Insolvenzrecht

Wir unterstützen Sie mit fachlicher Expertise und Einsatz
Reimann & Partner Rechtsanwälte - Insolvenzrecht

Reimann & Partner Rechtsanwälte - Ihr Anwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung

Eine Kernkompetenz von Reimann & Partner Rechtsanwälte liegt im Insolvenzrecht. Auf diesem Gebiet verbinden wir betriebswirtschaftliche, steuerliche und juristische Expertise und beraten und vertreten Unternehmen, Geschäftsführer, Gesellschafter, Behörden, Insolvenzverwalter sowie Gläubiger umfassend in insolvenzrechtlichen Fragestellungen.

Ob Sie als Unternehmer oder Geschäftsführer mit wirtschaftlichen Herausforderungen konfrontiert sind, als Gläubiger Ihre Forderungen sichern möchten oder als Insolvenzverwalter rechtlich belastbare Entscheidungen treffen müssen – wir bieten Ihnen eine fundierte, lösungsorientierte Begleitung. Unser Leistungsspektrum reicht von der frühzeitigen Krisenberatung über die rechtssichere Vorbereitung und Einreichung von Insolvenzanträgen bis zur prozessualen Durchsetzung oder Abwehr von insolvenzspezifischen Ansprüchen.

Wir denken interdisziplinär, handeln effizient und vertreten Ihre Interessen mit dem nötigen Fingerspitzengefühl – ob in Sanierungsverhandlungen, bei der Insolvenzanfechtung oder bei der steuer- und haftungsrechtlichen Absicherung von Entscheidungen im Insolvenzumfeld. Unsere Erfahrung aus unterschiedlichen Perspektiven – Schuldner, Gläubiger, Verwalter – macht uns zu Ihrem verlässlichen Partner im Insolvenzrecht.

Gut zu wissen:

Kostenschutz durch Rechtsschutzversicherung!

Die Kosten für unsere Beratung und Vertretung im Insolvenzrecht können gegebenenfalls von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Sprechen Sie uns oder Ihren Versicherungsvertreter an, um die Kostenübernahme zu klären.

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Ansprechpartner

Reimann & Partner Rechtsanwälte - Martin Fronczyk

MARTIN FRONCZYK
Managing Partner | Rechtsanwalt | Diplom-Betriebswirt (FH) | M.Sc. Wirtschaftswissenschaften

Leistungen im Insolvenzrecht im Überblick


Für Unternehmen: Beratung zur Insolvenzvermeidung, Erstellung von Sanierungskonzepten, Begleitung bei Insolvenzanträgen und Restrukturierungen, Unterstützung im Regelinsolvenzverfahren.

Für Geschäftsführer: Prüfung von Haftungsrisiken, rechtssichere Antragstellung, Verteidigung bei strafrechtlichen Vorwürfen (z. B. Insolvenzverschleppung), Vertretung gegenüber Insolvenzverwaltern und Behörden.

Für Gläubiger: Forderungsanmeldung, Durchsetzung von Sicherungsrechten, Abwehr von Insolvenzanfechtungen, strategische Beratung bei Gläubigerinsolvenzanträgen und Vertragsgestaltung.
Für Insolvenzverwalter: Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen, rechtliche Prüfung von Massezugehörigkeit, Begleitung bei Verwertungen und Sanierungslösungen.

Schwerpunkte im Insolvenzrecht

I. Insolvenzberatung

Mit unserer Insolvenzberatung richten wir uns an Unternehmen, Geschäftsführer, Gläubiger und Insolvenzverwalter.

Unternehmen und Geschäftsführer

Unternehmen und Geschäftsführer, die mit einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung konfrontiert sind, begleiten wir mit juristischer Präzision und wirtschaftlichem Weitblick. Ziel unserer Beratung ist es, Haftungsrisiken zu minimieren, Sanierungschancen zu nutzen und – soweit möglich – eine Insolvenz zu vermeiden oder rechtssicher zu gestalten. Unsere Leistungen sind dabei u.a.:

Restrukturierungs- und Sanierungsberatung: Analyse der wirtschaftlichen Lage, Entwicklung tragfähiger Sanierungsstrategien und Begleitung bei deren Umsetzung – inklusive Verhandlungen mit Gläubigern, Gesellschaftern und Finanzierungsgebern.

Beratung zum Insolvenzantrag: Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung), Unterstützung bei der Antragstellung und Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen.

Begleitung im Eröffnungs- und Insolvenzverfahren: Vertretung gegenüber dem Insolvenzgericht und dem vorläufigen bzw. endgültigen Insolvenzverwalter, laufende Beratung zur Wahrung der Geschäftsführerpflichten.

Beratung zu persönlichen Haftungsrisiken: Identifikation und Begrenzung der zivil- und strafrechtlichen Risiken für Geschäftsführer – insbesondere im Hinblick auf § 15b InsO (Verbot nachteiliger Zahlungen), § 64 GmbHG a.F. sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Haftung.

