Als Anwalt für Verkehrsrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung unterstützen wir Sie mandantenfreundlich und verständlich in sämtlichen Bereichen des Verkehrsrechts – vom Unfall bis zum Bußgeldbescheid. Egal ob Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden oder einen Anwalt für Verkehrsstrafrecht benötigen, unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen kompetent zur Seite. Mit Einfühlungsvermögen und jahrelanger Erfahrung sorgen wir dafür, dass Ihr Anliegen nicht zur Odyssee durch Paragrafen wird, sondern schnell und effektiv gelöst wird. Wir hören Ihnen aktiv zu, klären den Sachverhalt verständlich auf und kämpfen engagiert für Ihr Recht – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung ist immer an Ihrer Seite.
Kostenschutz durch Rechtsschutzversicherung!
Die Kosten für unsere Beratung und Vertretung im Verkehrsrecht und im Verkehrsstrafrecht können oft von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Sprechen Sie uns oder Ihren Versicherungsvertreter an, um die Kostenübernahme zu klären.
Unfallregulierung und Schadensersatz: Rechtliche Hilfe nach Verkehrsunfällen (Sach- und Personenschäden), einschließlich Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung, Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen. Bei unverschuldeten Unfällen zahlt die Gegenseite in der Regel sämtliche Schäden und auch Ihre Anwaltskosten.
Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenverfahren: Verteidigung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen (Blitzer), Rotlichtverstößen, Abstandsverstößen, Handy am Steuer und anderen Verkehrsverstößen. Wir prüfen Bußgeldbescheide innerhalb der kurzen Einspruchsfrist von 14 Tagen und ergreifen Einspruch, wenn Aussicht auf Erfolg besteht. Dank unserer Erfahrung wissen wir, dass viele Bußgeldbescheide fehlerhaft sind.
Verkehrsstrafrecht: Verteidigung in strafrechtlichen Verkehrsangelegenheiten (Verkehrsstraftaten). Dazu gehören Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315c StGB, z.B. grob rücksichtsloses Fahren), Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB), fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im Verkehr (§§ 229, 222 StGB), Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) u.v.m.. ls Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht in Potsdam und Berlin sorgen wir dafür, dass Ihre Rechte im Strafverfahren gewahrt werden und entwickeln eine effektive Verteidigungsstrategie.
Führerschein, Punkte und Fahrverbot: Beratung und Vertretung bei Führerscheinentzug, Fahrverboten, Punkten in Flensburg und Medizinisch-Psychologischer Untersuchung (MPU). Wir erklären Ihnen Ihre Rechte, z.B. die Möglichkeit für Ersttäter, den Beginn eines Fahrverbots innerhalb von 4 Monaten frei zu wählen, und unterstützen Sie dabei, Ihre Fahrerlaubnis schnellstmöglich zurückzuerlangen. Sollte die Fahrerlaubnis entzogen worden sein, begleiten wir Sie durch das Wiedererteilungsverfahren und bereiten Sie ggf. auf die MPU vor.
Als Anwalt für Verkehrsrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung beraten und vertreten wir Sie umfassend im Bereich des Verkehrsrechts. Sie benötigen Unterstützung? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!
Bußgeldverfahren gehören zu den häufigsten Fällen im Verkehrsrecht. Viele Mandanten erhalten z.B. einen Bescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (Blitzer), Rotlichtverstoß oder falschen Parkens. Wichtig zu wissen: Ein Bußgeldbescheid ist kein „endgültiges Urteil“ – oft lohnt sich ein Einspruch. Was die meisten nicht wissen: Bußgeldbescheide sind in vielen Fällen unrichtig oder angreifbar. Studien zufolge soll jeder zweite Bußgeldbescheid Fehler enthalten. Daher prüfen wir Ihren Bescheid sorgfältig und fristgerecht. Sie haben nur 14 Tage Zeit ab Zustellung, um Einspruch einzulegen – zögern Sie also nicht, uns sofort zu kontaktieren.
Nach Akteneinsicht können wir beurteilen, ob z.B. Messfehler vorliegen oder formelle Mängel existieren. Die wichtigste Frage ist immer, ob Ihnen der Verstoß überhaupt gerichtsfest nachgewiesen werden kann und ob die Messung korrekt war. Wir beantragen die entsprechenden Unterlagen (Messprotokolle, Fotos etc.) und arbeiten bei Bedarf mit Sachverständigen zusammen, um Messfehler aufzudecken. In vielen Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten zu 100 %, sodass Sie kein Kostenrisiko scheuen müssen. Besonders wenn Ihnen Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot drohen, ist anwaltliche Hilfe sinnvoll, um Ihren Führerschein zu retten. Wir legen Einspruch für Sie ein und beantragen Akteneinsicht – Sie müssen sich um nichts kümmern. Sollte eine außergerichtliche Lösung nicht möglich sein, vertreten wir Sie engagiert vor Gericht.
Das Überfahren einer roten Ampel zählt zu den schwerwiegenderen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Viele sind überrascht, wie drastisch die Strafen hierfür ausfallen können. Entscheidend ist, wie lange die Ampel bereits rot war: War sie kürzer als 1 Sekunde rot (einfacher Rotlichtverstoß), drohen mindestens 90 € Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg. War die Ampel bereits länger als 1 Sekunde rot (qualifizierter Rotlichtverstoß), steigt das Bußgeld auf 200 €, hinzu kommen 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Kam es dabei zu einer Gefährdung oder gar Sachbeschädigung, erhöhen sich die Sanktionen weiter (320 € bzw. 360 € Bußgeld, Punkte und Fahrverbot). Kurz gesagt: „Bei Rot über die Ampel“ ist kein Kavaliersdelikt.
Wir wissen aus Erfahrung, dass dennoch viele Rotlichtverstöße anfechtbar sind. Oft stellen sich Fragen wie: Gab es eine messbare Verzögerung bei der Schaltung? War die Ampel gut sichtbar? Außerdem muss die Behörde Ihren Verstoß zweifelsfrei nachweisen – etwa durch ein Blitzerfoto. Wir unterstützen Sie dabei, die Vorwürfe zu klären und prüfen, ob ggf. ein Augenblicksversagen oder andere mildernde Umstände geltend gemacht werden können. Wir sind Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung, der sich um Ihren Rotlichtfall kümmert und die bestmögliche Lösung anstrebt – sei es die Vermeidung des Fahrverbots oder sogar die komplette Einstellung des Verfahrens.
Ein Verkehrsunfall ist für alle Beteiligten eine Ausnahmesituation – Schreck, Stress und Unsicherheit dominieren direkt nach dem Crash. Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite, um die Unfallregulierung professionell zu übernehmen, damit Sie sich um Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden kümmern können. Im Durchschnitt kommt es in Deutschland alle 13 Sekunden zu einem Verkehrsunfall – kein Wunder also, dass die Abläufe bei Versicherungen und Behörden komplex sind. Wir helfen Ihnen, Ihren Schaden vollständig ersetzt zu bekommen (Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld bei Verletzungen etc.) und setzen Ihre Rechte gegenüber der gegnerischen Versicherung durch. Oft versuchen Versicherer, die Zahlungen zu drücken oder zu verzögern – das lassen wir nicht zu.
