Coronatests in Maßnahmenkatalog aufgenommen
Seit Anfang März zählen Corona-Tests offiziell zum Maßnahmenkatalog im Kampf gegen das Corona-Virus. So wurden ab dem 1. März diverse Testzentren geöffnet, in denen sich Bürger kostenlos testen lassen können und es finden sich mittlerweile auch vereinzelt Selbsttests in den Supermärkten. Mancherorts verlangen Arbeitgeber deshalb, dass sich Arbeitnehmer bevor sie zur Arbeitsstelle gehen, einem Coronatest unterziehen. Wie so oft stellt sich dabei die Frage der Rechtmäßigkeit. Schließlich stellt ein solcher Test nicht nur einen Eingriff in die körperliche Integrität und in das Selbstbestimmungsrecht des Beschäftigten dar, bei Testergebnissen handelt es sich auch um personenbezogene Gesundheitsdaten, die nicht ohne Weiteres mit dem Arbeitgeber geteilt werden müssen.
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Darf mein Arbeitgeber einen Coronatest verlangen
Ob der Arbeitgeber dennoch die Durchführung eines Coronatests verlangen kann, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dabei muss jeweils mit dem Gesundheitsschutz der anderen Arbeitnehmer abgewogen werden.
Es gilt jedoch grundsätzlich, dass bei begründeten Zweifeln an dem gesundheitlichen Allgemeinzustand des Arbeitnehmers, geringe Eingriffe in die körperliche Integrität hinzunehmen sind.
Sollte der Arbeitnehmer daher beispielsweise coronatypische Symptome wie Husten, Schnupfen, Fieber oder Atembeschwerden aufweisen, darf der Arbeitgeber aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht für die anderen Beschäftigten die Durchführung eines Schnelltests anordnen. Auch durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat kann dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Testung eingeräumt worden sein. Ob und inwiefern darüber hinaus auch eine anlasslose Durchführung von Schnelltests angeordnet werden kann, bleibt mit Blick auf die steigenden Infektionszahlen und die sich schnell ändernde Rechtslage abzuwarten. Aufgrund der schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen im Falle einer unentdeckten Infektion im Betrieb, ist es jedoch nicht unwahrscheinlich, dass auch anlasslose Schnelltests vom Arbeitnehmer hinzunehmen sind.
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