Corona Notbremse im gesamten Bundesgebiet – Was ändert sich?

Nachdem das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes am Mittwoch, den 21.04.21, den Bundestag und am Tag darauf den Bundesrat passierte, gilt seit dem 24.04.21 bundesweit die neue Corona-Notbremse.  

In welchen Gebieten greift die Notbremse?

Grundsätzlich greift der Maßnahmenkatalog der Notbremse für Landkreise oder kreisfreie Städte in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 übersteigt. In Brandenburg ist dies in nahezu allen Landkreisen und kreisfreien Städten geschehen, sodass die Regelungen nur in wenigen Kreisen (Barnim, Ostprignitz-Ruppin) des Landes nicht gelten. (Stand 24.04.21)

Was ändert sich im Vergleich zu vorher?

Sowohl die Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg als auch die bundesweite Corona-Notbremse kommen nebeneinander zur Geltung. Da Brandenburg seit Monaten einen vergleichsweise eher strengen Kurs in der Corona-Politik fährt, halten sich die Neuerungen jedoch in Grenzen.

So gelten die bisherigen Kontaktbeschränkungen weiter fort und auch die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr bleibt weiterhin bestehen. Lediglich die Ausnahmeregelung, dass Aktivitäten wie Joggen oder Spazierengehen, solange sie alleine ausgeführt werden, zwischen 22 und 24 Uhr erlaubt sind, tritt nun neu in Kraft.

Weitere Änderungen ergeben sich für Besuche beim Frisör und bei der Fußpflege. Diese Betriebe dürfen nur noch mit dem Tragen einer Maske und einem tagesaktuellen negativen Corona-Test oder vollständig geimpft besucht werden. Auch das Einkaufen ist bei einem Inzidenzwert zwischen 100 und 150 mit einem solchen Test bzw. Impfung und vorheriger Anmeldung möglich. Das gilt ab jetzt auch für Baumärkte, die in Brandenburg bisher ausgenommen waren.

In puncto Schule gilt, dass bis zu einem Inzidenzwert von 165 der Präsenzunterricht nur an Grundschulen (Klasse 1 bis 6), in den Abschlussklassen und den Förderschulen mit Schwerpunkt „geistige Entwicklung“ stattfindet und abgesehen davon nur die Durchführung von Prüfungen erlaubt ist. Ab dem 3. Mai sollen dann auch weitere Schulformen wieder in Präsenz stattfinden dürfen. Es bleibt wiederum abzuwarten, wie sich die getroffenen Maßnahmen auf das Infektionsgeschehen auswirken und ob eine Nachjustierung notwendig erscheint. 

Das Team der Kanzlei Reimann steht Ihnen weiterhin jederzeit zu Rechtsfragen auf den Gebieten des Arbeits-, Erb-, Insolvenz-, Steuer- und Verkehrsrechts professionell zur Seite. 


Kontaktieren Sie uns gerne!  

Ähnlicher Beitrag