Beratung zu Gesellschafterrisiken: Einschätzung möglicher Inanspruchnahmen aus Bürgschaften, Gesellschafterdarlehen oder unvollständiger Stammeinlagenleistung.

Beratung zu strafrechtlichen Risiken: Präventive Aufklärung über mögliche Tatbestände wie Insolvenzverschleppung, Bankrott oder Untreue sowie Verteidigung in bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahren.

Unsere Beratung richtet sich stets an den konkreten Bedarf Ihres Unternehmens – diskret, effizient und mit klarem Fokus auf rechtssichere und wirtschaftlich tragfähige Lösungen.

Gläubiger

Gläubiger, die mit Insolvenzrisiken oder einer bereits eingetretenen Insolvenz eines Schuldners konfrontiert sind, unterstützen wir mit umfassender rechtlicher Beratung und strategischer Interessenvertretung. Ziel ist die effektive Sicherung und Durchsetzung Ihrer Forderungen – sowohl vor als auch während eines Insolvenzverfahrens. Unsere Leistungen umfassen insbesondere:

Vertragsgestaltung und Besicherung: Beratung zur insolvenzfesten Ausgestaltung von Verträgen und Sicherheiten – insbesondere bei Kreditverträgen, Lieferantenbeziehungen und Bürgschaften.

Vorinsolvenzliche Forderungsdurchsetzung: Unterstützung bei der effizienten Realisierung offener Forderungen in der Unternehmenskrise des Schuldners. Wir legen dabei besonderen Fokus auf die Vermeidung späterer Insolvenzanfechtungen.

Gläubiger-Insolvenzantrag: Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen und Begleitung bei der Antragstellung, einschließlich der Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes und der Forderung.

Begleitung im Eröffnungs- und Insolvenzverfahren: Beratung zur Forderungsanmeldung, Wahrnehmung Ihrer Rechte im Gläubigerverfahren sowie Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter.

Forderungsdurchsetzung im Verfahren: Durchsetzung von Aus- und Absonderungsrechten, Begleitung im Prüfungsverfahren und Unterstützung bei der Durchsetzung bestreitender oder nachrangiger Forderungen.

Abwehr insolvenzspezifischer Ansprüche: Verteidigung gegen Anfechtungs- oder Rückzahlungsverlangen des Insolvenzverwalters. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche und vertreten Ihre Interessen auch im Prozess.

Unsere Beratung ist darauf ausgerichtet, wirtschaftlich tragfähige Ergebnisse zu erzielen und Ihre rechtliche Position nachhaltig zu sichern. Gern stehen wir Ihnen auch kurzfristig zur Verfügung, wenn Sie mit einem Insolvenzfall konfrontiert sind.

Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter begleiten wir mit fundierter insolvenzrechtlicher Beratung und operativer Unterstützung bei der effizienten Abwicklung von Insolvenzverfahren. Wir verstehen uns als verlässlicher Partner bei der rechtlichen Prüfung, Anspruchsdurchsetzung und Massemehrung. Unsere Leistungen für Insolvenzverwalter umfassen u.a.:

Forderungsprüfung: Wir prüfen angemeldete Forderungen auf formelle und materielle Berechtigung, unterstützen bei der Erstellung der Insolvenztabelle sowie bei der Vorbereitung und Durchführung des Prüfungstermins.

Ermittlung insolvenzspezifischer Ansprüche: Wir analysieren Zahlungen, Sicherheitenbestellungen und Vertragsverhältnisse aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung auf Anfechtungs- oder Haftungsrelevanz. Dabei dokumentieren wir zielgerichtet die Voraussetzungen für Ansprüche gegen Gesellschafter, Geschäftsführer oder Dritte.

Durchsetzung insolvenzspezifischer Ansprüche: Wir setzen Anfechtungsansprüche (§§ 129 ff. InsO), Geschäftsführerhaftung (§§ 15b InsO, 64 GmbHG a.F.) und weitere insolvenzspezifische Forderungen außergerichtlich und gerichtlich durch – inklusive der Erstellung von Anspruchsschreiben, Vergleichsverhandlungen und Prozessvertretung.

Wir agieren effizient, konfliktfest und mandantenorientiert – mit dem Ziel, Ihre Arbeit als Insolvenzverwalter zu entlasten und die Masse bestmöglich zu sichern oder zu erweitern.

II. Insolvenzanfechtung

Im Bereich der Insolvenzanfechtung unterstützen und vertreten wir sowohl Insolvenzverwalter bei der Ermittlung und Durchsetzung als auch Behörden sowie Privatpersonen, Geschäftsführer und Unternehmen bei der Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen und Geschäftsführerhaftungsansprüchen.

