Wenn ein Todesfall in der Familie zu beklagten ist, ist dies nicht nur ein emotional einschneidendes Erlebnis, sondern auch mit gesetzlichen Rechten und Pflichten verbunden. Was ist zu tun, wenn ein Familienmitglied verstorben ist? Wen muss ich informieren? Woher bekomme ich die nun wichtigen Informationen für die nächsten rechtlichen Schritte? Was muss ich als erstes tun? Wann entsteht überhaupt das Erbe? Ab wann bin ich Erbe? Darf ich die Wohnung des/der Verstorbenen räumen? Habe ich als Ehefrau/Ehemann besondere Rechte? Brauche ich einen Erbschein? Die Fülle an Fragen ist unendlich.
Ihr Anwalt mit Schwerpunkt Erbrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung: Wenden Sie sich an uns, wir stehen als auf das Erbrecht spezialisierte Anwälte an Ihrer Seite und nehmen Ihnen Ihre rechtlichen Sorgen ab.
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Als Anwalt mit Schwerpunkt Erbrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung beraten und vertreten wir Sie umfassend im Bereich des Erbrechts. Sie benötigen Unterstützung? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!
Es kommt gar nicht so selten vor, dass ein/e Erblasser/in bei seinem/ihrem Tod verschuldet ist. Was viele nicht wissen: vererbt werden nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Schulden! Bei diesen ist insbesondere zwischen Erblasser und Erbfallschulden zu differenzieren.
Erben haben im Fall einer Überschuldung des Erbes die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Aber Achtung! Sie haben dafür nur 6 Wochen Zeit, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben. Besonders wichtig ist auch, wie Sie sich nach der Kenntnis von der Erbschaft verhalten. Wenn Sie das Erbe nämlich noch ausschlagen wollen, dann dürfen Sie nur bedingt tätig werden, andernfalls kann Ihr Handeln dazu führen, dass das Erbe als angenommen gilt. Eine Überschuldung des Erbes bedeutet nicht immer, dass Sie das Erbe ausschlagen sollten. In manchen Fällen kann die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden, so dass Sie nicht mit Ihrem eigenen Vermögen haften müssen.
Denken Sie auch an Ihre Kinder, wenn Sie ein Erbe ausschlagen wollen – Ihre Kinder sind wohlmöglich die nächsten Haftenden. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie.
Grundsätzlich gilt -soweit der/die Verstorbene kein Testament oder Erbvertrag geschlossen hat- im deutschen Erbrecht die gesetzliche Erbfolge. Dies bedeutet, dass grundsätzlich alles, was der/die Verstorbene an Vermögen oder Schulden hinterlässt, auf den Erben oder mehrere Erben als Gesamtheit übergeht. Einfach ausgedrückt: alle bekommen alles. Und dies zu gleichen Teilen. Möchte der/die Erblasser/in einzelne Gegenstände zusätzlich oder alternativ zum Erbteil zukommen lassen, so kann er/sie dies nur im Wege eines Vermächtnisses oder einer Schenkung tun. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich fachjuristisch nach Ordnungen in Stämmen und Linien. Ganz pauschal gesagt bedeutet dies, dass zunächst die Kinder und Kindeskinder der/des Erblassers und für den Fall, dass es diese nicht gibt, die Eltern und Großeltern erben. Wir beraten Sie! Rufen Sie uns an.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, schon rechtzeitig zu Lebzeiten ein Testament zu machen. Dies hat den nicht unerheblichen Vorteil, dass sich der Erbe gegenüber zum Beispiel Banken, Firmen und Vermieter legitimieren kann, ohne langwierig auf einen Erbschein zu warten.
