Vertragsrecht

Mediation in Potsdam

Reimann & Partner Rechtsanwälte - Ihr Anwalt mit Schwerpunkt Vertragsrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung

Benötigen Sie Unterstützung bei der Erstellung oder Prüfung eines Vertrags? Reimann & Partner Rechtsanwälte sind Ihr kompetenter Anwalt für Vertragsrecht in Potsdam, Berlin und Brandenburg. Wir beraten und vertreten Privatpersonen ebenso wie Unternehmen in allen Bereichen des Vertragsrechts – von der Vertragsgestaltung über die Verhandlung bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Verträge begegnen uns täglich in vielfältiger Form: Arbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag oder individuell ausgehandelte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Unser Ziel ist es, rechtssichere Vereinbarungen zu schaffen und Ihre Vertragsgeschäfte reibungslos abzuwickeln, damit Streitigkeiten gar nicht erst entstehen.

Egal ob es um die Anstellung von Mitarbeitern, die Gründung eines Unternehmens, den Kauf oder Verkauf von Waren und Immobilien oder die Vermietung von Wohn- oder Gewerberaum geht – in Sachen Vertragsrecht sind wir Ihr erfahrener Ansprechpartner. Auch bei Spezialthemen wie der Gestaltung wasserdichter AGB für Ihr Geschäftsmodell oder der Prüfung komplexer Verträge (z.B. Darlehens- oder Bauverträge) können Sie auf unsere Expertise zählen. Reimann & Partner Rechtsanwälte – Ihr Rechtsanwalt für Vertragsrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung. Nehmen Sie bei Fragen gern Kontakt zu uns auf – wir helfen schnell und zuverlässig.

Gut zu wissen:

Kostenschutz durch Rechtsschutzversicherung!

Die Kosten für unsere Beratung und Vertretung können oft von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Sprechen Sie uns oder Ihren Versicherungsvertreter an, um die Kostenübernahme zu klären.

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Ansprechpartner

Reimann & Partner Rechtsanwälte - Martin Fronczyk

MARTIN FRONCZYK
Managing Partner | Rechtsanwalt | Diplom-Betriebswirt (FH) | M.Sc. Wirtschaftswissenschaften

Ansprechpartner

Reimann & Partner Rechtsanwälte - Vanessa Reimann

VANESSA REIMANN
Rechtsanwältin

Leistungen im Überblick

Unsere Leistungen im Vertragsrecht umfassen unter anderem:

Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung: Entwurf, Überarbeitung und rechtliche Prüfung von Verträgen aller Art, um Ihre Interessen optimal abzusichern.

Durchsetzung vertraglicher Ansprüche: Geltendmachung Ihrer Rechte aus Verträgen, wie z.B. Erfüllungsansprüche auf die vereinbarte Leistung oder Zahlungsansprüche.

Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche: Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei Vertragsverletzungen – etwa Gewährleistung bei Mängeln oder Schadensersatz bei Nichterfüllung.

Beendigung von Vertragsverhältnissen: Beratung zur Kündigung, zum Rücktritt, zur Anfechtung oder zum Aufhebungsvertrag, um Verträge rechtssicher zu beenden.

AGB-Recht: Erstellung und Prüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Unternehmen, einschließlich Überprüfung der Klauseln auf Wirksamkeit gemäß den §§ 305 ff. BGB (Verbot überraschender oder den Vertragspartner unangemessen benachteiligender Klauseln

Wir beraten Sie außergerichtlich, um Ihr Ziel möglichst stressfrei zu erreichen, und vertreten Sie gerichtlich bundesweit, falls eine gerichtliche Durchsetzung Ihrer Vertragsrechte notwendig wird. Durch unsere engagierte Arbeitsweise stellen wir sicher, dass Ihr Anliegen individuell betreut wird – Ihr Erfolg hat für uns Priorität. Sie benötigen Unterstützung? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!

Reimann & Partner Rechtsanwälte - Martin Fronczyk
Martin Fronczyk
Managing Partner | Rechtsanwalt | M.Sc. Wirtschaftswissenschaften | Diplom-Betriebswirt (FH)

Aktuelles: Coaching-Verträge

Sie sind Coach und möchten einen Coaching-Vertrag für Ihre Klienten fair und rechtssicher gestalten oder unberechtigte Schadensersatzforderungen abwehren? Sie sind Opfer eines unseriösen Anbieters von Coaching-Leistungen geworden und möchten den Coaching-Vertrag kündigen und Schadensersatz einfordern?

Dann holen Sie sich jetzt die Unterstützung von Reimann & Partner Rechtsanwälte!

Aufgrund aktueller Rechtsprechung droht eine Klagewelle bei Coaching-Verträgen. Es hat sich herausgestellt, dass zahlreiche Coaching-Verträge rechtlich angreifbar sind. Sei es, weil dem Coaching-Anbieter eine notwendige Lizenz fehlt, falsche Widerrufsbelehrungen zur vollständigen Rückforderung der Zahlung berechtigen oder die Vertrags- oder Preisgestaltung sittenwidrig ist.

Ob ein Coaching-Vertrag alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt oder rechtlich angreifbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Wenn Sie als Coach oder Betroffener Ihren Coaching-Vertrag auf Rechtmäßigkeit prüfen lassen wollen, nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns!

Jetzt mehr zum Thema Coachingvertrag erfahren.