Ermittlung von insolvenzspezifischen Ansprüchen

Im Rahmen der Anspruchsermittlung unterstützen wir Insolvenzverwalter insbesondere mit folgenden Dienstleistungen:

Analyse des schuldnerischen Zahlungsverhaltens

Bestimmung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit

Ermittlung der Anfechtungsgegner und Höhe der Anfechtungsansprüche

Erstellung eines Ermittlungsgutachtens

Durchsetzung von insolvenzspezifischen Ansprüchen

Im Rahmen der Durchsetzung der insolvenzspezifischer Ansprüche bieten wir Insolvenzverwaltern folgende Dienstleistungen an:

Erstellung der Erstaufforderungsschreiben und ggf. Erwiderungsschreiben

Erstellung anwaltlicher Mahnschreiben

Erstellung von Textbausteinen für den Zwischenbericht

Führen von (außergerichtlichen) Vergleichsverhandlungen

Prozessführung

Abwehr von insolvenzspezifischen Ansprüchen

Im Rahmen der Abwehr von insolvenzspezifischen Ansprüchen des Insolvenzverwalters -insbesondere aus Insolvenzanfechtung und Geschäftsführerhaftung- unterstützen wir Behörden, Privatpersonen und Unternehmen mit folgenden Leistungen:

Beratung zur vorinsolvenzlichen Forderungsdurchsetzung im Hinblick auf die Minimierung und Vermeidung von Anfechtungsrisiken
Prüfung der geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüche
Erstellung einer schriftlichen Handlungsempfehlung
Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Insolvenzverwalter

III. Insolvenzstrafverteidigung

Im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlicher Schieflage, Unternehmensinsolvenz und persönlicher Verantwortung geraten Geschäftsführer, Vorstände, Unternehmer und Gesellschafter schnell in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens löst regelmäßig eine automatische Mitteilung an die Staatsanwaltschaft aus. Die Folge: Ermittlungsverfahren wegen sogenannter Insolvenzstraftaten – unabhängig von einer konkreten Anzeige. Bereits der bloße Verdacht kann schwerwiegende Konsequenzen für Ihre berufliche, wirtschaftliche und persönliche Zukunft haben.

Als erfahrene Kanzlei im Insolvenzrecht stehen wir von Reimann & Partner Rechtsanwälte Ihnen mit auch im Insolvenzstrafrecht zur Seite. Wir verteidigen Sie zielgerichtet und diskret gegenüber Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Gerichten – in Potsdam, Berlin, Brandenburg und bundesweit.

Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)

Tatbestand: Die Insolvenzverschleppung betrifft ausschließlich Organvertreter juristischer Personen – insbesondere GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände. Sie sind verpflichtet, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes – Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) – ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch binnen drei Wochen, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Wird diese Pflicht verletzt, liegt ein strafbares Unterlassen vor. Dabei reicht bereits fahrlässiges Verhalten aus, um eine Strafbarkeit zu begründen.

Strafe:

Vorsätzliche Insolvenzverschleppung: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

Fahrlässige Insolvenzverschleppung: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe

Besonderheit: Die Insolvenzverschleppung zieht oft zivilrechtliche Folgeansprüche (z. B. §§ 15b InsO, 64 GmbHG a.F.) sowie sozialversicherungs- und steuerrechtliche Sanktionen nach sich.

Verteidigungsstrategie: Wir prüfen präzise den tatsächlichen Eintritt der Insolvenzreife anhand von Zahlungsunfähigkeits- und Überschuldungsprüfungen sowie unter Berücksichtigung aller relevanten Liquiditätsparameter. Dabei berücksichtigen wir auch Sanierungsbemühungen und Kommunikationsverläufe mit Beratern, Banken und Gläubigern.

Bankrott (§ 283 StGB)

Tatbestand: Der Bankrott ist ein klassisches Insolvenzdelikt, das typischerweise Geschäftsführer, Einzelunternehmer oder Schuldner trifft, die während oder kurz vor Eintritt der Insolvenz bestimmte Handlungen vornehmen, die die Gläubigerinteressen gefährden oder die Feststellung der Vermögensverhältnisse vereiteln. Die Vorschrift zählt insgesamt neun Tatvarianten auf, darunter:

das Verheimlichen, Beiseiteschaffen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen von Vermögensgegenständen,

das Eingehen unverhältnismäßiger Verbindlichkeiten,

das Führen eines verschwenderischen Lebensstils trotz wirtschaftlicher Krise,

Führen von (außergerichtlichen) Vergleichsverhandlungen

das Unterlassen geschuldeter Bilanzaufstellungen oder Inventuren,

die unvollständige oder bewusst unrichtige Buchführung.

Es handelt sich um ein sogenanntes Erfolgsqualifikationsdelikt – eine Strafbarkeit setzt voraus, dass durch die Handlung die wirtschaftliche Lage verschleiert oder die Befriedigung der Gläubiger vereitelt oder erschwert wurde.