Bei der Erstellung von Testamenten und Erbverträgen können viele Fehler passieren. Dies beginnt schon bei der Form eines Testaments oder Erbvertrags: darf ich ein Testament auf dem Computer schreiben oder muss ich es handschriftlich verfassen? Wo und wie muss ich unterschreiben? Muss ich immer zum Notar? Wenden Sie sich an einen auf das Erbrecht spezialisieren Anwalt, wir beraten Sie! Im Rahmen eines Testamens kann der Erblasser fast vollständig frei bestimmen, wem er was vererben möchte. Eine Besonderheit stellt das Berliner Testament dar. Diese Form des Testaments bieten sich vor allem für Eheleute mit Kindern an. Der Sinn dahinter ist, dass das Vermögen zwar innerhalb der Familie bleiben soll, zunächst aber der hinterbliebene Ehegatte über das Erbe verfügen soll. Dies soll auch Streitigkeiten und Vermögensverschiebungen innerhalb der Familie vermeiden. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten eines Berliner Testaments sind mannigfaltig: so gibt es zum Beispiel die Voll- und Schlusserbschaft oder die Vor- und Nacherbschaft. Nicht selten entscheiden juristische Formulierungen über die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen von Testamenten. Gerichte stehen immer wieder vor der Problematik der Auslegungen von Testamenten: was wollte der/die Erblasser/in regeln? Was war sein/ihr Wille? Wir beraten Sie gerne! Zur Vermeidung von Streitigkeiten kann es auch angezeigt sein, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Grundsätzlich gilt: je mehr und je deutlicher der/die Erblasser/in seine/ihre Angelegenheiten vor dem Todesfall geregelt hat, desto einfacher haben es ihre Erben.
Für den Fall, dass der/die Erblasser/in mehrere gesetzliche oder testamentarische Erben hinterlässt, bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Was passiert mit dem Vermögen? Wer muss sich um die Beerdigung kümmern? Wer trägt die Kosten? Was passiert mit einem Grundstück oder dem Unternehmen des/der Verstorbenen? Miterben haben einen Anspruch auf Auskunft und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Die gesetzlichen Regelungen sind für den juristischen Laien kompliziert und undurchsichtig – wir beraten Sie gerne.
Es ist bis auf wenige Ausnahmen fast unmöglich, seine gesetzlichen Erben vollständig von der Teilhabe an dem Erbe auszuschließen. Denn selbst wenn eine Erbe von dem Erblasser enterbt wird, steht ihm immernoch sein Pflichtteilsanspruch zu. Wir helfen Ihnen bei der Berechnung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Wie sollte es auch anders sein: auch wenn die Erbschaftsteuer immer wieder insbesondere bei der Unternehmensnachfolge auf dem Prüfstand steht, so fällt bei einem Erbfall regelmäßig Erbschaftssteuer an. Dies kann je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erbes schmerzlich im Portemonnaie werden. Wir beraten Sie gemeinsam mit unserem Netzwerk aus Spezialisten, wie Sie eine zu erwartende Erbschaftsteuerlast optimieren, sei es zum Beispiel durch Schenkungen, gesellschaftsrechtliche Regelungen oder unternehmerische Weitsicht.
Auch wenn die Themen „Testament“, „Vorsorgevollmacht“ oder „Generalvollmacht“ Angelegenheiten sind, die verständlicher Weise gerne hinausgeschoben werden, so können wir aus Erfahrung sagen: lassen Sie Ihre Angehörigen mit diesen Fragen nicht alleine! Vollmachten ermöglichen es den Angehörigen oder Hinterbliebenen, kurzfristig und rechtssicher im wechselseitigen Interesse zu handeln. Wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen und ggf Notaren und Ärzten individuelle Vollmachten, die Ihre Interessen regeln und Ihren Erben in den schweren Stunden als hilfreiche Handlungsanweisung zur Seite stehen. Besonders im Rahmen der Unternehmensnachfolge ist es unabdingbar, Vorsorge für den Fall eines Unfalls oder unvorhersehbaren Ablebens zu treffen. Wer hat die Passwörter und Schlüssel für das Unternehmen? Wer hat Vollmacht für die Konten? Gehälter und Verbindlichkeiten müssen kurzfristig bedient werden, um das Unternehmen vor der Insolvenz zu retten, Arbeitsprozesse sollten geklärt sein.
Was die Wenigsten wissen: im Falle des Versterbens eines Elternteils von minderjährigen Kindern muss gegebenenfalls das Vormundschaftsgericht für die Kinder tätig werden. Dies kann vor allem im Falle eines finanzierten Eigenheims schnell zu finanziellen Nöten führen, wenn ein Verkauf aufgrund vormundschaftsgerichtlicher Prozesse nicht oder nur verzögert möglich ist. Wir helfen Ihnen, Lösungen zu entwickeln. Wenden Sie sich rechtzeitig an uns.
Zur umfassenden Vorsorge und Weitsicht gehört auch die Regelung des Krankheitsfalls. Sofern Sie nicht Ihre Angehörigen mit schweren Entscheidungen über Ihr Wohl zurücklassen möchten, sollten Sie selbst verfügen, was mit Ihnen im Krankheitsfall passieren soll. Bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung helfen wir Ihnen.
Dieser Baustein sollte bei der Nachlassplanung nicht vergessen werden.
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