Schwerpunkte

Im Vertragsrecht decken wir ein breites Spektrum ab. Nachfolgend finden Sie einige unserer Schwerpunkte mit ihren Besonderheiten:

Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – von Arbeitszeit und Vergütung bis zu Urlaubsansprüchen und Kündigungsfristen. Wir beraten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung und Prüfung von Arbeitsverträgen, damit alle gesetzlichen Vorgaben (z.B. zum Mindesturlaub oder zur Probezeit) eingehalten werden. Wichtig ist etwa, dass der Arbeitsvertrag klare Regelungen zu Aufgabenbereich, Gehalt, Arbeitszeit und Kündigungsbedingungen enthält. Obwohl ein Arbeitsverhältnis auch formlos entstehen kann (ein mündlicher Arbeitsvertrag ist gültig), empfiehlt sich aus Beweisgründen stets ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Wir unterstützen Sie dabei, faire Konditionen auszuhandeln und Ihre Rechte – etwa auf angemessene Kündigungsfristen oder gegen unzulässige Klauseln – zu wahren.

Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage für die Gründung und Organisation von Gesellschaften (z.B. einer GbR, OHG oder GmbH). In diesem Vertrag werden wichtige Punkte festgelegt, etwa Geschäftszweck, Kapitalbeiträge, Gewinnverteilung und die Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Bei Personengesellschaften kann ein Gesellschaftsvertrag formfrei (sogar mündlich) geschlossen werden. Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH schreibt das Gesetz jedoch eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vor – ohne notariellen Vertrag ist die Gründung einer GmbH unwirksam (§ 2 Abs.1 GmbHG; § 125 BGB). Wir unterstützen Sie bei der Erstellung individueller Gesellschaftsverträge, die auf Ihre Geschäftsbedürfnisse zugeschnitten sind, und stellen sicher, dass alle Pflichtbestandteile (z.B. bei einer GmbH: Firma, Sitz, Stammkapital, Geschäftsanteile) korrekt geregelt sind. So schaffen Sie von Anfang an klare Verhältnisse und vermeiden kostspielige Streitigkeiten unter Gesellschaftern.

Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn sich Verkäufer und Käufer über den Austausch einer Sache oder eines Rechts gegen Zahlung eines Kaufpreises einigen. In Deutschland ist der Kaufvertrag in den §§ 433 ff. BGB geregelt: Der Verkäufer ist zur Übergabe der Sache verpflichtet, der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises. Wir beraten sowohl Käufer als auch Verkäufer bei der Gestaltung von Kaufverträgen – sei es beim Autokauf, beim Immobilienkauf oder bei Geschäftsübernahmen. Wichtig sind klare Vereinbarungen über Kaufgegenstand, Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten und Lieferbedingungen. Auch Haftung und Gewährleistung sollten deutlich geregelt sein – z.B. welche Rechte hat der Käufer, wenn die Ware mangelhaft ist (Nachbesserung, Umtausch, Minderung, Rücktritt). Beim Immobilienkauf ist zu beachten, dass der Vertrag notariell beurkundet werden muss, sonst ist er nichtig (§ 311b Abs.1 BGB). Wir sorgen dafür, dass Ihr Kaufvertrag rechtssicher formuliert ist und Ihre Interessen – etwa durch Eigentumsvorbehalt oder vertragliche Rücktrittsrechte – bestmöglich geschützt sind.

Mietvertrag

Ein Mietvertrag regelt die Überlassung einer Sache (meist einer Wohnung, eines Hauses oder gewerblichen Raums) gegen Entgelt. Ob Wohnraummietvertrag oder Gewerbemietvertrag – wir kennen die Besonderheiten des Mietrechts. Wichtige Bestandteile eines Mietvertrags sind unter anderem: genaue Bezeichnung der Mieträume, Mietzins (Miete) und Nebenkosten, Mietdauer (befristet oder unbefristet), Kaution sowie Regelungen zu Kündigungsfristen und Mieterhöhungen. Viele Mietverträge verwenden Formularverträge, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen (z.B. zu Renovierungsklauseln oder Kündigungsausschlüssen). Wir prüfen Ihren Mietvertrag auf unwirksame Klauseln – etwa unzulässige Schönheitsreparaturpflichten – und helfen Vermietern bei der sicheren Formulierung von Mietverträgen. Im Streitfall (Mängel der Mietsache, Mietrückstände, Kündigung) stehen wir Ihnen beratend und vor Gericht zur Seite.