Strafe:

Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

In besonders schweren Fällen (§ 283a StGB): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

Besonderheit: Der Bankrott kann auch durch grob fahrlässiges Verhalten verwirklicht werden – insbesondere bei massiven Versäumnissen im Rechnungswesen oder bei wiederholten Pflichtverletzungen trotz Hinweisen auf die wirtschaftliche Lage.

Verteidigungsstrategie: Wir prüfen die objektive Beweislage im Hinblick auf das Vorliegen der konkreten Tatvariante. In der Praxis ist häufig zu klären, ob die Vermögensverfügung noch im Rahmen üblicher unternehmerischer Freiheit erfolgte oder bereits gläubigerbenachteiligend war. Wir rekonstruieren Vermögensströme, dokumentieren wirtschaftliche Entscheidungsgründe und stellen den Zusammenhang zwischen Unternehmenskrise und dem angegriffenen Verhalten her. Ziel ist es, den Vorsatzvorwurf zu entkräften und eine Verfahrenseinstellung oder ein mildes Urteil zu erreichen.

Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)

Tatbestand: Die Verletzung der Buchführungspflicht stellt eine eigenständige Insolvenzstraftat dar und richtet sich gegen Schuldner – insbesondere Unternehmer, Kaufleute oder gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften –, die ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung in der Krise verletzen. Strafbar ist es, wenn durch das vollständige Fehlen, die erhebliche Lückenhaftigkeit oder die bewusste Manipulation von Buchhaltungsunterlagen die Feststellung der wirtschaftlichen Lage erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird.

Zu den typischen Pflichtverstößen zählen:

das Unterlassen von Inventuren oder Jahresabschlüssen,

das bewusste oder fahrlässige Vernichten oder Verstecken von Buchhaltungsunterlagen,

das Führen von „Schwarzen Kassen“ oder Parallelbuchhaltungen,

das Unterlassen von Umsatzaufzeichnungen trotz gesetzlicher Pflicht.

Die Vorschrift ist besonders praxisrelevant, da viele kleinere Unternehmen oder GmbHs ihre Buchführung teilweise unzureichend dokumentieren oder externe Buchhaltungsstellen nur punktuell einsetzen.

Strafe:

Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe

Bei Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe

Besonderheiten: Die Vorschrift stellt bereits das pflichtwidrige Verhalten unter Strafe, unabhängig davon, ob ein finanzieller Schaden entstanden ist. Sie wird häufig in Kombination mit anderen Insolvenzdelikten – insbesondere Bankrott oder Insolvenzverschleppung – verfolgt und dient in vielen Fällen als „Einfallstor“ für weitergehende Ermittlungen.

Verteidigungsstrategie: Wir prüfen die formale Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung sowie die Frage, ob etwaige Mängel tatsächlich eine Strafbarkeit begründen oder lediglich Verstöße gegen handelsrechtliche Pflichten darstellen. Häufig gelingt es, die strafrechtliche Relevanz von Buchhaltungslücken zu relativieren – etwa wenn ein Zugriff auf alternative Belegquellen besteht oder wenn betriebswirtschaftliche Auswertungen eine hinreichende Transparenz der Vermögenslage belegen. Ziel ist es stets, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen oder die Sanktion auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.

Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)

Tatbestand: Die Gläubigerbegünstigung ist eine spezifische Insolvenzstraftat, die den Gleichbehandlungsgrundsatz im Insolvenzrecht schützt. Wer in Kenntnis seiner wirtschaftlichen Krise oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einen einzelnen Gläubiger bevorzugt behandelt, indem er ihm zum Nachteil anderer Gläubiger Sicherheiten einräumt, Zahlungen leistet oder Vermögenswerte überträgt, kann sich strafbar machen.

Typische Fallkonstellationen sind:

Sonderzahlungen an nahestehende Gläubiger (z. B. Gesellschafterdarlehen, Familienmitglieder)

Einräumung zusätzlicher Sicherheiten kurz vor Antragstellung

selektive Rückzahlungen oder Umschuldungen mit Einzelauszahlung

Bevorzugte Vertragsauflösungen oder Vergleiche mit bestimmten Gläubigern

Für die Strafbarkeit ist nicht entscheidend, ob ein tatsächlicher Schaden entsteht, sondern ob die Maßnahme objektiv zu einer Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger führen kann.

Strafe:

Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe

Besonderheiten: Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die Handlung in Kenntnis der eigenen Krise erfolgt – es genügt die drohende Zahlungsunfähigkeit. Die Gläubigerbegünstigung wird häufig im Zusammenhang mit Insolvenzverschleppung oder Bankrott angeklagt. Besonders gefährlich ist sie für Geschäftsführer, die in der Schlussphase der Geschäftstätigkeit unkritisch Zahlungsvorgänge abzeichnen oder Gläubigerforderungen selektiv erfüllen.

