Als Anwalt für Mietrecht betreuen wir Sie unter anderem in folgenden Bereichen: Sie haben Ärger mit Ihrem Vermieter oder Mieter? Sie wollen Ihre Ansprüche durchsetzen, wissen aber nicht wie? Ihre Miete ist zu hoch? Ihre Wohnung ist von Schimmel befallen oder Sie haben einen Wasserschaden? Ihr Mieter zahlt seine Miete nicht oder nicht pünktlich?
All das sind Fragen, bei denen wir Ihnen helfen. Unsere Vertretung richtet sich sowohl an Mieter als auch an Vermieter. Gerade in der aktuellen Zeit, in der „Wohnen“ teilweise Luxus ist, ist es unabdingbar einen erfahrenen Rechtsanwalt an Ihrer Seite zu haben.
Zahlreiche Gesetzesänderungen der letzten Jahre lassen das Mietrecht sehr kompliziert erscheinen. Mit unserer Hilfe lernen Sie nicht nur Ihr Recht kennen, sondern können dieses auch durchsetzen. Wir beraten Sie bei all Ihren Fragen, Problemen, Ideen und Wünschen und arbeiten individuelle, auf Sie zugeschnittene Lösungen aus.
Lassen Sie sich auch vor dem Kauf einer Immobilie über die Möglichkeiten einer eventuellen Vermietung oder über bestehende Mietverhältnisse beraten, da gerade hier die Realität von den Vorstellungen / Erwartungen abweichen kann. Es ist wichtig zu wissen, welche Mieterträge gesetzlich erzielt werden können und mit welchen Minderungsquoten im Einzelfall zu rechnen ist.
Eine jahrelange Erfahrung sowie zahlreich geführte Mandate zeichnen uns aus.
Kostenschutz durch Rechtsschutzversicherung!
Die Kosten für unsere Beratung und Vertretung können oft von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Sprechen Sie uns oder Ihren Versicherungsvertreter an, um die Kostenübernahme zu klären.
Als Anwalt mit Schwerpunkt Mietrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung beraten und vertreten wir Mieter und Vermieter umfassend im Bereich des Mietrechts. Sie benötigen Unterstützung? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!
Der Vermieter ist mietvertraglich verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietsache zu gewähren. Darüber hinaus hat er die Mietsache (Wohnung, Haus, Grundstück) in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, d.h. die Mietsache muss frei von Mängeln sein. Liegt ein solcher Mangel vor, ist der Vermieter verpflichtet, diesen unverzüglich und auf eigene Kosten — mit Ausnahme der Arbeiten, welche unter die sogenannte Kleinstreparaturklausel fallen — zu beseitigen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu zahlen. Insoweit ist insbesondere darauf zu achten, dass die Mietzahlung in voller Höhe und zum vereinbarten Fälligkeitstermin erfolgt. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nur vertragsgemäß zu nutzen. Der Mieter ist zudem verpflichtet, dem Vermieter einen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen, um weitere Schäden an der Mietsache zu verhindern und zudem seine durch das Vorliegen des Mietmangels bestehenden Rechte, insbesondere auf Mietminderung, nicht zu verlieren.
Generell ist der Vermieter zur Tragung der Betriebskosten seiner Immobilie verpflichtet. Die Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind definiert als die Kosten, die dem Vermieter durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch der Immobilie bzw. des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung, welche einen Betriebskostenkatalog enthält.
Die Betriebskosten können entweder als monatliche Pauschale oder als monatliche Vorauszahlung geleistet werden. Sind monatliche Vorauszahlungen vereinbart, ist der Vermieter verpflichtet, über diese einmal jährlich abzurechnen. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Geht die Betriebskostenabrechnung dem Mieter nicht fristgemäß zu, behält dieser zwar seinen Anspruch auf Erstellung einer Betriebskostenabrechnung, der Vermieter ist jedoch nicht mehr berechtigt, ein evtl. bestehendes Betriebskostensaldo von dem Mieter einzufordern.
Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung hat der Mieter wiederum spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung dem Vermieter mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist er mit der Geltendmachung von Einwendungen ausgeschlossen. Zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung steht dem Mieter ein Einsichtsrecht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege zu. Hiervon umfasst sind auch die verbrauchsbedingten Abrechnungen (Heizkostenabrechnung, Kalt- und Warmwasserkostenabrechnung) der anderen Mieter. So dem Mieter eine Belegeinsicht nicht gewährt wird, wird ein Betriebskostensaldo nicht zur Zahlung fällig. D.h. der Vermieter kann eine Nachzahlung nur einfordern, so er dem Mieter zuvor Belegeinsicht gewährt oder diesem Belegkopien übersandt hat.
Der Mieter ist zur Zahlung einer Kaution nur verpflichtet, so dieses explizit vertraglich vereinbart worden ist. Die Höhe der Kaution ist auf drei Netto-Monatsmieten begrenzt, d.h. die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten bleiben bei der Höhe der Kaution unberücksichtigt.
Um den Mieter vor einer Überforderung zu schützen, ist dieser zur Zahlung der Kaution in drei gleichen monatlichen Raten berechtigt. Die erste Teilzahlung ist dabei zu Beginn des Mietverhältnisses und nicht etwa bereits bei Abschluss des Mietvertrages fällig. Die beiden weiteren Raten werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Selbstverständlich kann zwischen den Vertragsparteien auch eine andere Anlageform vereinbart werden. Die Zinsen bzw. Erträge aus der Anlage der Kaution stehen allerdings ausschließlich dem Mieter zu.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter nach Ablauf einer angemessenen Frist von in der Regel 3–6 Monaten verpflichtet, die Kaution inklusive der Erträge an seinen (ehemaligen) Mieter zurückzuzahlen. Lediglich hinsichtlich einer gegebenenfalls noch zu erwartenden Betriebskostennachzahlung aus einer noch zu erstellenden Betriebskostenabrechnung ist der Vermieter zum Zurückbehalt eines angemessenen Teils der Kaution berechtigt.
Zunächst sollte der Mieter den Vermieter schriftlich zur Rückzahlung der Kaution auffordern und dabei eine angemessene Frist setzen. Nach Mietende hat der Vermieter das Recht, die Wohnung auf Schäden zu prüfen und offene Betriebskosten abzurechnen. Dieser Prüfungszeitraum beträgt in der Regel 3 bis 6 Monate. Behält der Vermieter die Kaution darüber hinaus ohne Begründung ein, kann der Mieter gerichtliche Schritte einleiten. Vermieter sollten darauf achten, die Kaution nur bei berechtigten Ansprüchen einzubehalten, da unrechtmäßige Zurückbehaltung Schadensersatzansprüche begründen kann. Ein Anwalt für Mietrecht kann die rechtlichen Ansprüche prüfen und bei der Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen helfen.
Grundsätzlich benötigt der Mieter die Zustimmung des Vermieters, um die Wohnung ganz oder teilweise unterzuvermieten. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse, wie z. B. eine beruflich bedingte Abwesenheit oder die finanzielle Entlastung, darf der Vermieter die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern. Ohne Zustimmung riskiert der Mieter jedoch eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung. Vermieter sollten in jedem Fall prüfen, ob die Untervermietung gerechtfertigt ist, und dürfen keine pauschale Ablehnung aussprechen. Ein Anwalt für Mietrecht kann Mieter bei der Durchsetzung ihres Anspruchs auf Untervermietung und Vermieter bei der Formulierung zulässiger Ablehnungsgründe unterstützen.