Werkvertrag

Beim Werkvertrag schuldet der Werkunternehmer dem Besteller einen bestimmten Erfolg bzw. ein Werk (z.B. die Reparatur eines Autos, den Bau eines Hauses oder die Erstellung einer Software). Im Unterschied zum Dienstvertrag, bei dem nur die Tätigkeit an sich geschuldet wird, verpflichtet sich der Werkunternehmer beim Werkvertrag dazu, ein konkretes Arbeitsergebnis abzuliefern. Klassische Beispiele sind Bauverträge oder Handwerksaufträge. Wir unterstützen sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer bei Werkverträgen – von der Vertragsgestaltung (Leistungsbeschreibung, Vergütung, Fertigstellungstermine) bis zur Abnahme des Werks. Wichtige Punkte sind etwa Haftung und Gewährleistung für Mängel am Werk sowie vertragliche Verzugsfolgen, falls der Unternehmer den Fertigstellungstermin überschreitet. Wir sorgen dafür, dass Ihr Werkvertrag faire Regelungen für beide Seiten enthält – zum Beispiel hinsichtlich Teilabnahmen, Abschlagszahlungen und Vertragsstrafen bei Fristüberschreitung – damit das Projekt ohne rechtliche Stolpersteine zum Erfolg geführt werden kann.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorgedruckte Vertragsklauseln, die ein Unternehmen gegenüber seinen Kunden verwendet, um Verträge effizient abzuschließen. Typischerweise regeln AGB wiederkehrende Punkte wie Zahlungsbedingungen, Lieferfristen, Haftungsbeschränkungen oder Vertragsstrafen. Als Unternehmer profitieren Sie von AGB, da sie für alle Kunden gleich gelten und Ihnen einen einheitlichen Rechtsrahmen bieten – allerdings nur, wenn die AGB wirksam einbezogen und inhaltlich zulässig sind. Wir entwerfen individuelle AGB, die genau auf Ihr Geschäftsmodell zugeschnitten sind, und prüfen bestehende AGB auf Rechtswirksamkeit. Dabei achten wir insbesondere auf die gesetzlichen Grenzen: Überraschende oder unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam. Zum Beispiel dürfen Gewährleistungsrechte von Verbrauchern nicht unzulässig eingeschränkt werden, und bestimmte Fristen oder Haftungsausschlüsse sind gesetzlich verboten. Mit rechtssicheren AGB schützen Sie Ihr Unternehmen vor Abmahnungen und schaffen Vertrauen bei Ihren Kunden. Wir beraten Sie auch, wie Sie Ihre AGB korrekt in den Vertrag einbeziehen (z.B. durch ausdrücklichen Hinweis und Zustimmung des Vertragspartners), damit sie Vertragsbestandteil werden.

Häufige Fragen

Ist ein mündlicher Vertrag gültig?

Ja – Grundsätzlich können Verträge formlos geschlossen werden, also mündlich oder sogar durch schlüssiges Handeln. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) sind Verträge formfrei wirksam, sofern nicht gesetzlich eine besondere Form vorgeschrieben ist. Das heißt, auch ein Handschlag oder eine mündliche Absprache kann einen verbindlichen Vertrag begründen.

Allerdings gibt es Ausnahmen: Für bestimmte Verträge schreibt das Gesetz die Schriftform oder notarielle Beurkundung vor (etwa beim Immobilienkauf, Ehevertrag oder GmbH-Gründung). Aus Beweisgründen ist es zudem immer ratsam, wichtige Verträge schriftlich festzuhalten, selbst wenn es nicht zwingend erforderlich ist – so lassen sich Inhalte und Bedingungen im Streitfall besser nachweisen.

Wann sollte man einen Anwalt für Vertragsrecht einschalten?

Idealerweise frühzeitig – bereits vor Abschluss eines wichtigen Vertrags. Ein Anwalt für Vertragsrecht kann den Vertragsentwurf prüfen, auf Risiken hinweisen und Vertragsklauseln zu Ihren Gunsten gestalten. So lassen sich Streitigkeiten oft schon im Vorfeld vermeiden. Spätestens wenn Unklarheiten oder Konflikte im Zusammenhang mit einem bestehenden Vertrag auftreten (etwa bei Vertragsverletzungen oder ungültigen Klauseln), ist anwaltlicher Rat sinnvoll. Unsere Kanzlei bietet Ihnen frühzeitige Beratung, damit Sie bei Vertragsverhandlungen und -abschlüssen auf der sicheren Seite sind. Und falls es bereits zum Streit gekommen ist, helfen wir Ihnen, Ihre vertraglichen Ansprüche effektiv durchzusetzen – notfalls auch vor Gericht.

Was macht ein Rechtsanwalt für Vertragsrecht?

Ein Rechtsanwalt für Vertragsrecht berät Mandanten in allen vertraglichen Angelegenheiten. Unsere Tätigkeit umfasst zum einen die Vertragsgestaltung: Wir entwerfen und überprüfen Verträge, um ausgewogene und rechtskonforme Regelungen zu gewährleisten. Zum anderen unterstützen wir Sie bei der Verhandlung schwieriger Vertragsbedingungen und klären über Rechte und Pflichten auf. Im Konfliktfall übernehmen wir die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Vertrag – sei es außergerichtlich durch Verhandlungen oder durch Vertretung vor Gericht. Kurz gesagt: Wir begleiten den gesamten „Lebenszyklus“ eines Vertrags juristisch – von der ersten Idee über den Abschluss bis hin zur Beendigung – und sorgen dafür, dass Ihre Interessen gewahrt werden. Als Ihre Anwälte für Vertragsrecht in Potsdam und Berlin stehen wir Ihnen in jeder Phase mit Expertise zur Seite.

Welche Verträge fallen unter das Vertragsrecht?

Das Vertragsrecht umfasst alle Arten von Verträgen, die zwischen Parteien geschlossen werden – vom einfachen Alltagsgeschäft bis zum komplexen Wirtschaftsvertrag. Hier einige Beispiele: Kaufverträge (z.B. beim Kauf eines Autos oder einer Immobilie), Miet- und Leasingverträge, Arbeitsverträge, Dienst- oder Werkverträge (etwa für Handwerkerleistungen oder Dienstleistungen), Gesellschaftsverträge bei Unternehmensgründungen, Darlehensverträge (Kredite), Versicherungsverträge, Maklerverträge und viele mehr. Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die häufig Vertragsbestandteil sind, fallen ins Vertragsrecht. Kurzum, fast jede Vereinbarung, durch die gegenseitige Pflichten begründet werden, ist Teil des Vertragsrechts. Unsere Kanzlei betreut Sie bei allen Vertragstypen – sei es im privaten Bereich (z.B. Ehe- oder Schenkungsverträge) oder im geschäftlichen Bereich (z.B. Lieferverträge, Lizenzverträge). Dank unserer vielfältigen Erfahrung können wir Ihnen bei jedem Vertragsabschluss kompetent zur Seite stehen.

