sie sich rechtzeitig an uns.
Zur umfassenden Vorsorge und Weitsicht gehört auch die Regelung des Krankheitsfalls. Sofern Sie nicht Ihre Angehörigen mit schweren Entscheidungen über Ihr Wohl zurücklassen möchten, sollten Sie selbst verfügen, was mit Ihnen im Krankheitsfall passieren soll. Bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung helfen wir Ihnen.
Dieser Baustein sollte bei der Nachlassplanung nicht vergessen werden.
Das Erbrecht ist in den §§ 1922 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Das Erbschaftsteuerrecht ist separat im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelt.
Die gesetzliche Erbfolge ist die vom Gesetz festgelegte Erbfolge. Dabei berücksichtigt das Gesetz die Ehe und den Grad der Verwandtschaft. Nach dem gesetzlichen Erbrecht sollen in erster Linie diejenigen erben, die dem Erblasser am nächsten stehen. Das sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und die anderen Verwandten.
Die gesetzliche Erbfolge greift dann ein, wenn der Erblasser weder durch ein Testament noch durch einen Erbvertrag seine Erben bestimmt hat.
Gesetzliche Erben sind die Verwandten und der Ehegatte des Erblassers. Bei den Verwandten schließen allerdings die engeren Verwandten die weiteren Verwandten von der Erbfolge aus.
Die Kinder des Verstorbenen sind nach dem Gesetz grundsätzlich Erben erster Ordnung. Die gesetzliche Erbfolge des Erbrechts greift jedoch nur dann ein, wenn der Verstorbene kein Testament errichtet oder keinen Erbvertrag abgeschlossen hat.
Mehrere Kinder eines unverheiratet Verstorbenen erben nach dem gesetzlichen Erbrecht zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Hinterlässt also zum Beispiel der unverheiratete oder verwitwete Erblasser vier Kinder, dann erben diese jeweils ein Viertel des Nachlasses.
Nein. Stiefkinder sind keine leiblichen Kinder des Verstorbenen und können deshalb auch nicht dessen gesetzliche Erben sein.
Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich in erster Linie nach den verschiedenen Erbordnungen. Innerhalb der jeweiligen Erbordnung erben zunächst die am nächsten mit dem Verstorbenen verwandten Überlebenden (z. B. Kinder vor Enkeln, Eltern vor Geschwistern in der zweiten Ordnung). Und Erben einer früheren Ordnung schließen alle Erben späterer Ordnungen aus (§ 1930 BGB).
Ja, weil dem überlebenden Ehegatten immer ein vorrangiges gesetzliches Erbrecht zusteht (§ 1931 BGB). Die Verwandten erhalten immer nur das, was nicht kraft Gesetzes an den überlebenden Ehegatten fällt.
Neben Verwandten der ersten Ordnung (also neben Kindern bzw. Enkeln oder Urenkeln) erhält der überlebende Ehegatte ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Daneben erhält er zusätzlich ein Viertel des Nachlasses als pauschale Abgeltung des Ausgleichs des Zugewinns (§ 1371 Abs. 1 BGB), insgesamt also die Hälfte des Nachlasses. Der restliche Nachlass verteilt sich auf die Kinder.
Im Falle der Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich und damit auch keinen pauschalen Ausgleich des Zugewinns von einem Viertel des Nachlasses. Der überlebende Ehegatte erbt also grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses. Ausnahme: Wenn neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder erbberechtigt sind, erben alle zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB). Neben einem Kind erbt also der überlebende Ehegatte die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel des Nachlasses. Neben drei und mehr Kindern erbt der überlebende Ehegatte dagegen ein Viertel, während sich die Kinder den Rest teilen.
Nein. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten setzt immer voraus, dass die Ehe besteht. Ist die Ehe geschieden, hat der geschiedene Ehegatte keinen gesetzlichen Anteil mehr am Nachlass des ehemaligen Ehegatten.
Nein. Für den nichtehelichen Lebenspartner besteht kein gesetzliches Erbrecht. Der nichteheliche Lebenspartner kann nur nach dem Tod des Partners von den Erben 30 Tage lang Unterhalt verlangen (§ 1969 Abs. 1 BGB). Ferner kann er in den Mietvertrag des Verstorbenen eintreten (§ 563 a BGB).
Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1936 BGB geregelt. Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im übrigen erbt der Bund.
Ein wirksames Testament kann man in zwei Formen errichten. Einmal als handschriftliches (eigenhändiges) Testament). Zum anderen unter Einbeziehung eines Notars als öffentliches (notarielles) Testament).
Das handschriftliche Testament kann selbständig und ohne Einschaltung Dritter errichtet werden. Nach § 2247 Abs. 1 BGB ist es nur notwendig, dass es „eigenhändig geschrieben und unterschrieben“ ist. Das bedeutet, dass es mit Hand geschrieben und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben wird. Es soll weiter angegeben werden, wann und an welchem Ort das Testament errichtet worden ist.
Nein! Es ist zwingend erforderlich, dass der gesamte Text des Testaments handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben wird. Die Verwendung eines PC für die Errichtung respektive die Textform führt zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments.
Die Unterschrift muss unter dem Text stehen, denn nur so sind sämtliche Anordnungen vom Willen des Verfassers erfasst. Würde die Unterschrift im Text stehen, würde sie die Anordnungen danach nicht mehr umfassen. Diese hätten dann keine Gültigkeit. Das gilt auch für Ergänzungen und Zusätze zum Testament.
Dies ist im Erbrecht in § 2247 Abs. 3 BGB geregelt. Diese Regelung besagt, dass die Unterschrift den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten soll. Es handelt sich dementsprechend nicht um ein muss. Das bedeutet, dass auch ein Testament, das nicht mit dem Vor- und Familiennamen unterschrieben worden ist, wirksam sein kann. Allerdings muss der Schriftzug des Unterzeichners dessen Identität erkennen lassen, charakteristische Merkmale aufweisen, sich als Wiedergabe seines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen.
Die Orts- und Datumsangabe ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Testament. Nach § 2247 Abs. 2 BGB soll angegeben werden, wann und an welchem Ort das Testament errichtet wurde. Ein Testament ist also auf jeden Fall auch dann gültig, wenn der Ort und das Datum nicht angegeben worden sind.
Ein Testament sollte unbedingt immer mit dem Datum versehen werden. Wenn mehrere Testamente vorliegen und sich der Inhalt dieser Testamente widerspricht, dann gilt allein das zuletzt errichtete Testament. Ein undatiertes Testament wird in diesem Fall immer zurückstehen müssen.
Nein. Wenn das Testament vom Verfasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben worden ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit erfüllt.
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