Viele Mandanten fragen: Muss ich nach einem Unfall die Polizei rufen? Was muss ich vor Ort tun? Grundsätzlich sollten Sie zunächst die Unfallstelle sichern (Warnblinker, Warndreieck) und bei Verletzten sofort den Notruf 112 wählen. Anschließend sollten Sie Erste Hilfe leisten und auf die Polizei warten, falls diese gerufen wurde. Bei kleineren Blechschäden ohne Personenschaden ist die Polizei nicht zwingend, aber dennoch oft hilfreich für die Beweissicherung. Wichtig: Verständigen Sie die Polizei in jedem Fall bei Personenschäden, erheblichem Sachschaden oder Streit über den Unfallhergang. Am Unfallort gilt: Machen Sie keine Schuldanerkenntnisse und unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen. Tauschen Sie mit dem Unfallgegner lediglich die notwendigen Personalien und Versicherungsdaten aus. Je früher Sie uns anschließend einschalten, desto besser – wir übernehmen ab da die Kommunikation mit der Gegenseite.
Ein besonderes Augenmerk liegt auf dem Thema Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Viele wissen nicht genau, ab wann eine „Fahrerflucht“ juristisch vorliegt. Fakt ist: Wenn Sie nach einem Unfall die Feststellung Ihrer Personalien und des Unfallhergangs nicht ermöglichen, machen Sie sich strafbar. Selbst ein „Parkrempler“, bei dem Sie weiterfahren, kann eine Strafanzeige wegen Fahrerflucht nach sich ziehen. Die Strafen für Unfallflucht sind empfindlich: es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren sowie Punkte und Fahrverbot. Wir prüfen für Sie, ob wirklich eine Strafbarkeit vorliegt – beispielsweise ist eine Unfallflucht vorsätzliches Entfernen vom Unfallort; wer einen Unfall wirklich nicht bemerkt, handelt nicht vorsätzlich. Auch gibt es die Möglichkeit, innerhalb von 24 Stunden den Vorfall nachträglich bei der Polizei zu melden, um eine Strafmilderung zu erreichen. Sollten Sie mit einem Ermittlungsverfahren wegen § 142 StGB konfrontiert sein, zögern Sie nicht: Als erfahrene Verteidiger im Verkehrsstrafrecht entwickeln wir eine Strategie, um das Beste für Sie herauszuholen. In manchen Fällen lässt sich eine Fahrerflucht-Anklage entschärfen oder durch Einstellung des Verfahrens (eventuell gegen Auflage) abwenden. Kontaktieren Sie uns umgehend, damit wir schnell eingreifen können – je früher, desto mehr können wir für Sie tun.
Der Führerschein ist für viele unverzichtbar – umso bedrohlicher ist der Moment, wenn ein Fahrverbot oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis im Raum steht. Doch was ist der Unterschied? Ein Fahrverbot wird meist in Bußgeldverfahren verhängt und dauert zwischen 1 und 3 Monaten. In dieser Zeit müssen Sie Ihren Führerschein abgeben, bekommen ihn danach aber automatisch zurück. Die 4-Monats-Frist für Ersttäter erlaubt es bei einem erstmaligen Fahrverbot, den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst zu legen – so können Sie z.B. Urlaub dafür nutzen. Ein Fahrerlaubnisentzug hingegen ist schwerwiegender: Hier wird Ihre Fahrerlaubnis komplett entzogen, etwa wegen einer Verkehrsstraftat oder bei Erreichen von 8 Punkten in Flensburg. Sie dürfen dann nicht mehr fahren und erhalten den Führerschein nicht automatisch zurück, sondern müssen nach Ablauf einer Sperrfrist einen Neuantrag stellen. Oft ist zuvor eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) erfolgreich zu absolvieren. Kurz: Fahrverbot = Führerschein weg auf Zeit; Entzug = Führerschein ganz weg.
Wir helfen Ihnen, Fahrverbote zu vermeiden oder hinauszuschieben. Beispielsweise kann in manchen Verfahren verhandelt werden, das Fahrverbot gegen eine erhöhte Geldbuße wegfallen zu lassen – eine Option, die wir prüfen werden. Wenn ein Fahrverbot unvermeidbar ist, beraten wir Sie, wie Sie den Schaden minimieren (z.B. indem Sie rechtzeitig Alternativen organisieren). Sollten Sie Ihren Führerschein bereits abgeben müssen, unterstützen wir Sie bei der Wiedererteilung.
Ein heikles Thema ist auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG). Dieser Vorwurf betrifft das Fahren, obwohl man keine gültige Fahrerlaubnis hat – sei es, weil man nie einen Führerschein besaß, oder weil er entzogen wurde oder ein Fahrverbot besteht. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat, die mit Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Viele wissen nicht: Sie machen sich auch strafbar, wenn Sie als Halter erlauben, dass jemand ohne Führerschein fährt. Das heißt, auch Beifahrer oder Fahrzeughalter können belangt werden, wenn sie es ermöglichen, dass ein Nichtberechtigter ans Steuer geht. In solchen Fällen verteidigen wir Sie und prüfen alle Umstände: Lag wirklich Vorsatz vor? Wussten Sie von der fehlenden Fahrerlaubnis des anderen? Oft lässt sich hier eine Einstellung des Verfahrens erreichen, wenn kein großes Verschulden vorliegt.
Unser Ziel ist klar: Wir wollen, dass Sie Ihren Führerschein behalten! Sollte Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis drohen, gehen wir alle rechtlichen Möglichkeiten durch. Von der Anordnung einer MPU bis zur Sperrfristverkürzung – wir kennen die Stellschrauben. Wenden Sie sich frühzeitig an uns, denn je schneller wir im Spiel sind, desto besser können wir Ihre Fahrtauglichkeit unter Beweis stellen oder Alternativen erwirken.
Alkohol im Straßenverkehr ist ein häufiger Grund für Führerscheinverlust und schwere Unfälle. Schon ein paar Bier können rechtlich gravierende Folgen haben. Die Grenzwerte sind strikt: Ab 0,5 Promille begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die beim ersten Mal mindestens 500 € Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot nach sich zieht. Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor – das heißt, unabhängig von Ihrem Fahrverhalten machen Sie sich strafbar. Eine Trunkenheitsfahrt ab 1,1 ‰ gilt als Straftat (§ 316 StGB) und hat in der Regel den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge (mit Sperrfrist) sowie eine Geldstrafe (oder bei schweren Folgen sogar Freiheitsstrafe). Bereits ab 0,3 Promille können Sie sich strafbar machen, wenn sogenannte relative Fahruntüchtigkeit hinzukommt – etwa Schlangenlinienfahren oder ein Unfall aufgrund Alkoholeinfluss. Dann wird aus dem vermeintlich geringen Pegel schnell eine ernsthafte Angelegenheit.