Worauf sollte man bei einem Arbeitsvertrag besonders achten?

Ein Arbeitsvertrag sollte transparent und vollständig sein, damit beide Seiten wissen, woran sie sind. Achten Sie insbesondere auf folgende Punkte: Tätigkeitsbeschreibung (Aufgaben und Position des Arbeitnehmers), Vergütung (Höhe des Gehalts, Zulagen, Überstundenregelung), Arbeitszeit (Wochenstunden, Gleitzeit, Schichtmodelle), Urlaubsanspruch (mindestens der gesetzliche Mindesturlaub), sowie Kündigungsfristen. Wichtig sind auch Regelungen zur Probezeit (Dauer und verkürzte Kündigungsfrist in dieser Zeit) und ggf. Wettbewerbsverbote oder Geheimhaltungsklauseln.

Arbeitnehmer sollten prüfen, ob der Vertrag z.B. Versetzungsrechte des Arbeitgebers, Überstundenvergütungen oder Bonusregelungen vorsieht. Arbeitgeber müssen darauf achten, dass ihre Vertragsklauseln wirksam sind – insbesondere dürfen sie gesetzliche Mindeststandards (etwa Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung, arbeitsrechtliche Schutzvorschriften) nicht unterschreiten. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist zudem die Schriftform Pflicht. Da Arbeitsverträge umfangreiche Folgen haben, empfiehlt es sich, den Vertrag vor Unterschrift von einem Experten prüfen zu lassen.

Tipp: Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag oder keine Kündigung, ohne sich über die Konsequenzen beraten zu lassen – hier können Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Abfindungen betroffen sein.

Was ist ein Gesellschaftsvertrag und wofür braucht man ihn?

Ein Gesellschaftsvertrag ist der Gründungsvertrag und die „Verfassung“ einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft. Er wird benötigt, sobald sich zwei oder mehr Personen zusammenschließen, um gemeinsam ein Unternehmen zu betreiben (z.B. als GbR, OHG, KG, GmbH oder Verein). Der Gesellschaftsvertrag legt den Rahmen des Unternehmens fest: Er enthält typischerweise Bestimmungen über den Zweck der Gesellschaft, die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter, die Geschäftsführung und Vertretung, die Gewinn- und Verlustverteilung sowie Regelungen für den Austritt oder Tod eines Gesellschafters.

Kurz: Alle grundlegenden Rechte und Pflichten der Gesellschafter werden dort vereinbart. Ohne Gesellschaftsvertrag kann keine rechtsfähige Gesellschaft gegründet werden (für die GmbH ist er sogar notariell zu beurkunden, wie oben erwähnt). Ein gut gestalteter Gesellschaftsvertrag verhindert Streitigkeiten im Nachhinein, da er klare Spielregeln vorgibt. Wir helfen Ihnen, einen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, der alle wichtigen Punkte abdeckt und auf Ihr Unternehmen zugeschnitten ist – so schaffen Sie Sicherheit von Anfang an.

Worauf sollte ich bei einem Kaufvertrag achten?

Bei einem Kaufvertrag – insbesondere wenn es um wertvolle Güter wie Fahrzeuge, Maschinen oder Immobilien geht – sollten die Hauptleistungspflichten klar und detailliert beschrieben sein. Achten Sie darauf, dass der Kaufgegenstand eindeutig bezeichnet ist (z.B. Fabrikat, Modell, Baujahr, Zustand einer Sache). Der Kaufpreis und die Zahlungsbedingungen müssen festgelegt sein: Wann und wie ist zu zahlen, gibt es Anzahlungen oder Raten, werden Sicherheiten gestellt? Wichtig sind auch die Liefer- bzw. Übergabemodalitäten: Wer organisiert den Transport, wann und wo findet die Übergabe statt, wer trägt bis dahin das Risiko (Stichwort Gefahrübergang)? Prüfen Sie die Gewährleistungsklauseln: Bei neuen Sachen gilt die gesetzliche Gewährleistung, bei gebrauchten können Gewährleistungsfristen verkürzt sein (bei Verbrauchergeschäften aber mindestens ein Jahr). Stellen Sie sicher, dass Ihnen keine unzulässigen Haftungsausschlüsse untergeschoben werden. Falls der Vertrag zusätzliche Vereinbarungen enthält (z.B. Eigentumsvorbehalt – Eigentum geht erst mit voller Zahlung über), sollten diese schriftlich fixiert sein.

Tipp: Gerade beim privaten Kauf unter Laien empfiehlt sich ein schriftlicher Kaufvertrag oder zumindest ein schriftlicher Nachweis (Quittung) über die wesentlichen Punkte, um Missverständnisse zu vermeiden. Im Zweifel beraten wir Sie gern vor dem Abschluss oder prüfen den Vertragsentwurf für Sie.

Welche Punkte muss ein Mietvertrag enthalten?