Nein, ein Vermieter darf die Wohnung nur mit Zustimmung des Mieters betreten. Das Mietrecht gewährt dem Mieter das Recht auf ungestörte Nutzung der gemieteten Räume. Eine Ausnahme gilt lediglich in Notfällen, wie bei einem Brand, einem Wasserrohrbruch oder einer anderen Gefahr für die Wohnung oder das Gebäude. Auch dann ist der Vermieter verpflichtet, die Mieter unverzüglich zu informieren. Außerhalb solcher Notlagen sollte der Vermieter einen Termin vorschlagen, der für beide Seiten passt, und die Zustimmung des Mieters einholen. Ein unangekündigtes oder erzwungenes Betreten stellt eine Verletzung des Hausrechts dar und kann rechtliche Konsequenzen haben. Ein Rechtsanwalt für Mietrecht kann Mieter bei der Durchsetzung ihres Hausrechts unterstützen und Vermieter beraten, wie sie rechtssicher vorgehen.
Die Haltung von Haustieren darf im Mietvertrag nicht pauschal verboten werden. Kleintiere wie Hamster, Fische oder Wellensittiche sind grundsätzlich erlaubt, da sie in der Regel keine Störungen verursachen. Für größere Tiere wie Hunde oder Katzen ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich, sofern dies nicht bereits im Mietvertrag geregelt ist. Vermieter dürfen die Haltung nur verweigern, wenn berechtigte Gründe vorliegen, etwa bei Gefährdung anderer Mieter oder bei baulichen Gegebenheiten, die eine Tierhaltung problematisch machen. Ein Anwalt für Mietrecht kann helfen, individuelle Regelungen zu klären oder Streitigkeiten zu lösen.
Ein Mietmangel liegt vor, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch eingeschränkt oder aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, ist der Mieter zu einer angemessenen Mietminderung berechtigt. Nur geringfügige Mängel begründen allerdings kein Minderungsrecht.Das Minderungsrecht sowie das Recht auf Mangelbeseitigung entstehen erst, wenn der Mangel dem Vermieter bekannt ist bzw. der Mieter den Mangel angezeigt hat. Der Vermieter hat den Mangel sodann innerhalb einer angemessenen Frist, welche abhängig von der Art des Mangels ist, zu beheben. In der Regel sollten Mängel jedoch innerhalb von zwei Wochen zu beseitigen sein.
Kommt der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Zu beachten ist allerdings, dass der Mieter dem Vermieter zuvor auch eine bestimmte Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt haben muss.
So dem Mieter bei Vertragsschluss der Mangel bereits bekannt war, kann er die vorgenannten Rechte allerdings nicht geltend machen. Insoweit sollte bei Vertragsschluss darauf geachtet werden, dass ein entsprechendes Übergabeprotokoll gefertigt wird und der Vermieter sich verpflichtet, den Mangel zu beseitigen oder umgekehrt der Mieter bestätigt, den Mangel als vertragsgemäß zu akzeptieren.
Ja, ein Ausfall der Heizung im Winter stellt einen erheblichen Mangel dar, da dadurch die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist. Der Mieter hat in diesem Fall das Recht, die Miete angemessen zu mindern. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung und beträgt oft zwischen 10 % und 50 % der Miete. Wichtig ist, dass der Mangel unverzüglich dem Vermieter gemeldet wird, idealerweise schriftlich, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mangel so schnell wie möglich zu beheben. Ein Anwalt für Mietrecht kann dabei helfen, die rechtmäßige Minderungshöhe zu berechnen und Ansprüche gegen den Vermieter durchzusetzen.
Die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen hängt von den Vereinbarungen im Mietvertrag ab. Häufig enthalten Mietverträge Klauseln, die den Mieter dazu verpflichten, bestimmte Renovierungsarbeiten durchzuführen. Solche Klauseln sind jedoch nur dann wirksam, wenn sie nicht zu starr oder unzumutbar sind. Starre Fristenregelungen, die den Mieter unabhängig vom Zustand der Wohnung zu Renovierungen zwingen, sind unwirksam. Vermieter sollten sicherstellen, dass die Vertragsklauseln den aktuellen rechtlichen Vorgaben entsprechen. Ein Anwalt für Mietrecht kann Mietvertragsklauseln prüfen und im Streitfall beide Seiten beraten.