Was kommt nach einer Alkoholfahrt auf Sie zu? Oft wird zunächst der Führerschein vorläufig sichergestellt. Im Strafverfahren droht neben der Geldstrafe auch eine Sperre, während der Sie keinen neuen Führerschein bekommen. Wir vertreten Sie in diesem Verfahren und prüfen z.B., ob alle Verfahrensvorschriften eingehalten wurden (war die Blutentnahme rechtmäßig? Gab es Messfehler beim Test?). Außerdem setzen wir uns für milde Sanktionen ein – etwa Reduzierung der Sperrfrist. Anwaltliche Beratung ist hier unbedingt zu empfehlen, da die Gerichte einen Ermessensspielraum haben und wir argumentieren können, warum in Ihrem Fall Nachsicht angebracht ist (z.B. Ersttäter, kaum Gefährdung, Einsicht gezeigt etc.).
Viele Mandanten fragen uns auch zu MPU und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Alkoholdelikten: Muss ich zur MPU? Die Faustregel lautet: Ab 1,6 Promille zwingend ja. Aber auch bereits ab ca. 1,1 ‰ kann die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU verlangen, insbesondere wenn keine Ausfallerscheinungen vorlagen (denn das kann bedeuten, dass Sie an Alkohol gewöhnt sind). Wir bereiten Sie auf diese Schritte bestmöglich vor. Unsere Beratung umfasst Hinweise zur MPU-Vorbereitung und ggf. Empfehlung verkehrspsychologischer Beratungsstellen.
Zum Schluss noch ein weitverbreiteter Irrtum: „Dann fahr ich halt Rad, wenn ich getrunken habe.“ Bitte beachten Sie: Auch auf dem Fahrrad gelten Promillegrenzen! Wer mit 1,6 Promille oder mehr Rad fährt, wird ebenfalls zur MPU gebeten und riskiert den Führerschein. Und bereits ab 0,3 ‰ kann – etwa bei auffälliger Fahrweise – ein Bußgeld und im schlimmsten Fall sogar der Entzug der Fahrerlaubnis drohen. Gleiches gilt für E-Scooter: Viele wissen nicht, dass E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge zählen. Für E-Scooter-Fahrer gelten die gleichen Regeln wie für Autofahrer, z.B. Handyverbot und Alkoholverbote. Ein Abend auf dem E-Scooter nach dem Kneipenbesuch kann also ebenso den Führerschein kosten wie im Auto.
Unser Rat: Nehmen Sie Alkohol- und Drogendelikte im Verkehr sehr ernst und wenden Sie sich umgehend an uns. Wir kennen die Kniffe im Verfahren (z.B. Thema Nachtrunk, Blutentnahmerechte, verfahrensökonomische Verteidigung) und setzen alles daran, Ihre Mobilität zu erhalten. Reimann & Partner Rechtsanwälte – Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung – lässt Sie auch in schwierigen Fällen nicht allein. Zögern Sie nicht, jetzt Kontakt mit uns aufzunehmen!
Im folgenden Fragen-Antwort-Katalog haben wir häufige Fragen unserer Mandanten rund um Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht zusammengestellt. Die Antworten geben einen ersten Überblick. Bei individuellen Anliegen beraten wir Sie natürlich persönlich – kontaktieren Sie uns gerne für eine maßgeschneiderte Beratung.
Ja, es ist sehr ratsam. Auch wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben, können komplizierte Rechtsfragen auftreten – etwa welche Ansprüche Ihnen genau zustehen. Viele Unfallopfer wissen gar nicht, welche Schäden und Kosten sie ersetzt verlangen können. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen von Anfang an helfen: Er übernimmt die gesamte Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung, damit Sie nicht auf Ihren Kosten sitzenbleiben. Außerdem sichert er Beweise, holt bei Bedarf Sachverständigengutachten ein und sorgt dafür, dass Sie vollständig entschädigt werden (z.B. auch für Wertminderung, Nutzungsausfall, Verdienstausfall, Schmerzensgeld etc.). Als Laie übersieht man leicht Positionen – ein spezialisierter Rechtsanwalt stellt sicher, dass kein Cent liegen bleibt. Und das Beste: Bei einem unverschuldeten Unfall muss der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung auch die Kosten Ihres Anwalts übernehmen. Sie gehen also kein Kostenrisiko ein, erhalten aber maximale Unterstützung.
Trägt ein anderer die Schuld am Unfall, muss dessen Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten übernehmen. Das gilt für alle notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Bei einem völlig unverschuldeten Unfall kostet Sie der Anwalt also nichts, da der Gegner dafür aufkommen muss. Wichtig ist, dass Sie wirklich keine Mitschuld tragen – sofern eine Teilschuld vorliegt (z.B. 25%), werden auch die Kosten anteilig ersetzt. Ihr Anwalt wird aber in jedem Fall versuchen, die Haftungsfrage zu Ihren Gunsten zu klären. Falls Sie selbst keine Rechtsschutzversicherung haben und die Schuld unklar ist, scheuen Sie sich dennoch nicht, uns einzuschalten – häufig zahlt am Ende die Gegenseite zumindest einen Großteil der Kosten, und im Zweifel klären wir mit Ihnen vorab, wie die Kosten gehandhabt werden. Übrigens: Sollte Ihre eigene Rechtschutzversicherung bestehen (Verkehrsrechtsschutz), übernimmt diese in der Regel ebenfalls die Kosten des Anwalts sofern Deckung erteilt wird. Wir holen für Sie kostenlos die Deckungszusage ein.
Oft ja. Ein Einspruch lohnt sich insbesondere dann, wenn der Bescheid offensichtlich falsch oder zweifelhaft ist (z.B. falscher Fahrzeughalter, Messfehler, Zeugenfehler) oder wenn Sie durch die Sanktionen stark belastet wären (z.B. drohendes Fahrverbot, viele Punkte). Tatsächlich sind viele Bußgeldbescheide fehlerhaft: Einer Studie zufolge sind rund 56% der Bescheide angreifbar. Die Messgeräte arbeiten nicht immer korrekt, und es passieren Behördenfehler. Durch einen Einspruch können Sie eine neue Prüfung erreichen – im besten Fall wird der Bescheid aufgehoben oder das Verfahren eingestellt. Selbst wenn es zum Gerichtsverfahren kommt, besteht die Chance auf einen Freispruch oder eine Reduzierung der Strafe. Wichtig: Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, kostet Sie der Einspruch in der Regel nichts, da die Versicherung Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt. Aber auch ohne Rechtsschutz halten sich die Kosten zunächst im Rahmen (ein Einspruch selbst ist gebührenfrei). Tipp: Bei drohendem Fahrverbot lohnt sich der Gang zum Anwalt fast immer – oft kann erreicht werden, dass gegen eine erhöhte Geldbuße auf das Fahrverbot verzichtet wird. Insgesamt gilt: Lieber prüfen lassen als vorschnell zahlen.