Ein Mietvertrag – ob für Wohnraum oder Geschäftsraum – sollte alle wesentlichen Bedingungen des Mietverhältnisses festhalten. Wichtige Punkte sind: Parteien des Vertrags (Vermieter und Mieter mit korrekter Adresse), Mietsache (genaue Beschreibung der Wohnung/Räume, Größe, Ausstattung, mitvermietete Gegenstände wie Keller, Stellplatz etc.), Mietdauer (bei befristeten Verträgen: Laufzeit und eventuell Verlängerungsoption; bei unbefristeten: Hinweis auf gesetzliche Kündigungsfristen). Weiterhin natürlich die Miethöhe und Nebenkosten: Ist eine Warmmiete oder Kaltmiete vereinbart? Welche Betriebskosten trägt der Mieter zusätzlich und in welcher Höhe (Vorauszahlungen, Umlagen)? Zudem die Kaution (Maximalhöhe drei Nettokaltmieten, wie und wann zu zahlen). Kündigungsfristen sind bei Wohnraum gesetzlich geregelt (für Mieter meist 3 Monate, für Vermieter staffelnd nach Mietdauer), können aber im Vertrag nochmals erläutert werden. In Gewerbemietverträgen können individuelle Kündigungsregelungen gelten. Achten Sie auch auf Vertragsklauseln zu Renovierungspflichten oder Hausordnung: Viele Formularvertrags-Klauseln hierzu sind unwirksam, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen (z.B. starre Renovierungsfristen sind laut BGH unzulässig). Beide Seiten sollten zudem klären, in welchem Zustand die Räume übergeben werden und zurückzugeben sind (Übergabeprotokoll!). Ein sorgfältig aufgesetzter Mietvertrag vermeidet spätere Konflikte – bei Unsicherheiten helfen wir Ihnen gerne, Ihren Mietvertrag zu prüfen oder zu erstellen.

Was ist ein Werkvertrag und wie unterscheidet er sich von einem Dienstvertrag?

Ein Werkvertrag verpflichtet den Auftragnehmer, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen Erfolg herbeizuführen (z.B. Bau eines Hauses, Reparatur eines Geräts, Anfertigung eines Maßmöbels). Der Auftraggeber muss dafür die vereinbarte Vergütung zahlen. Charakteristisch ist, dass am Ende ein konkreter Erfolg steht, den der Auftraggeber abnimmt (billigt). Ist das Werk mangelhaft, hat der Besteller gesetzliche Gewährleistungsansprüche (Nachbesserung, Neuherstellung oder Minderung/Rücktritt und Schadensersatz).

Beim Dienstvertrag hingegen wird nur das Tätigwerden an sich geschuldet, kein bestimmter Erfolg – klassisches Beispiel ist der Arbeitsvertrag oder ein Beratungsvertrag, bei dem der Dienstleistende seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, ohne für ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren. Die Abgrenzung ist wichtig: Nur beim Werkvertrag kann der Besteller Nachbesserung verlangen oder die Vergütung bei misslungenem Werk verweigern. Im Werkvertrag sollten daher Leistungsumfang, Qualitätsanforderungen, Zeitplan und Vergütung (Pauschalpreis oder nach Aufwand) möglichst präzise vereinbart sein. Wir empfehlen zudem Regelungen zur Abnahme (wann gilt ein Werk als abgenommen?) und zur Haftung. Unsere Kanzlei berät sowohl Handwerker, Bauunternehmer und sonstige Werkunternehmer als auch Kunden, wie sie ihre Rechte im Werkvertragsverhältnis wahren – damit das Ergebnis stimmt und beide Seiten zufrieden sind.

Worauf muss man bei der Erstellung von AGB besonders achten?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) müssen klar, verständlich und gesetzeskonform sein. Beim Formulieren Ihrer AGB sollten Sie besonders auf folgende Punkte achten: Transparenz – Klauseln dürfen nicht unverständlich oder versteckt sein. Verbot überraschender Klauseln: Bestimmungen, mit denen der Kunde nicht rechnet (weil sie ungewöhnlich oder an unauffälliger Stelle stehen), werden nicht Vertragsbestandteil. Keine unangemessene Benachteiligung: Klauseln, die gegen den guten Glauben verstoßen und einseitig zulasten des Kunden gehen, sind unwirksam (Generalklausel des § 307 BGB). Gesetzlich verbotene Inhalte gemäß § 309 BGB (z.B. pauschale Haftungsausschlüsse für Körperschäden, völlig überzogene Vertragsstrafen, Ausschluss von Gewährleistung bei Verbrauchern etc.) dürfen nicht verwendet werden. Außerdem müssen AGB einbezogen werden: Kunden müssen vor Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden und die Möglichkeit haben, sie zur Kenntnis zu nehmen. Praktisch heißt das, die AGB sollten beim Bestellvorgang sichtbar sein und der Kunde muss ihrer Geltung zustimmen. Achten Sie schließlich darauf, branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen (z.B. unterschiedliche Regelungen für B2B- und B2C-Geschäfte). Da die AGB-Kontrolle sehr streng ist, empfiehlt es sich, die Formulierungen von einem Juristen überprüfen zu lassen. Wir unterstützen Sie dabei, rechtssichere AGB zu entwerfen, die Ihre Interessen wahren, ohne gegen Verbraucherschutzregeln zu verstoßen.

Kann ich einen Vertrag widerrufen oder von einem Vertrag zurücktreten?