Grundsätzlich trägt der Vermieter die Kosten für Reparaturen. Eine Ausnahme bildet die sogenannte Kleinreparaturklausel im Mietvertrag. Diese Klausel erlaubt es, dem Mieter die Kosten für kleinere Reparaturen aufzuerlegen, solange diese eine bestimmte finanzielle Obergrenze nicht überschreiten. Üblich sind hierbei Beträge bis etwa 100 Euro pro Reparatur und maximal 8 % der Jahresnettokaltmiete. Solche Klauseln sind jedoch nur wirksam, wenn sie klar und eindeutig formuliert sind. Ohne eine solche Vereinbarung ist der Vermieter allein verantwortlich. Ein Rechtsanwalt für Mietrecht kann prüfen, ob eine Kleinreparaturklausel wirksam ist, und helfen, unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Ja, der Vermieter hat das Recht, die Miete nach einer Modernisierung zu erhöhen. Dabei dürfen 8 % der Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umgelegt werden. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter rechtzeitig und umfassend über die geplanten Maßnahmen zu informieren, einschließlich der voraussichtlichen Kosten und der zu erwartenden Mieterhöhung. Für den Mieter besteht die Möglichkeit, die Angaben zu prüfen und ggf. Einwände zu erheben. Ein Anwalt für Mietrecht kann Vermieter dabei beraten, wie sie die Modernisierung rechtssicher durchführen, und Mieter unterstützen, unrechtmäßige Erhöhungen anzufechten.
Generell kann ein Mietverhältnis auch auf bestimmte Zeit eingegangen und somit befristet werden. Es endet dann mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit.
Eine Befristung von Wohnraummietverträgen ist nur noch mit einem Zeitmietvertrag nach § 575 BGB möglich, wenn der Vermieter die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit im Wege des Eigenbedarfs nutzen, abreißen bzw. umbauen oder die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten — beispielsweise eine Pflegekraft — vermieten will.
Zur Umgehung dieses Befristungsverbotes besteht die Möglichkeit, einen einseitigen oder beidseitigen Kündigungsverzicht zu vereinbaren. Ein beidseitiger Kündigungsverzicht ist formularmäßig allerdings höchstens bis zur Dauer von vier Jahren möglich. Ein individualvertraglich vereinbarter Kündigungsverzicht kann demgegenüber lebenslang vereinbart werden.
Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
Dem Mieter ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen eine Kündigung mit drei Monaten zum Monatsende bzw. spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich.
Für den Vermieter besteht ein ordentliches Kündigungsrecht nur unter den Voraussetzungen des § 573 BGB. Hiernach kann der Vermieter kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Insoweit spielen insbesondere die Eigenbedarfskündigung sowie eine Kündigung wegen angemessener wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks eine wichtige Rolle.
Die Kündigungsgründe bzw. das berechtigte Interesse muss der Vermieter in der Kündigung, welche generell schriftlich erfolgen und der anderen Vertragspartei auch nachweislich zugestellt werden muss, darlegen. Für den Vermieter verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten nach fünfjähriger bzw. achtjähriger Mietdauer auf sechs bzw. neun Monate.
Wenn ein Vermieter die Kündigung eines Mieters nicht akzeptiert, sollte der Mieter prüfen, ob er die Kündigung ordnungsgemäß erklärt hat. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Zudem muss die Kündigung dem Vermieter rechtzeitig zugehen.
Falls der Vermieter dennoch nicht reagiert oder die Kündigung zurückweist, kann ein Anwalt für Mietrecht helfen, die Rechtmäßigkeit der Kündigung durchzusetzen. Er kann den Vermieter schriftlich zur Akzeptanz auffordern und notfalls eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Für Vermieter, die eine Kündigung ablehnen möchten, ist es ratsam, die Gründe für die Ablehnung rechtlich prüfen zu lassen, um Streitigkeiten vorzubeugen.