Nur zwei Wochen! Die Frist beträgt 14 Tage ab Zustellung des Bußgeldbescheids. Entscheidend ist das Zustelldatum (Datum auf dem gelben Umschlag oder der Empfangsbestätigung). Innerhalb dieser zwei Wochen muss Ihr Einspruch bei der genannten Behörde eingegangen sein. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung und endet genau zwei Wochen später (fällt das Ende auf ein Wochenende oder Feiertag, gilt der nächste Werktag). Ein Einspruch kann formlos per Brief, Fax oder Email (sofern die Behörde Emails zulässt) eingelegt werden – wichtig ist, dass Sie das Aktenzeichen angeben und klar erklären, dass Sie Einspruch einlegen. Wenn Sie uns beauftragen, kümmern wir uns selbstverständlich um den fristgerechten Einspruch. Versäumen Sie die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig und Sie haben kaum noch Chancen, sich zu wehren. Daher: sofort nach Erhalt des Bescheids anwaltlich beraten lassen und die Frist wahren!
Die Verjährung bei Verkehrsverstößen ist etwas kompliziert, aber vereinfacht gilt: Viele Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten verjähren 3 Monate nach der Tat, sofern bis dahin kein Bußgeldbescheid erlassen oder andere Verfolgungsmaßnahmen ergriffen wurden. Wenn z.B. der Blitzer am 1. Januar ausgelöst hat, die Behörde aber bis 1. April keinen Bescheid verschickt hat (und auch keinen Anhörungsbogen etc.), wäre der Verstoß verjährt – ein späterer Bescheid wäre unwirksam. Allerdings gibt es Verlängerungsmöglichkeiten: Schickt die Behörde rechtzeitig einen Anhörungsbogen oder erlässt einen Bußgeldbescheid, wird die Frist einmalig unterbrochen und läuft dann weiter bis maximal 6 Monate. Praktisch heißt das: In den meisten Fällen muss der Bußgeldbescheid spätestens 3 Monate nach dem Vorfall bei Ihnen sein (bei Fahrerflucht/Alkohol ggf. länger), sonst können wir Verjährung geltend machen. Achtung: Nach Zustellung des Bußgeldbescheids geht es nicht mehr um Verfolgungsverjährung, sondern um die Frage, wann der Bescheid rechtskräftig wird (14 Tage nach Zustellung, siehe oben) und wann ggf. die Vollstreckung verjährt. Für die Punkteverjährung gelten wiederum andere Fristen (2,5 bis 10 Jahre je nach Schwere des Delikts). Gerne prüfen wir für Sie, ob in Ihrem Fall bereits Verjährung eingetreten ist – etwa weil die Behörde zu lange untätig war. Das kommt durchaus vor und kann zur Einstellung des Verfahrens führen.
m Zweifel: Schweigen ist Gold. Ein Anhörungsbogen dient dazu, Ihnen Gelegenheit zu geben, sich zum Vorwurf zu äußern. Viele denken, sie müssten etwas ausfüllen – das ist aber nicht der Fall. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, und haben als Betroffener das Recht zu schweigen. Tatsächlich raten wir in den meisten Fällen, keine Angaben zur Sache zu machen, bevor Sie nicht mit einem Anwalt gesprochen haben. Oft erscheinen vermeintlich „harmlose“ Angaben später in einem ungünstigen Licht und können Ihnen ausgelegt werden. Beispiel: Man schreibt „Ich bin die Strecke zum ersten Mal gefahren“ – die Behörde könnte daraus schließen, dass Sie unaufmerksam waren. Oder Sie geben zu, gefahren zu sein, obwohl die Behörde das erst durch Ihre Aussage sicher weiß. Grundsatz: Geben Sie im Anhörungsbogen nur Ihre Personalien an (sofern nicht korrekt) und kreuzen Sie an, dass Sie keine Angaben zur Sache machen wollen. Schicken Sie den Anhörungsbogen fristgerecht zurück, wenn erforderlich. In manchen Fällen – etwa wenn klar jemand anderes gefahren ist und man dies auch angeben möchte – kann eine Äußerung sinnvoll sein. Aber das sollte strategisch überlegt werden. Sprechen Sie am besten erst mit uns, bevor Sie den Bogen abschicken. Wir können Einsicht in die Bußgeldakte beantragen und dann gezielt entscheiden, ob eine Stellungnahme hilfreich ist. Übrigens: Wenn der Fahrer ein Familienangehöriger ist, haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht – Ihr Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. In solchen Fällen schweigt man sinnvollerweise ebenfalls. Fazit: Keine Angabe ohne anwaltlichen Rat.
Unfallflucht ist eine Straftat (§ 142 StGB). Wer sich nach einem Unfall einfach entfernt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Gesetzlich vorgesehen ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Zusätzlich drohen Punkte in Flensburg (in der Regel 2 oder 3 Punkte je nach Schaden) und oft ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis bei gravierenden Fällen. In der Praxis hängt das Strafmaß stark vom Schaden ab: Bei kleinsten Sachschäden (unter ca. 50 €) kommt man manchmal noch glimpflich davon, aber ab etwa 1.000 € Schaden sieht die Justiz kein Bagatelldelikt mehr. Wurden Personen verletzt, steigt der Strafrahmen – hier können bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden. Darüber hinaus drohen zivilrechtliche Nachteile: Die eigene Kfz-Versicherung kann leistungsfrei sein und Regress fordern. Wichtig: Unfallflucht setzt vorsätzliches Handeln voraus. Wer einen kleinen Parkrempler wirklich nicht bemerkt hat, erfüllt den Tatbestand nicht – allerdings muss man das erst einmal glaubhaft machen. Es gibt auch die Möglichkeit der nachträglichen Meldung: Wenn Sie innerhalb von 24 Stunden bei einem Parkrempler ohne Personenschaden doch noch die Feststellung ermöglichen (z.B. bei der Polizei melden), kann dies strafmildernd wirken oder ggf. ein Strafverfahren vermeiden. Unser Rat: Sollte Ihnen Fahrerflucht vorgeworfen werden, schalten Sie sofort einen Anwalt ein. Machen Sie keine Aussage ohne Beratung. Wir prüfen, ob wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sind, und können oft eine Einstellung des Verfahrens erreichen – beispielsweise gegen Geldauflage – besonders bei Ersttätern mit geringem Schaden.
Ein Rotlichtverstoß wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, hat aber kräftige Folgen im Bußgeldkatalog. War die Ampel unter 1 Sekunde rot: 90 € Bußgeld und 1 Punkt. War sie länger als 1 Sekunde rot: mindestens 200 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Bei Gefährdung erhöht sich das Bußgeld auf 320 € (ebenfalls 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot), bei Unfall mit Sachbeschaden sogar 360 €. Diese Sanktionen gelten pro Verstoß – wer also zwei rote Ampeln hintereinander überfährt, kann theoretisch doppelt belangt werden. Zusätzlich kann bei häufigen Wiederholungen ein Führerscheinentzug wegen charakterlicher Ungeeignetheit drohen, aber das ist selten und eher bei Vielfachtätern. Wichtig zu wissen: Ein Rotlichtverstoß zählt zu den A-Verstößen und hat in der Probezeit für Fahranfänger die Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar zur Folge. Was tun? – Wenn Sie geblitzt wurden, prüfen wir die Umstände. Manchmal kann ein Verfahren eingestellt werden, z.B. wenn die Gelbphase zu kurz war oder Identitätszweifel am Fahrer bestehen. Tipp: Vor einer Ampel immer bremsbereit sein, denn die Folgen bei „Rot“ sind – wie man sieht – gravierend.