Verteidigungsstrategie: Wir prüfen, ob tatsächlich eine objektive Gläubigerbenachteiligung vorlag und ob die handelnden Personen die wirtschaftliche Krisenlage im rechtlichen Sinne bereits erkannt haben konnten. Oft lassen sich wirtschaftliche oder organisatorische Sachzwänge nachweisen, die eine selektive Zahlung rechtfertigen. Ziel unserer Verteidigung ist es, den Vorsatz auszuräumen, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen oder zumindest die Konsequenzen auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB)

Tatbestand: Die Schuldnerbegünstigung richtet sich an Dritte, die einem Schuldner dabei helfen, sein Vermögen dem Zugriff der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters zu entziehen. Anders als bei der Gläubigerbegünstigung, bei der das Verhalten vom Schuldner selbst ausgeht, macht sich hier ein außenstehender Helfer strafbar. Voraussetzung ist, dass der Begünstigende die wirtschaftliche Krise oder die drohende Insolvenz kennt und dennoch daran mitwirkt, dass Vermögenswerte verschoben, verdeckt übertragen oder unzugänglich gemacht werden.

Typische Konstellationen sind:

Erwerb von Unternehmenswerten oder Immobilien deutlich unter Marktwert

Treuhandkonstruktionen mit dem Ziel der Umgehung der Insolvenzmasse

Barabhebungen oder Barkäufe im Auftrag des Schuldners ohne dokumentierten Zweck

Strafe:

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

Besonderheiten: Die Schuldnerbegünstigung kann bereits im Vorfeld eines Insolvenzantrags strafbar sein, wenn die Handlungen in Kenntnis einer bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfolgen. Besonders gefährdet sind enge Vertraute, Ehegatten, Geschäftspartner oder auch Berater, denen eine wirtschaftliche Nähe zum Schuldner unterstellt wird. Häufig erfolgt die Anklage in Kombination mit Beihilfe zur Insolvenzverschleppung oder Steuerhinterziehung.

Verteidigungsstrategie: Wir analysieren sorgfältig, ob der vorgeworfenen Handlung ein wirtschaftlich nachvollziehbares Motiv zugrunde liegt oder ob sie rein als Gläubigerschädigung interpretiert wird. Oft lassen sich marktübliche Transaktionen, Irrtümer oder fehlende Kenntnis der Krise nachweisen. Unsere Verteidigung zielt auf die Entkräftung des Vorsatzes, die Darstellung eines fremdnützigen Handelns oder die Klarstellung wirtschaftlicher Legitimität – mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung oder strafrechtlichen Entlastung.

Untreue (§ 266 StGB)

Tatbestand: Die Untreue ist ein zentrales Delikt im Wirtschaftsstrafrecht und kommt im Insolvenzkontext häufig zur Anwendung, wenn Geschäftsführer, Vorstände oder sonstige Organwalter über das Vermögen der Gesellschaft pflichtwidrig verfügen. Strafbar ist dabei nicht jeder wirtschaftlich nachteilige Entschluss, sondern nur die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht, durch die dem betreuten Vermögen ein messbarer Schaden entsteht. Eine solche Pflicht ergibt sich meist aus dem Gesellschaftsvertrag, der Geschäftsordnung oder dem Anstellungsvertrag.

Typische Vorwürfe sind:

überhöhte oder nicht genehmigte Geschäftsführervergütungen oder Boni

Privatentnahmen ohne vertragliche Grundlage

Zahlung nicht geschuldeter Leistungen an Dritte (z. B. verbundene Unternehmen, Familienangehörige)

Investitionen ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens

zweckfremde oder riskante Ausgaben bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Strafe:

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

In besonders schweren Fällen: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

Besonderheiten: Der Tatbestand setzt einen Vorsatz voraus – das heißt, die handelnde Person muss die Pflichtverletzung bewusst in Kauf genommen haben. In der Praxis ist die Abgrenzung zur bloßen Fehlentscheidung schwierig. Die Ermittlungsbehörden neigen jedoch dazu, wirtschaftlich misslungene Entscheidungen rückwirkend strafrechtlich zu bewerten.

Verteidigungsstrategie: Wir prüfen die Reichweite und Inhalt Ihrer Vermögensbetreuungspflicht sowie den tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund Ihrer Entscheidung. Häufig lassen sich geschäftliche Maßnahmen durch Prognoseentscheidungen oder den Versuch der Unternehmenssanierung erklären. Wir legen Wert auf eine differenzierte Betrachtung von Risikoentscheidungen, entkräften den Vorsatzvorwurf und streben eine Verfahrenseinstellung oder die Abwehr zivil- oder strafrechtlicher Konsequenzen an.

Betrug (§ 263 StGB)

Tatbestand: Der Betrug ist eines der häufigsten Delikte im Bereich des Wirtschafts- und Insolvenzstrafrechts. Besonders relevant ist der sogenannte Eingehungsbetrug. Er liegt vor, wenn ein Unternehmer oder Geschäftsführer bei Vertragsschluss über die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit täuscht – etwa durch das Vortäuschen von Liquidität oder Bonität –, obwohl er bereits weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er die versprochenen Leistungen nicht erfüllen kann.