Ein allgemeines Rücktrittsrecht von bereits geschlossenen Verträgen gibt es im deutschen Recht nicht – entgegen der verbreiteten Annahme kann man nicht einfach innerhalb von 14 Tagen jeden Vertrag lösen. Allerdings kennt das Gesetz besondere Widerrufsrechte für Verbraucher in bestimmten Situationen: Zum Beispiel können Sie einen Online-Kauf oder Haustürgeschäft innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen (Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB). Auch bei Verbraucherdarlehensverträgen gibt es oft ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Außerhalb solcher Fälle ist ein Rücktritt oder die Kündigung nur möglich, wenn gesetzlich oder vertraglich ein Recht dazu vorgesehen ist. Ein vertragliches Rücktrittsrecht kann im Vertrag vereinbart sein (etwa „Käufer kann vom Kauf zurücktreten, wenn…“). Gesetzliche Rücktrittsrechte gibt es z.B. im Kaufrecht, wenn der Verkäufer trotz Fristsetzung nicht liefert oder die Ware mangelhaft ist – dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Laufen Verträge auf unbestimmte Zeit (Dauerschuldverhältnisse wie Miet- oder Dienstverträge), kann oft gekündigt werden, ggf. sogar außerordentlich aus wichtigem Grund.

Fazit: Ob Sie einen Vertrag einseitig lösen können, hängt vom Einzelfall ab. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich unbedingt beraten, bevor Fristen verstreichen – wir prüfen für Sie, ob ein Widerruf oder Rücktritt möglich ist und unterstützen Sie bei den notwendigen Schritten.

Wie kann ich einen Vertrag kündigen?

Die Kündigung ist ein Weg, Dauerschuldverhältnisse (laufende Verträge) zu beenden – etwa Mietverträge, Arbeitsverträge, Abonnements oder Dienstleistungsverträge. Zunächst sollten Sie prüfen, welche Kündigungsfrist gilt: Viele Verträge und Gesetze geben feste Fristen vor (z.B. drei Monate zum Monatsende bei Wohnraummiete, vier Wochen zum Monatsende bei standardmäßigen Arbeitsverhältnissen, etc.). Halten Sie die vertraglich oder gesetzlich festgelegte Frist und Form ein – einige Verträge verlangen Schriftform für die Kündigung (z.B. Arbeitsverträge nach § 623 BGB, Mietverträge schriftlich per Gesetz). Unterscheiden Sie zwischen ordentlicher Kündigung (fristgerecht, ohne besonderen Grund, bei unbefristeten Verträgen) und außerordentlicher Kündigung (fristlos aus wichtigem Grund). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ende der regulären Laufzeit unzumutbar ist – etwa schwerwiegende Pflichtverletzungen der anderen Seite. Beachten Sie: Bei bestimmten Verträgen (z.B. befristeten Verträgen oder Versicherungen) ist eine ordentliche Kündigung oft erst zum Ende der Laufzeit möglich.

Tipp: Senden Sie Kündigungsschreiben rechtzeitig und nachweisbar (per Einschreiben), um Fristwahrung belegen zu können. Wir beraten Sie gerne über Ihre Kündigungsrechte und formulieren bei Bedarf das Kündigungsschreiben, damit alles seine Richtigkeit hat.

Mein Vertragspartner hält den Vertrag nicht ein – was kann ich tun?

Wenn Ihr Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten verletzt (z.B. nicht liefert, nicht zahlt oder mangelhaft leistet), stehen Ihnen rechtliche Mittel zur Verfügung. Zunächst sollten Sie den Partner schriftlich zur Erfüllung auffordern und ihm – falls erforderlich – eine angemessene Nachfrist setzen. Kommt er seiner Pflicht dann immer noch nicht nach, können Sie gesetzliche Ansprüche geltend machen. Je nach Fall haben Sie das Recht auf Erfüllung des Vertrags (z.B. Lieferung der Ware, Nachbesserung einer mangelhaften Leistung) oder Sie können unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Schadensersatz soll Sie so stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden – Sie können also Ersatz für finanzielle Nachteile fordern, die Ihnen durch den Vertragsbruch entstehen. In manchen Fällen kommt auch ein Minderungsrecht in Betracht (etwa Mietminderung bei schweren Wohnungsmängeln). Wichtig ist, Beweise zu sichern (z.B. Schriftverkehr, Fotos von Mängeln) und Fristen einzuhalten.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen: Wir prüfen, welche Rechte Ihnen konkret zustehen, übernehmen die Kommunikation mit der Gegenseite und machen Ihre Forderungen erforderlichenfalls gerichtlich geltend. Falls Sie selbst beschuldigt werden, den Vertrag verletzt zu haben, helfen wir natürlich genauso bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Wann ist ein Vertrag unwirksam oder anfechtbar?

Ein Vertrag kann nichtig (von Anfang an unwirksam) sein, wenn er gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstößt. Beispiele: Ein Vertrag, der gesetzlich verbotenen Inhalt hat, ist nichtig (§ 134 BGB) – etwa ein Drogengeschäft. Auch Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen oder wucherisch sind (eine Partei wird extrem übervorteilt), sind nichtig (§ 138 BGB). Formverstöße führen ebenfalls zur Nichtigkeit: Erfordert ein Geschäft notarielle Beurkundung oder Schriftform und diese Form wird nicht eingehalten, ist der Vertrag ungültig (z.B. Immobilienkauf ohne Notar, Bürgschaft eines Verbrauchers ohne Schriftform).