Die Folgen hängen vom gemessenen Promillewert und den Umständen ab. Im Ordnungswidrigkeitenrecht (0,5 ‰ bis 1,09 ‰ ohne Ausfallerscheinungen) drohen beim ersten Verstoß 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot. Beim zweiten Mal 1.000 € und 3 Monate Fahrverbot, beim dritten Mal 1.500 € und ebenfalls Fahrverbot – außerdem wird dann die Fahrerlaubnis entzogen. Ab 1,1 ‰ gilt es als Straftat (Trunkenheit im Verkehr). Dann droht eine Geldstrafe (in Tagessätzen bemessen nach Ihrem Einkommen) oder in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe. Fast immer wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt (mind. 6 Monate bis zu mehreren Jahren), bevor Sie den Führerschein neu beantragen können. Schon ab 0,3 ‰ können strafrechtliche Folgen drohen, wenn sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vorliegt – z.B. wenn Sie in Schlangenlinien gefahren sind oder einen Unfall verursacht haben. In solchen Fällen kann ebenfalls § 316 StGB greifen (und oft auch § 315c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs, mit noch höheren Strafen).
Zusätzlich kann die Behörde ab 1,6 ‰ eine MPU verlangen, bevor Sie den Führerschein zurückbekommen. Auch bei niedrigeren Werten wird eine MPU fällig, wenn z.B. wiederholt Alkoholdelikte vorlagen oder bei 1,1–1,59 ‰ keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Punkte in Flensburg gibt es für Alkoholstraftaten auch: Trunkenheitsfahrten ziehen 3 Punkte nach sich (und führen zum sofortigen Entzug, da Straftat). Bei den 0,5 ‰-OWis gibt es 2 Punkte je Verstoß.
Neben diesen staatlichen Sanktionen hat Alkohol am Steuer weitere Folgen: Ihre Versicherung kann Regress fordern (bis 5.000 € bei der Kfz-Haftpflicht) und die Kasko kann die Schadenszahlung ganz oder teilweise verweigern. Insgesamt also eine äußerst riskante Angelegenheit. Unser Tipp: Wenn Sie auch nur vermuten, zu viel intus zu haben, lassen Sie das Auto stehen. Sollte es dennoch passiert sein und Sie wurden erwischt: Schweigen Sie zunächst gegenüber der Polizei und kontaktieren Sie uns. Wir prüfen, ob man z.B. einen Nachtrunk geltend machen kann (Sie haben erst nach der Fahrt Alkohol getrunken, was den Wert erklärt), oder ob Abläufe nicht eingehalten wurden. In manchen Fällen können wir eine gerichtliche Strafe reduzieren, etwa indem wir auf besondere Milde drängen oder Maßnahmen wie eine schnelle Therapie nachweisen. In jedem Fall gilt: Alkoholfahrten sind kein Beinbruch, aber ohne Anwalt kommen Sie schwer aus der Nummer heraus. Wir begleiten Sie durch das Verfahren und helfen Ihnen, Ihre Fahrerlaubnis so schnell wie möglich wiederzuerlangen.
Das Verkehrsstrafrecht umfasst alle Straftaten im Straßenverkehr. Dazu zählen insbesondere: Trunkenheit im Verkehr (Alkohol oder Drogen am Steuer, § 316 StGB), gefährliche Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB, z.B. rücksichtsloses Überholen oder „Geisterfahren“ unter Alkohol), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) (§ 142 StGB), Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB, z.B. dichtes Auffahren, Ausbremsen), fahrlässige Körperverletzung oder Tötung (§§ 229, 222 StGB, wenn bei einem Unfall jemand verletzt/getötet wird und Sie eine Sorgfaltspflicht verletzt haben), illegale Autorennen (§ 315d StGB) usw. Auch Beleidigungen im Straßenverkehr (Stinkefinger etc., § 185 StGB) können strafrechtlich relevant sein, ebenso Widerstand gegen Polizeibeamte bei Verkehrskontrollen oder ähnliches. Kurz: Alles, was über ein „normales“ Bußgeld hinausgeht und im Strafgesetzbuch oder Straßenverkehrsgesetz als Straftat definiert ist, gehört zum Verkehrsstrafrecht.
Die Konsequenzen im Verkehrsstrafrecht sind gravierender als im Ordnungswidrigkeitenrecht: Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen, im Falle einer Verurteilung erhält man Punkte (2 oder 3) und häufig wird die Fahrerlaubnis entzogen bzw. eine Sperrfrist verhängt. Bei kleineren Delikten (z.B. erstmalige Trunkenheitsfahrt knapp über 1,1 ‰) bleibt es oft bei einer Geldstrafe und sechs Monaten Fahrverbot (Entzug), aber bei schweren Fällen (etwa Unfallflucht mit Personenschaden oder wiederholte Alkoholfahrt) können auch Bewährungsstrafen oder Haft drohen. Als Fachanwälte für Verkehrsrecht übernehmen wir natürlich auch Ihre Verteidigung in Verkehrsstrafverfahren. Gerade hier ist frühe Beratung wichtig – melden Sie sich am besten sofort, wenn Sie eine Vorladung oder einen Strafbefehl erhalten haben.
Hierbei gibt es oft Verwirrung: Ein Fahrverbot bedeutet, dass Ihnen temporär verboten wird, Kraftfahrzeuge zu führen – typischerweise für 1 bis 3 Monate bei Ordnungswidrigkeiten (bis zu 6 Monate können es bei Gerichtsentscheidungen in Strafsachen sein). Sie müssen Ihren Führerschein in dieser Zeit abgeben (Behörde oder Polizei) und bekommen ihn nach Ablauf automatisch zurück. Ihre Fahrerlaubnis an sich bleibt bestehen, sie „ruht“ nur kurz. Ein Führerscheinentzug (korrekt: Entziehung der Fahrerlaubnis) ist dagegen kein zeitlich fest begrenztes Verbot, sondern ein Entzug Ihrer Berechtigung. Ihr Führerschein wird eingezogen, und Ihre Fahrerlaubnis erlischt. Das passiert meist bei Verkehrsstraftaten oder wenn jemand als ungeeignet zum Fahren gilt (z.B. 8 Punkte erreicht). Das Gericht oder die Behörde verhängt dabei auch eine Sperrfrist (mind. 6 Monate bis zu 5 Jahre, in Extremfällen lebenslang), während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Nach Ablauf der Sperrfrist müssen Sie neu beantragen und oft erst Auflagen erfüllen (MPU, Prüfungen etc.), um den Führerschein zurückzuerhalten. Zusammengefasst: Fahrverbot = Zeitlich befristete Pause, Führerschein kommt zurück. Entzug = Fahrerlaubnis weg, Wiedererlangung nur über Neuantrag.