Als Mieter besteht grundsätzlich kein automatisches Recht, Ersatzmieter vorzuschlagen. In manchen Fällen, insbesondere bei langfristigen Mietverträgen ohne Kündigungsmöglichkeit, kann dies jedoch eine Möglichkeit sein, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden. Voraussetzung ist, dass der Ersatzmieter wirtschaftlich in der Lage ist, die Miete zu zahlen, und keine berechtigten Einwände gegen ihn bestehen. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, jeden vorgeschlagenen Ersatzmieter zu akzeptieren.
Ein Anwalt für Mietrecht kann helfen, die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Vermieter zu verhandeln. Vermieter wiederum sollten sicherstellen, dass der neue Mieter den Anforderungen entspricht und eine rechtliche Prüfung durchführen, bevor sie zustimmen.
Eigenbedarf ist ein anerkannter Kündigungsgrund für Vermieter. Der Vermieter muss darlegen, dass er die Wohnung für sich, nahe Familienangehörige oder Haushaltsangehörige benötigt. Dies muss konkret und nachvollziehbar begründet werden. Eine pauschale oder unbegründete Eigenbedarfskündigung ist unwirksam. Der Vermieter muss beispielsweise erläutern, warum er die Wohnung dringend benötigt und weshalb ein anderer Wohnraum für ihn nicht in Frage kommt.
Für Mieter bedeutet dies, dass sie die Eigenbedarfskündigung sorgfältig prüfen sollten. Wenn Zweifel an der Begründung bestehen, kann die Kündigung angefochten werden. Besonders dann, wenn der Verdacht besteht, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist, etwa um eine lukrativere Neuvermietung zu ermöglichen.
Ein Anwalt für Mietrecht kann Vermieter bei der Erstellung einer rechtssicheren Kündigung unterstützen und Mieter bei der Verteidigung gegen unrechtmäßige Ansprüche beraten. Er begleitet zudem gerichtliche Verfahren, wenn keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann.
Mieter können eine ordentliche Kündigung anfechten, wenn sie der Ansicht sind, dass diese unwirksam ist. Gründe für eine Anfechtung können formelle Fehler, eine unzureichende Begründung (z. B. bei Eigenbedarf), oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben sein. Ein häufiges Beispiel ist die Sozialklausel, die Mieter vor Kündigungen schützt, wenn diese für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde, etwa aufgrund von Krankheit, hohem Alter oder besonderer sozialer Umstände.
Ein Anwalt für Mietrecht kann helfen, die Kündigung zu prüfen, mögliche Unwirksamkeitsgründe zu identifizieren und Widerspruch einzulegen. Sollte es zum Streit kommen, kann der Anwalt für Mietrecht die Interessen des Mieters vor Gericht vertreten. Vermieter sollten sich ebenfalls rechtlich beraten lassen, um sicherzustellen, dass die Kündigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und in einem Streitfall Bestand hat.
Grundsätzlich kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Mieter liegt insbesondere vor, wenn diesem der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird.
Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie einem Dritten überlässt. Darüber hinaus liegt ein wichtiger Kündigungsgrund vor, wenn der Mieter mit der Mietzahlung in Verzug gerät oder die Miete ständig verspätet zahlt.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung i.d.R. erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Eine fristlose Kündigung ist ein drastischer Schritt, der nur bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen zulässig ist. Für Mieter bedeutet dies etwa, dass sie die Wohnung trotz der Kündigung nicht sofort verlassen müssen. Sie haben das Recht, die Gründe der Kündigung anzufechten. Insbesondere bei Streit über Mietrückstände oder behauptete Pflichtverletzungen kann ein Anwalt für Mietrecht helfen, die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu prüfen und, falls nötig, eine Räumungsklage abzuwehren.
Vermieter, die eine fristlose Kündigung aussprechen, sollten sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen einhalten. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist nur möglich, wenn der Rückstand zwei Monatsmieten übersteigt. Ein Anwalt für Mietrecht kann Vermieter bei der ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchsetzung einer fristlosen Kündigung beraten und dabei helfen, Fehler zu vermeiden, die die Kündigung unwirksam machen könnten.