Neben der Nichtigkeit gibt es die Anfechtbarkeit: Hier ist der Vertrag zunächst gültig, kann aber von einer Partei rückwirkend aufgehoben werden, wenn sie bei Vertragsschluss einem Irrtum unterlag oder arglistig getäuscht oder bedroht wurde. Klassisches Beispiel: Sie unterschreiben aufgrund einer Täuschung – dann können Sie den Vertrag wegen Arglist anfechten (§ 123 BGB). Auch ein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum (§ 119 BGB) berechtigt zur Anfechtung, wenn z.B. ein Schreibfehler im Vertrag war, der den Sinn ändert. Die Anfechtung muss jedoch unverzüglich erfolgen, sobald der Anfechtungsgrund erkannt ist. Im Erfolgsfall wird der Vertrag rückabgewickelt. Ob ein Vertrag unwirksam ist, lässt sich manchmal nicht auf den ersten Blick erkennen – wir prüfen für Sie die Rechtslage und setzen gegebenenfalls Ihre Rechte (etwa Rückzahlung bereits erbrachter Leistungen) durch.

Welche Formvorschriften gibt es für Verträge?

Die meisten Verträge können formfrei – also mündlich oder durch konkludentes Handeln – geschlossen werden. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen, in denen das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt, um den Vertrag wirksam zu machen. Die Schriftform (eigenhändige Unterschrift beider Parteien) ist z.B. erforderlich bei: Bürgschaften von Privatpersonen (§ 766 BGB), Kündigungen und Aufhebungsverträgen von Arbeitsverhältnissen (§ 623 BGB), sowie befristeten Mietverträgen über länger als ein Jahr (hier führt ein Formverstoß allerdings nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Wirksamkeit auf unbestimmte Zeit, § 550 BGB).

Noch strenger ist die Pflicht zur notariellen Beurkundung in bestimmten Fällen: Immobilienkaufverträge müssen vom Notar beurkundet werden (§ 311b BGB), ebenso Eheverträge, Erbverzichtsverträge und Schenkungsversprechen ohne sofortige Übergabe (§ 518 BGB). Auch Gründungsverträge von GmbH/UG sowie Grundstücksübertragungen sind notariell zu beurkunden. Wird die gesetzlich verlangte Form nicht eingehalten, ist der Vertrag im Regelfall nichtig (§ 125 BGB).

Neben gesetzlichen Formvorschriften kann auch im Vertrag selbst vereinbart werden, dass Änderungen z.B. der Schriftform bedürfen – allerdings können mündliche Abreden trotz solcher Klauseln wirksam sein, wenn die strenge Schriftformklausel umgangen wird (§ 305b BGB: Individualabrede geht vor). Fazit: Im Zweifel sollten wichtige Verträge schriftlich geschlossen werden. Wir klären Sie darüber auf, welche Formvorschriften für Ihr Anliegen gelten und kümmern uns um die korrekte Abwicklung (z.B. Begleitung zum Notartermin).

Bieten Sie Vertragsrechts-Beratung auch online oder telefonisch an?

Die Kosten hängen vom Umfang der Tätigkeit und dem Wert des Vertragsgegenstandes ab. In vielen Fällen richtet sich das Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das bei gerichtlicher Tätigkeit oder Beratungen ohne besondere Honorarvereinbarung gilt. Für Verbraucher ist zum Beispiel die Gebühr für ein Erstgespräch gesetzlich auf 190 € zuzüglich Mehrwertsteuer gedeckelt (knapp 226 € brutto). Bei weitergehender Tätigkeit (Vertragsprüfung, Vertragsentwurf, Verhandlungen oder Vertretung vor Gericht) bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert des Vertrags oder es kann ein Stundenhonorar vereinbart werden.

Transparenz ist uns wichtig: Wir besprechen mit Ihnen im Voraus, welche Kosten voraussichtlich anfallen. In vielen Fällen lohnt sich die Investition in anwaltliche Beratung, da ein gut gestalteter Vertrag oder ein frühzeitiger Rat teure Rechtsstreitigkeiten vermeiden hilft. Hinweis: Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese oft die Kosten bei Vertragsstreitigkeiten – wir unterstützen Sie gerne bei der Deckungsanfrage. Sprechen Sie uns an, und wir finden eine passende Lösung, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.

Bieten Sie Vertragsrechts-Beratung auch online oder telefonisch an?

Ja. Wir wissen, dass schnelle und flexible Beratung gefragt ist – gerade im Vertragsrecht müssen oft kurzfristig Fristen gewahrt oder Entwürfe geprüft werden. Deshalb bieten wir neben persönlichen Terminen in unserer Kanzlei in Potsdam auch Online-Beratungen und Telefonberatungen an. Sie können uns Ihre Vertragsdokumente elektronisch zukommen lassen (per E-Mail oder Upload), und wir besprechen alle Fragen bequem per Telefon, Videokonferenz (Skype, Teams, Zoom u.a.) oder schriftlich. Dieser Service steht Mandanten in Berlin, Brandenburg und natürlich darüber hinaus zur Verfügung. Dank moderner Kommunikationswege können wir Sie bundesweit beraten, ohne dass Sie vor Ort erscheinen müssen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin – wir richten uns nach Ihren Bedürfnissen. Selbstverständlich behandeln wir alle Unterlagen vertraulich und sorgen dafür, dass Sie auch auf Distanz die gleiche umfassende Beratung erhalten wie im direkten Gespräch.

Beraten und vertreten Sie Mandanten auch außerhalb von Potsdam?