Unter bestimmten Voraussetzungen, ja. Wenn Sie Erstdelinquent sind, d.h. in den letzten 2 Jahren kein Fahrverbot hatten, greift die Vier-Monats-Regel: Sie dürfen den Startzeitpunkt innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft des Bescheids selbst wählen. Praktisch läuft das so: Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist (14 Tage nach Zustellung, sofern kein Einspruch), haben Sie vier Monate Zeit, Ihren Führerschein abzugeben. Spätestens am letzten Tag der Frist beginnt dann automatisch das Fahrverbot, wenn Sie bis dahin nicht abgegeben haben. Diese Reglung soll es erlauben, das Fahrverbot z.B. in den Urlaub oder eine ruhigere Phase zu legen. Wichtig: Das gilt nur beim ersten Fahrverbot innerhalb von 2 Jahren. Bei Wiederholungstätern entfällt diese Schonfrist – dann wird das Fahrverbot sofort mit Rechtskraft wirksam und Sie müssen den Führerschein umgehend abgeben. Die Behörde schreibt in den Bescheid, ob die 4-Monats-Frist gewährt wird. Wir beraten Sie natürlich dazu, wann es taktisch klug ist, den Lappen abzugeben. Manchmal kann es sinnvoll sein, ihn sofort abzugeben (um die Sache hinter sich zu bringen), manchmal sollte man die Frist ausnutzen. Beachten Sie: Während der laufenden Frist bis zum Antritt des Fahrverbots dürfen Sie natürlich noch fahren, aber nach Ablauf der 4 Monate wird das Fahrverbot automatisch wirksam, auch ohne Abgabe – dann dürfen Sie nicht mehr fahren, auch wenn der Lappen noch in Ihrer Schublade liegt! Also diese Frist ernst nehmen und planen. Bei einem gerichtlich verhängten Fahrverbot (z.B. im Strafbefehl) kann es ähnlich sein, je nachdem was im Urteil steht. Hier beraten wir Sie individuell.
Die MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, wenn Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen. Klassische Fälle sind: Alkohol am Steuer mit 1,6 Promille oder mehr – hier ist die MPU zwingend bevor Sie den Führerschein zurückbekommen. Aber auch bei wiederholten Alkoholdelikten unter 1,6 ‰ oder Drogenfahrten (egal bei welchem Wert, Drogen führen fast immer zur MPU-Anordnung) sowie bei 8 Punkten in Flensburg. Außerdem kann eine MPU bei medizinischen Auffälligkeiten angeordnet werden (etwa Epilepsie, geistige Einschränkungen, altersbedingte Probleme) oder bei Straftaten im Straßenverkehr, die auf charakterliche Ungeeignetheit hindeuten (z.B. extremes Rasen, illegale Rennen). Häufige Frage: Muss ich schon ab 1,1 ‰ zur MPU? – Rechtlich nicht automatisch, aber es gibt einen Trick: Wer mit 1,1–1,59 ‰ erwischt wurde ohne Ausfallerscheinungen (also erstaunlich „normal“ gefahren trotz hohem Pegel), bei dem vermutet die Behörde Alkoholgewöhnung und kann ebenfalls eine MPU verlangen. In der Praxis werden viele Fahrer schon ab ~1,3 ‰ zur MPU geschickt, vor allem wenn Wiederholungstäter. Bei Drogen ist die Hürde noch niedriger: Oft schon beim ersten Verstoß (Cannabis am Steuer z.B.) wird eine MPU angeordnet, um die Abstinenz zu überprüfen. Bei Punkten: Erreicht man 8 Punkte, wird die Fahrerlaubnis entzogen; für die Neuerteilung nach Sperrfrist ist eine MPU vorgeschrieben. Mit 6 oder 7 Punkten kann die Behörde zur „freiwilligen“ MPU auffordern, um den Entzug abzuwenden. Zusammengefasst: MPU droht vor allem bei Alkohol (ab 1,6‰), Drogen, Punkte-Maximum und bestimmten gravierenden Delikten. Da die Vorbereitung entscheidend ist, unterstützen wir Sie im Vorfeld – z.B. durch Vermittlung an Verkehrspsychologen, Vorbereitungskurse oder Beratung, wann Sie die MPU angehen sollten (Stichwort: Abstinenznachweise, die oft 6–12 Monate im Voraus gesammelt werden müssen).
Das Punktesystem in Flensburg (FAER – Fahreignungsregister) sieht vor, dass man bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis verliert. Konkret: Erreicht oder überschreitet Ihr Punktestand 8, entzieht die Führerscheinstelle Ihnen den Führerschein – zwingend, hier gibt es keine Gnade. Die Punktevergabe läuft so: Ordnungswidrigkeiten ab 1 Punkt (ab 60 € Regelsatz), schwerere OWis und kleine Straftaten 2 Punkte, sehr schwere Straftaten 3 Punkte. Entzug bei 8 heißt also, man muss z.B. vier Rotlichtverstöße à 2 Punkte sammeln, oder eine Mischung aus 3-Punkte-Delikten. Wichtig: Punkte verjähren je nach Schwere in 2,5 Jahren (1 Punkt), 5 Jahren (2 Punkte) oder 10 Jahren (3 Punkte), gerechnet ab Rechtskraft. Aber es zählt immer der aktuelle Stand. Bei 4 Punkten gibt’s eine Ermahnung, bei 6 eine Verwarnung – spätestens dann sollte man handeln. Es gibt die Möglichkeit eines Punkteabbaus: Solange man max. 5 Punkte hat, kann man durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abbauen (dies geht nur einmal in 5 Jahren). Haben Sie 6 oder 7 Punkte, geht kein Abbau mehr, da heißt es wirklich aufpassen. Wir beraten Mandanten oft, Punkte geschickt zu managen – z.B. Einsprüche so zu timen, dass alte Punkte inzwischen verfallen, oder im Zweifelsfall ein Aufbauseminar zu machen. Wenn der Entzug droht (7 Punkte), können wir manchmal im Verkehrsrecht auch Verzögerungen erreichen oder im Bußgeldverfahren Punkte reduzieren lassen (z.B. durch Umwandlung eines Verstoßes in Verwarnung). Fazit: 8 Punkte = Lappen weg. Also frühzeitig gegensteuern. Wir behalten Ihren Punktestand im Blick und geben Tipps, wie Sie unter der kritischen Marke bleiben.
Ja. Es ist nicht vielen bekannt, aber § 21 StVG bestraft nicht nur das Fahren ohne Fahrerlaubnis, sondern auch das Ermächtigen oder Zulassen eines solchen Fahrens. Konkret: Wenn Sie jemand ans Steuer lassen, von dem Sie wissen (oder zumindest wissen müssten), dass er keinen gültigen Führerschein hat, machen Sie selbst sich strafbar. Das gilt zum Beispiel, wenn Eltern ihrem 17-jährigen Sohn ohne Führerschein erlauben, das Auto auf dem Parkplatz zu fahren, oder wenn Fahrzeughalter „wegschauen“, während jemand ohne Fahrerlaubnis ihr Fahrzeug nutzt. Die Strafe hierfür ist identisch zum eigentlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr. In der Praxis wird meist eine Geldstrafe verhängt, abhängig von Einkommen und Umständen. Wichtig: Voraussetzung ist, dass Sie vom Fehlen der Fahrerlaubnis wussten oder es zumindest hätten wissen können. Wenn Ihnen jemand einen Führerschein zeigt der gefälscht ist und Sie das nicht erkennen konnten, trifft Sie keine Schuld. Aber in vielen Fällen ist es offensichtlich – etwa wenn der Betreffende nie einen Führerschein gemacht hat. Unser Rat: Vergewissern Sie sich immer, dass derjenige, dem Sie Ihr Auto überlassen, eine Fahrerlaubnis hat! Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie nach. Im Firmenkontext (Dienstwagen) sollte sich der Arbeitgeber regelmäßig Führerscheine vorzeigen lassen, um sich abzusichern. Und falls Sie bereits eine Vorladung haben, weil jemand ohne Führerschein Ihr Auto genutzt hat: Schweigen Sie zunächst und kontaktieren Sie uns. Wir prüfen die Lage und vertreten Sie in der Sache, um möglichst eine Einstellung oder milde Strafe zu erreichen.