Typische Fallkonstellationen sind:

Abschluss von Lieferverträgen oder Kreditgeschäften in der Krise ohne Zahlungsfähigkeit

Täuschung über Unternehmenszahlen oder wirtschaftliche Aussichten

Nutzung von Scheinrechnungen oder fiktiven Umsätzen

Bestellung von Waren mit dem Wissen, dass eine Bezahlung nicht erfolgen kann

Strafe:

Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

In besonders schweren Fällen (§ 263 Abs. 3 StGB): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

Ein besonders schwerer Fall liegt u. a. vor, wenn:

ein Vermögensverlust großen Ausmaßes eintritt

eine große Zahl von Personen geschädigt wird

der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt

Besonderheiten: Für die Strafbarkeit ist nicht nur ein objektiver Vermögensschaden erforderlich, sondern auch eine vorsätzliche Täuschungshandlung mit dem Ziel der rechtswidrigen Bereicherung. Gerade im wirtschaftlichen Krisenumfeld ist die subjektive Komponente schwer nachweisbar – oft bestehen Unsicherheiten über die tatsächliche Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Verteidigungsstrategie: Wir analysieren präzise Ihre wirtschaftliche Lage zum maßgeblichen Zeitpunkt, prüfen Finanzplanung, interne Kommunikation und unternehmerische Prognoseentscheidungen. Ziel unserer Verteidigung ist es, den Vorsatzvorwurf zu entkräften, die wirtschaftliche Sorgfalt nachzuweisen und eine nachträgliche Kriminalisierung unternehmerischen Handelns zu verhindern. In geeigneten Fällen streben wir eine Einstellung des Verfahrens oder die Abgrenzung zum zivilrechtlichen Nichterfüllungsfall an.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

Tatbestand: Dieses Delikt zählt zu den häufigsten strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit Unternehmensinsolvenzen. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abzuführen – unabhängig davon, ob der Lohn als solcher gezahlt wurde. Wer diese Beiträge einbehält, aber nicht an die zuständige Krankenkasse abführt, macht sich strafbar. Auch die Nichtzahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge oder der Lohnsteuer kann strafrechtlich relevant sein, insbesondere bei wiederholten Versäumnissen.

Die Strafbarkeit tritt unabhängig von der finanziellen Gesamtlage des Unternehmens ein. Selbst wenn keine liquiden Mittel zur Verfügung stehen, wird der Beitragseinbehalt als besonders pflichtwidrig gewertet.

Typische Konstellationen sind:

Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile trotz Einbehalt

verspätete Meldung oder falsche Angaben gegenüber Einzugsstellen

dauerhafte Beitragsrückstände ohne Information der Sozialversicherungsträger

Strafe:

Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

In besonders schweren Fällen (§ 266a Abs. 4 StGB): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

Ein besonders schwerer Fall liegt u. a. vor, wenn:

die Tat gewerbsmäßig oder über längere Zeiträume begangen wird

eine große Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist

besonders hohe Rückstände bestehen

Besonderheiten: § 266a StGB ist ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt – d. h., bereits die unterlassene Abführung ohne aktives Tun kann zur Strafbarkeit führen. Auch fahrlässige Verstöße sind in engen Ausnahmefällen relevant. Die Vorschrift wird äußerst streng gehandhabt – oft stehen alleinige Geschäftsführer besonders im Fokus.

Verteidigungsstrategie: Wir analysieren Ihre Zahlungshistorie, internen Zahlungsanweisungen und Liquiditätsplanung. Dabei prüfen wir, ob eine Tilgungsreihenfolge bestand und ob eine faktische Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen werden kann. Häufig lassen sich Zahlungsversäumnisse durch wirtschaftliche Überlastung oder nicht steuerbares Zahlungsverhalten begründen. Unser Ziel ist es, strafbare Pflichtverletzungen zu entkräften, eine drohende Hauptverhandlung zu vermeiden oder die Sanktion erheblich zu mildern.

Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Tatbestand: Die Steuerhinterziehung zählt zu den am häufigsten verfolgten Wirtschaftsdelikten in Deutschland. Im Unternehmenskontext liegt sie insbesondere dann vor, wenn ein Unternehmer oder Geschäftsführer vorsätzlich unrichtige, unvollständige oder gar keine steuerlich relevanten Angaben gegenüber dem Finanzamt macht, um sich oder das Unternehmen zu Unrecht Steuervergünstigungen oder Steuererstattungen zu verschaffen oder Steuerzahlungen zu vermeiden.