Auf jeden Fall. Unsere Kanzlei Reimann & Partner sitzt zwar in Potsdam, doch wir sind in der gesamten Metropolregion Berlin/Brandenburg und darüber hinaus tätig. Viele unserer Mandanten kommen aus Berlin und dem umliegenden Brandenburg, einige sogar aus anderen Bundesländern. Durch digitale Kommunikation und flexible Terminplanung können wir Mandate unabhängig vom Standort effizient betreuen. Für Gerichtstermine im Vertragsrecht können wir bundesweit auftreten, da wir bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten zugelassen sind. Wenn Sie also einen Anwalt für Vertragsrecht in Berlin, Brandenburg oder Umgebung suchen, sind Sie bei uns richtig. Und sollte ein persönlicher Termin nötig sein, finden wir eine Lösung – beispielsweise treffen wir Sie an Ihrem Unternehmensstandort oder nutzen Videokonferenzen. Regional verwurzelt – überregional für Sie da: So verstehen wir unseren Service im Vertragsrecht.

Welche Punkte sollte ich vor der Vertragsunterzeichnung prüfen?

Bevor Sie einen Vertrag unterschreiben, sollten Sie gründlich alle Klauseln lesen und klären. Insbesondere: Stimmen die Parteien und deren Daten? Ist der Leistungsumfang genau beschrieben (wer muss was bis wann leisten)? Sind alle Kosten aufgeführt (Kaufpreis, Gebühren, laufende Kosten, Nebenkosten)? Prüfen Sie, ob der Vertrag ungewöhnliche Klauseln enthält – z.B. automatische Verlängerungen, Kündigungsausschlüsse über lange Zeit, Vertragsstrafen bei kleinsten Verstößen. Achten Sie auf Haftungsregelungen: Gibt es Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen, und sind diese akzeptabel bzw. rechtlich zulässig? Wichtig sind auch Gewährleistungs- oder Garantievereinbarungen – was passiert, wenn die Leistung mangelhaft ist? Wenn Ihnen etwas unklar ist, fragen Sie nach oder lassen Sie es schriftlich präzisieren. Im Zweifel zögern Sie nicht, den Vertragsentwurf einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen. Oft bewahrt schon eine einstündige Beratung vor langfristigen Nachteilen. Denken Sie daran: Mit Ihrer Unterschrift gehen Sie bindende Verpflichtungen ein. Daher gilt: Lieber einmal zu viel nachgefragt als zu wenig. Wir stehen Ihnen gerne kurzfristig zur Verfügung, um Verträge vor der Unterschrift zu checken und Ihnen ein sicheres Gefühl zu geben.

Kann ein bereits unterschriebener Vertrag nachträglich geändert werden?

Grundsätzlich kann ein Vertrag nach Vertragsschluss nur einvernehmlich geändert werden. Das heißt, beide Vertragsparteien müssen einer Vertragsänderung oder Ergänzung zustimmen. Eine einseitige Änderung ist nicht möglich – ein Vertrag bindet schließlich beide Seiten. Möchten Sie nachträglich Konditionen abändern (z.B. den Preis anpassen, die Lieferfrist verlängern oder zusätzliche Leistungen vereinbaren), sollten Sie dies in einer Vertragsänderungsvereinbarung schriftlich festhalten. Viele Verträge enthalten eine Klausel, dass Änderungen der Schriftform bedürfen – daran sollte man sich halten, um Beweissicherheit zu haben. Es gibt Sonderfälle, in denen das Gesetz Anpassungen vorsieht: etwa bei langfristigen Verträgen kann bei Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich Umstände schwerwiegend geändert haben, die Geschäftsgrundlage waren (hohe Hürde!). In der Praxis ist es meist einfacher, sich mit dem Vertragspartner aktiv über eine Änderung zu einigen. Wir unterstützen Sie dabei, Nachträge oder Änderungsvereinbarungen juristisch sauber zu formulieren. Falls der andere sich weigert und der unveränderte Vertrag für Sie untragbar wird, prüfen wir alternative Optionen – zum Beispiel Kündigung oder Anfechtung, falls dafür Gründe vorliegen. In jedem Fall gilt: Kommunikation mit dem Vertragspartner ist der erste Schritt, juristische Beratung der zweite, um Ihre Position zu stärken.

Sie haben weitere Fragen zum Vertragsrecht? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Reimann & Partner Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne weiter, ob in Potsdam, Berlin oder anderswo. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihr Anliegen im Vertragsrecht.

Haben Sie weitere Fragen rund um das Vertragsrecht? Zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren. Wir sind für Sie da, ob in Potsdam, Berlin oder darüber hinaus, und kümmern uns engagiert um Ihr Anliegen. Ihr Recht steht bei uns an erster Stelle!

Reimann & Partner Rechtsanwälte - Vanessa Reimann
Vanessa Reimann
Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Vertragsrecht

Außergerichtlich

Wir versuchen Ihr Anliegen außergerichtlich zu lösen, um Ihr Ziel möglichst stressfrei für Sie zu erreichen.

Prozessual

Im Falle einer Eskalation setzen wir Ihre Ansprüche bundesweit gerichtlich für Sie durch.

Wir sind für Sie da!

Durch unsere empathische Arbeitsweise garantieren wir Ihnen, dass Ihr Anliegen bei uns nicht nur eine Fallnummer ist.

Wir setzen uns für Sie ein!

Wenn Sie Unterstützung benötigen, melden Sie sich bei uns. Wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung. Sollte Ihr Anliegen eilen, rufen Sie uns bitte jetzt an.

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