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist eine Straftat. Es droht eine Geldstrafe (häufig in Form von Tagessätzen) oder bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe in schweren Fällen. In den allermeisten Fällen wird es bei einer Geldstrafe bleiben, abhängig davon, ob Sie vorbestraft sind und wie die Umstände waren. Allerdings versteht die Justiz hier wenig Spaß: Wer beispielsweise trotz entzogenem Führerschein weiterfährt, bekommt schnell empfindliche Strafen – teils deutlich höher als eine vergleichbare Ersttat. Auch Wiederholungstäter müssen mit steigendem Strafmaß rechnen. Neben der strafrechtlichen Seite hat Fahren ohne Fahrerlaubnis natürlich die Konsequenz, dass die Fahrerlaubnisbehörde Ihre Eignung anzweifelt – wer ohne Führerschein fährt, obwohl er keinen (mehr) hat, zeigt Charakterungeeignetheit. Das heißt, die Sperrfrist für eine Neuerteilung kann verlängert werden. Zudem gibt es 3 Punkte in Flensburg für diese Straftat. Achtung: Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nicht zu verwechseln mit „Fahren ohne Führerschein dabei“ (also wenn man den Schein nur nicht mitführt) – Letzteres ist nur eine Ordnungswidrigkeit (10 € Verwarnungsgeld). Die Straftat greift, wenn keine gültige Erlaubnis bestand. Typische Fälle sind: nie einen Führerschein gehabt, Führerschein entzogen, ausländischer Führerschein der in Deutschland nicht gilt, oder auch falsche Fahrerlaubnisklasse (z.B. Pkw-Führerschein, aber Lkw gefahren). Unser Tipp: Sollte Ihnen so etwas passiert sein, lassen Sie sich rechtlich beraten. Mit etwas Geschick können wir manchmal eine Verurteilung verhindern, etwa wenn Irrtümer vorlagen (z.B. man dachte, die ausländische Lizenz sei gültig) – in solchen Fällen kann ggf. das Verfahren eingestellt werden. Auch hier gilt: Nicht ohne Anwalt aussagen, denn schnell sagt man etwas, das einem später schadet. Wir setzen uns dafür ein, das Strafmaß gering zu halten und Sie auf dem schnellsten Weg wieder legal auf die Straße zu bringen.
Nach einem Unfall heißt es zunächst: Ruhe bewahren und Absichern! Stellen Sie als erstes die Warnblinkanlage an und ziehen Sie eine Warnweste an, um sich sichtbar zu machen. Dann sichern Sie die Unfallstelle mit einem Warndreieck (ausreichend Abstand halten – innerorts ~50 m, außerorts 100 m, auf Autobahnen 150+ m). Prüfen Sie, ob jemand verletzt ist, und leisten Sie Erste Hilfe! Rufen Sie bei Bedarf sofort den Notruf (112) an und schildern Sie kurz den Unfallort, Verletzungen und was passiert ist. Bewusstlose Personen in die stabile Seitenlage bringen und betreuen, bis Rettung kommt. Danach, soweit möglich, die Fahrzeuge aus der Gefahrenzone entfernen (bei leichten Blechschäden). Die Polizei rufen? – Bei Personenschäden und größeren Sachschäden unbedingt ja. In kleineren Fällen (z.B. nur Lackkratzer auf Parkplatz, beide Parteien einig) ist es keine Pflicht, aber empfehlenswert, um ein Protokoll zu haben. In jedem Fall müssen Sie am Unfallort bleiben, bis alle Feststellungen getroffen wurden. Tauschen Sie mit dem Unfallgegner folgende Daten aus: Name, Anschrift, Telefon, Kfz-Kennzeichen und Versicherung. Fotografieren Sie die Unfallstelle und Schäden aus verschiedenen Winkeln, notieren Sie Namen und Kontakte von Zeugen. Gestehen Sie keine Schuld ein – sagen Sie so etwas wie „Ich äußere mich später zum Hergang“. Oft steht man unter Schock und könnte Dinge sagen, die so nicht stimmen oder Ihnen schaden. Selbst eine entschuldigende Floskel („Oh, das habe ich nicht gesehen…“) kann als Schuldeingeständnis gewertet werden. Das klärt man besser später mit klarem Kopf. Informieren Sie so bald wie möglich Ihre Versicherung über den Unfall (Meldefrist oft eine Woche). Und vor allem: Kontaktieren Sie uns frühzeitig! Ein kurzer Anruf nach dem Unfall kann Gold wert sein – wir beraten Sie, welche Schritte einzuleiten sind, und übernehmen auf Wunsch ab dem ersten Tag die Abwicklung. So stellen Sie sicher, dass keine Fehler passieren und Sie zu Ihrem vollen Recht kommen.
Die Kosten hängen vom Fall ab, aber es gibt gute Nachrichten: In vielen Fällen zahlen Sie selbst wenig bis nichts. Bei einem unverschuldeten Unfall muss z.B. die Gegenseite Ihre Anwaltskosten tragen – Sie bekommen also kostenlose Rechtshilfe, da der Gegner zahlt. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung (mit Verkehrsrechtsschutz), übernimmt diese in der Regel sämtliche Kosten für Anwalt und Gerichtsverfahren, sobald sie Deckung zusagt. Wir holen diese Zusage für Sie ein. In Bußgeldsachen etwa kostet Sie der Anwalt dann nichts extra. Ohne Rechtsschutz: Bei reinen Bußgeldverfahren zahlen Sie den Anwalt selbst nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren hängen z.B. vom Bußgeldbetrag ab, bewegen sich aber häufig in einem überschaubaren Rahmen (einfaches Verfahren ca. ein paar hundert Euro). Wichtig: Wenn Sie vor Gericht gewinnen (Freispruch), trägt die Staatskasse Ihre notwendigen Anwaltskosten. Wenn Sie verlieren, müssen Sie selbst zahlen. Das Risiko lässt sich aber vorher meist gut einschätzen. Bei kleineren Ordnungswidrigkeiten kann man notfalls den Einspruch zurücknehmen, um Gerichtskosten zu vermeiden, wenn die Erfolgsaussicht gering ist. Zögern Sie also nicht aus Angst vor Kosten. Kontaktieren Sie uns unverbindlich und fragen nach, welche Ausgaben in Ihrem konkreten Fall eventuell auf Sie zukommen. Oft zeigt sich: Verkehrsrechtliche Beratung rechnet sich, weil wir Ihnen entweder Kosten abnehmen (Versicherung/Gegner zahlt) oder höhere Strafen ersparen. Letztlich möchten wir, dass Sie ohne finanzielles Risiko zu Ihrem Recht kommen. Sprechen Sie uns an – wir finden immer eine Lösung, auch wenn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist (z.B. Ratenzahlung oder Kostenbegrenzung). Unser Ziel ist, dass jeder Mandant sich gut vertreten fühlen kann, ohne finanziell überfordert zu sein.