Klassische Erscheinungsformen im Rahmen einer drohenden Insolvenz sind:

Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

falsche oder unvollständige Steuererklärungen (z. B. Körperschaft-, Gewerbe- oder Lohnsteuer)

Manipulation von Betriebsausgaben oder Erlösen

Nichtanmeldung von Barumsätzen (z. B. im Dienstleistungs- oder Gastronomiebereich)

Verschweigen von Lohnzahlungen oder Scheinselbstständigkeit

Strafe:

Grundtatbestand: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

In besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

Ein besonders schwerer Fall liegt u. a. vor, wenn:

Steuern in großem Ausmaß hinterzogen wurden (ab ca. 50.000 €)

die Tat planmäßig, gewerbsmäßig oder bandenmäßig begangen wurde

eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit vorliegt

Besonderheiten: Die Abgrenzung zwischen strafbarer Steuerhinterziehung und bloßem Ordnungswidrigkeitenverstoß (leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO) ist im Einzelfall oft schwierig. Besonders in Krisenzeiten werden Versäumnisse bei der steuerlichen Pflichterfüllung strafrechtlich bewertet – selbst wenn keine persönliche Bereicherungsabsicht vorliegt.

Verteidigungsstrategie: Wir prüfen die Buchführung, Steuererklärungen und Kommunikationsverläufe mit dem Steuerberater. Besonderes Augenmerk legen wir auf die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher Täuschung und steuerlicher Fehlbeurteilung. In geeigneten Fällen streben wir frühzeitig eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153 ff. StPO oder eine Selbstanzeige (§ 371 AO) an, um eine Strafverfolgung zu vermeiden. Ist bereits Anklage erhoben, verteidigen wir mit steuerlichem Sachverstand und rechtlicher Präzision in allen Phasen des Strafverfahrens.

IV. Restrukturierungs- und Sanierungsberatung

Im Hinblick auf eine insolvenzabwendende Stabilisierung, Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen unterstützen wir u.a. mit folgenden Leistungen:

Analyse der Krisenursachen

Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Sanierungsaussichten

Begleitung der Sanierungsmaßnahmen

Begleitung gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen

Prüfung und Ausarbeitung von Alternativszenarien (Liquidation/Insolvenz)

Als Anwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung verbinden wir für Sie betriebswirtschaftliche, steuerliche und juristische Expertise und betreuen Unternehmen, Geschäftsführer, Behörden, Gläubiger und Insolvenzverwalter umfassend in insolvenzrechtlichen Angelegenheiten. Sie benötigen Unterstützung? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!

Reimann & Partner Rechtsanwälte - Martin Fronczyk
Martin Fronczyk
Managing Partner | Rechtsanwalt | M.Sc. Wirtschaftswissenschaften | Diplom-Betriebswirt (FH)

Häufige Fragen

Ermittlung von insolvenzspezifischen Ansprüchen

Im Rahmen der Anspruchsermittlung unterstützen wir Insolvenzverwalter insbesondere mit folgenden Dienstleistungen:

Analyse des schuldnerischen Zahlungsverhaltens

Bestimmung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit

Ermittlung der Anfechtungsgegner und Höhe der Anfechtungsansprüche

Erstellung eines Ermittlungsgutachtens

Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit?

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies ist der häufigste Insolvenzgrund: Rechnungen bleiben trotz Mahnungen unbezahlt, Gehälter oder Lieferantenforderungen können nicht mehr bedient werden. In der Regel wird Zahlungsunfähigkeit angenommen, wenn über 10 % der fälligen Verbindlichkeiten auch innerhalb von etwa drei Wochen nicht beglichen werden können. Stellt eine GmbH ihre Zahlungen ein oder kann laufende Kosten nicht mehr decken, gilt sie als zahlungsunfähig.

Wichtig: Tritt Zahlungsunfähigkeit ein, muss der Geschäftsführer unverzüglich – spätestens binnen drei Wochen – einen Insolvenzantrag stellen, da sonst gravierende rechtliche Konsequenzen drohen (siehe unten). Durch rechtzeitige Verhandlungen mit Gläubigern (z. B. Stundungsvereinbarungen) kann die Zahlungsunfähigkeit im Einzelfall noch kurzfristig abgewendet werden, doch ohne nachhaltige Lösung ist dies meist nur ein Aufschub der Insolvenz.

Was heißt Überschuldung?

Überschuldung bedeutet, dass die Schulden eines Unternehmens höher sind als dessen Vermögenswerte – das Eigenkapital ist also aufgebraucht oder negativ. Dies ist insbesondere für GmbHs und andere Kapitalgesellschaften relevant. Allerdings führt eine rechnerische Überschuldung nicht automatisch zur Insolvenz, solange eine positive Fortführungsprognose besteht. Das heißt: Wenn realistische Aussicht besteht, dass das Unternehmen trotz bilanzieller Überschuldung seinen Geschäftsbetrieb fortführen und künftig wieder Gewinne erwirtschaften kann (etwa durch Sanierungsmaßnahmen oder frisches Kapital), liegt rechtlich noch keine insolvenzrechtliche Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vor.