Eine Kündigung wegen Störung des Hausfriedens ist möglich, wenn das Verhalten des Mieters oder des Vermieters das friedliche Zusammenleben erheblich beeinträchtigt. Beispiele hierfür sind fortwährender Lärm, Bedrohungen oder tätliche Angriffe gegenüber anderen Mietern oder dem Vermieter. Die Kündigung kann in schwerwiegenden Fällen auch fristlos erfolgen.
Vor einer fristlosen Kündigung sollte der Betroffene jedoch zunächst abgemahnt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern. Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Mietrecht kann Vermieter dabei unterstützen, eine rechtswirksame Abmahnung auszusprechen und die Kündigung korrekt zu formulieren. Mieter, die mit einer solchen Kündigung konfrontiert werden, können sich durch einen Anwalt für Mietrecht beraten lassen, um mögliche Missverständnisse oder ungerechtfertigte Vorwürfe zu klären.
Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist rechtlich nur zulässig, wenn der Mietrückstand entweder zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten oder einen Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten erreicht.
Mieter haben das Recht, die Kündigung durch eine sogenannte Schonfristzahlung abzuwenden. Hierbei müssen sie den gesamten Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage begleichen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur einmal in zwei Jahren. Mieter sollten unbedingt schriftlich nachweisen, dass die Zahlung fristgerecht erfolgte.
Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Mietrecht kann Mieter bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung unterstützen und helfen, die Zahlung des Rückstands zu organisieren, um die Wohnung zu erhalten. Vermieter sollten darauf achten, dass die Kündigung formal korrekt und gut dokumentiert ist, um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Ein Anwalt für Mietrecht kann hier bei der Vorbereitung und der möglichen Durchsetzung einer Räumungsklage helfen.
Gewerbemietverträge unterscheiden sich erheblich von Wohnraummietverträgen. Sie können individuell gestaltet werden, weshalb die vertraglichen Vereinbarungen über Kündigungsfristen und -gründe Vorrang vor gesetzlichen Regelungen haben.
Eine ordentliche Kündigung ist oft nur zum Ende einer festen Vertragslaufzeit möglich, sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist. Außerordentliche Kündigungen, etwa wegen schwerwiegender Vertragsverstöße, sind ebenfalls möglich, müssen jedoch gut begründet werden.
Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Mietrecht kann beide Parteien dabei unterstützen, die vertraglichen Regelungen zu prüfen und rechtssicher zu kündigen oder gegen eine Kündigung vorzugehen.
In einigen Fällen, etwa bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen, gilt eine gesetzliche Mieterschutzfrist. Während dieser Frist, die in der Regel drei Jahre beträgt, kann der neue Eigentümer die Wohnung nicht wegen Eigenbedarfs kündigen.
Ein Anwalt für Mietrecht kann prüfen, ob die Mieterschutzfrist im konkreten Fall greift und den Mieter bei der Abwehr unrechtmäßiger Kündigungen unterstützen. Vermieter sollten sich rechtlich beraten lassen, um sicherzustellen, dass sie die Schutzfristen einhalten und rechtlich korrekt vorgehen.
Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Mietrecht kann in Streitfällen über Kündigungen auf vielfältige Weise unterstützen. Für Mieter kann er prüfen, ob die Kündigung formal und inhaltlich korrekt ist, mögliche Abwehrstrategien entwickeln und den Mieter vor Gericht vertreten.
Für Vermieter bietet ein Anwalt für Mietrecht Unterstützung bei der rechtssicheren Formulierung der Kündigung, der Einhaltung von Fristen und der Durchsetzung einer Räumungsklage. Zudem kann er versuchen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, um Kosten und Zeit zu sparen.
Ein auf Mietrecht spezialisierter Anwalt gewährleistet, dass beide Parteien ihre Rechte kennen und diese optimal durchsetzen können.
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