Das Handyverbot am Steuer ist mittlerweile allgemein bekannt, dennoch werden viele Autofahrer damit erwischt. Wer verbotswidrig ein elektronisches Gerät am Steuer nutzt (dazu zählen Handy, Smartphone, Tablet, etc.), zahlt mindestens 100 € Bußgeld und bekommt 1 Punkt in Flensburg. Das ist der Regelsatz für den sogenannten einfachen Handyverstoß – z.B. Handy in der Hand zum Telefonieren oder Nachrichten tippen an der Ampel (auch bei Rot!). Wird dabei eine Gefährdung geschaffen, erhöht sich das Bußgeld auf 150 €, es gibt 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Kommt es dadurch zu einem Sachschaden (Unfall verursacht, weil Handy abgelenkt), sind es 200 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Man sieht: Das Handy am Steuer kann richtig teuer werden – vor allem, wenn etwas passiert. Übrigens: Seit 2017 ist jede Nutzung untersagt, bei der man das Gerät in der Hand hält. Also nicht nur Telefonieren – auch das Handy als Navi in der Hand halten oder kurz die Uhr checken ist verboten. Erlaubt ist nur die Nutzung ohne Hände, also per Freisprechanlage oder Sprachsteuerung, oder wenn das Auto aus ist (Motor vollständig aus, nicht nur Start-Stopp). Tipp: Handy am besten ganz außer Reichweite legen, um nicht in Versuchung zu geraten. Falls Sie dennoch einen Bescheid bekommen haben, prüfen wir, ob er rechtmäßig ist – z.B. ob Sie wirklich „benutzt“ haben im Sinne des Gesetzes (die Rechtsprechung definiert das genau). In manchen Fällen lohnt ein Einspruch, etwa wenn unklar ist, ob Sie das Handy genutzt haben oder jemand anders. Generell ist die Beweislage bei Handyverstößen aber oft klar (Polizeibeobachtung, Foto). Daher lieber konsequent verzichten, um Führerschein und Geldbeutel zu schonen.
Ja, tatsächlich. Wer radelnd mit 1,6 Promille oder mehr erwischt wird, gilt als fahruntüchtig und muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Die Behörden verlangen dann in aller Regel eine MPU, bevor man irgendein Fahrzeug (auch ein Auto) wieder führen darf. Viele Radler staunen: Aber tatsächlich kann einem die Fahrerlaubnis (fürs Auto) entzogen werden, wenn man betrunken mit dem Fahrrad unterwegs war und sich als ungeeignet erweist. Es sind Fälle bekannt, wo jemand als Radfahrer mit hohem Pegel aufgegriffen wurde und anschließend seinen Pkw-Führerschein abgeben musste, bis er die MPU bestanden hat. Bereits ab 0,3 ‰ auf dem Fahrrad kann man zudem wegen Trunkenheit im Verkehr belangt werden, falls man Ausfallerscheinungen zeigt oder einen Unfall verursacht – z.B. wenn ein Radler mit 0,4 ‰ in Schlangenlinien fährt und beinahe jemanden umstößt, ist das strafbar. Die Werte und Regeln sind also grundsätzlich dieselben wie beim Autofahren, nur dass bei Radfahrern die Polizei erst ab ca. 1,6 ‰ aktiv nachverfolgt (drunter belässt man es meist bei Verwarnungen, sofern nichts passiert ist). Unser Rat: Auch auf dem Fahrrad Vorsicht walten lassen. Gerade wer einen Führerschein hat, riskiert bei hohen Promillewerten seine Fahrerlaubnis. Sollte Ihnen so etwas passiert sein (Unfall oder Kontrolle mit dem Rad unter Alkohol/Drogen), nehmen Sie es ernst: Wir beraten Sie dahingehend, wie Sie die MPU bestehen können und vertreten Sie im Verfahren. Oft lässt sich Schlimmeres abwenden, wenn man frühzeitig gegensteuert – z.B. freiwillig ein verkehrspsychologisches Coaching macht, Abstinenznachweise sammelt etc. In jedem Fall gilt: Lieber sicher heimkommen (Taxi, zu Fuß) als im Nachhinein den Lappen verlieren.
Ja, unbedingt. E-Scooter (Elektrokleinstfahrzeuge) sind rechtlich gesehen Kraftfahrzeuge. Das bedeutet, alle Regeln der StVO und des StVG gelten auch für E-Scooter-Fahrer. Insbesondere: Die Promillegrenzen sind identisch wie beim Auto – ab 0,5 ‰ begeht man eine Ordnungswidrigkeit mit 500 € Bußgeld, 2 Punkten und Fahrverbot, ab 1,1 ‰ eine Straftat (Trunkenheit im Verkehr) mit Führerscheinentzug etc. Viele denken, auf dem E-Scooter dürfe man mehr trinken, weil es „nur ein Roller“ ist – das ist falsch. Auch das Handyverbot gilt: Wer auf dem E-Scooter fahrend das Handy nutzt, zahlt ebenfalls 100 € und kriegt 1 Punkt, bei Gefährdung mehr, analog zum Auto. Ebenso gilt die Gurtpflicht nicht, aber die Lichtpflicht schon (nachts nur mit Licht fahren) und z.B. das Verbot, zu zweit auf einem E-Scooter zu fahren (das wäre wie zwei auf einem Mofa – nicht erlaubt). E-Scooter-Fahrer können Punkte sammeln und sogar den Auto-Führerschein verlieren, wenn sie betrunken gefahren sind oder zu viele Verstöße begehen. Gerade junge Leute, die vielleicht noch in der Probezeit sind, riskieren hier unbedacht ihre Fahrerlaubnis. Unser Tipp: E-Scooter niemals unterschätzen – rechtlich werden sie wie ein kleines Mofa behandelt. Wer also z.B. keinen Führerschein hat und eine Fahrverbotsauflage wegen einer anderen Sache hat, darf natürlich in der Fahrverbotszeit auch keinen E-Scooter führen, weil das ebenfalls Fahren eines Kfz bedeutet. Es gab schon Urteile, wo Leute Ärger bekamen, weil sie dachten, mit einem E-Scooter trotz Fahrverbot unterwegs sein zu dürfen. Kurzum: Gleiche Regeln wie für Autos/Motorräder. Bei Fragen oder falls Sie mit dem E-Scooter einen Verstoß begangen haben und nun Post von der Behörde bekommen: Melden Sie sich, wir kennen uns auch mit diesen „neuen“ Verkehrsmitteln bestens aus und beraten Sie zu Ihren Rechten.
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