Besteht jedoch keine tragfähige Perspektive und sind die Passiva dauerhaft höher als die Aktiva (selbst unter Berücksichtigung realistischer Vermögenswerte), ist das Unternehmen überschuldet. In diesem Fall greift die Insolvenzantragspflicht: Bei Überschuldung ohne positive Fortführungsprognose muss innerhalb von sechs Wochen ein Insolvenzantrag gestellt werden, um weitere Schäden für Gläubiger zu vermeiden.

Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen (z. B. GmbH, AG) ist in der Insolvenzordnung klar geregelt. Sobald ein Unternehmen zahlungsunfähig ist oder – bei Kapitalgesellschaften – überschuldet ist (ohne positive Fortführungsprognose), muss der Insolvenzantrag unverzüglich gestellt werden. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern – in der Praxis gewährt das Gesetz maximal drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 15a InsO) bzw. sechs Wochen ab Feststellung der Überschuldung (§ 15a InsO), um den Antrag vorzubereiten. Diese Fristen sind aber nur auszuschöpfen, wenn es aussichtsreiche Bemühungen gibt, die Insolvenz abzuwenden (etwa Verhandlungen über Finanzierung oder Sanierung). Andernfalls muss sofort gehandelt werden.

Antragsberechtigt und verpflichtet ist bei Unternehmen der gesetzliche Vertreter (z. B. der GmbH-Geschäftsführer oder Vorstand). Auch Gläubiger können einen Insolvenzantrag stellen (siehe unten), doch für Geschäftsführer besteht eine rechtliche Pflicht, bei Insolvenzreife fristgerecht zu handeln. Wird diese Pflicht verletzt, drohen Haftung und strafrechtliche Folgen wegen Insolvenzverschleppung.

Was passiert, wenn man den Insolvenzantrag zu spät stellt?

Ein verspäteter Insolvenzantrag – also das Nichteinhalten der gesetzlichen Fristen – hat für die verantwortlichen Geschäftsführer gravierende Konsequenzen. Zum einen machen sie sich strafbar: Die verspätete Antragstellung gilt als Insolvenzverschleppung, die nach § 15a InsO eine Straftat darstellt und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Zum anderen droht die persönliche Haftung des Geschäftsführers: Leistet die Firma nach Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) noch Zahlungen, haftet der Geschäftsführer gemäß § 15b InsO bzw. § 64 GmbHG mit seinem Privatvermögen für diese Ausgaben. Ebenso können Gläubiger, denen durch den verspäteten Insolvenzantrag ein Schaden entsteht, den Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Kurz gesagt: Wer zu spät handelt, riskiert Haftungsansprüche und strafrechtliche Verfolgung. Daher ist es essenziell, bei ersten Anzeichen einer Insolvenzreife sofort rechtlichen Rat einzuholen und die Antragstellung fristgerecht vorzubereiten.

Haftet ein Geschäftsführer einer GmbH bei Insolvenz persönlich?

Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer einer GmbH nicht mit seinem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft – die GmbH ist ja eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Allerdings greifen persönliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers, sobald insolvenzrechtliche Pflichten verletzt werden. Wie oben erwähnt, haftet der Geschäftsführer persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) aus dem Firmenvermögen geleistet werden. Darüber hinaus kann er persönlich belangt werden, wenn er den Insolvenzantrag verspätet stellt oder andere Pflichtverletzungen begeht (z. B. die Buchführung vernachlässigt oder Steuern/Sozialabgaben nicht abführt). In solchen Fällen muss der Geschäftsführer mit Schadensersatzforderungen und gegebenenfalls auch strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Solange der Geschäftsführer jedoch alle gesetzlichen Pflichten einhält, ist sein Privatvermögen im Insolvenzverfahren der GmbH in der Regel geschützt. Eine frühzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht hilft, Fehler zu vermeiden und die Haftung des Geschäftsführers im Krisenfall auf das unvermeidbare Minimum zu beschränken.

Was sollten Geschäftsführer tun, wenn sich eine Insolvenz abzeichnet?

Wenn eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung absehbar ist, sollten Geschäftsführer sofort handeln, um Schaden abzuwenden. Wichtige Schritte sind unter anderem:

Finanzlage prüfen: Verschaffen Sie sich einen klaren Überblick über Liquidität, offene Verbindlichkeiten und Forderungen. Eine sofortige Liquiditätsanalyse zeigt, wie kritisch die Situation ist und ob Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten oder bald zu erwarten ist.

Professionellen Rat einholen: Suchen Sie umgehend die Beratung eines Rechtsanwalts mit Schwerpunkt Insolvenzrecht. Fachkundige Unterstützung hilft, sämtliche rechtlichen Pflichten einzuhalten (Stichwort Insolvenzantragspflicht) und die richtigen Maßnahmen einzuleiten.

Gläubigerkontakt und Insolvenzabwehr: Nehmen Sie – am besten mit anwaltlicher Hilfe – Kontakt zu wichtigen Gläubigern auf, um ggf. Zahlungsaufschub (Stundungen) oder andere Vereinbarungen zu erreichen. So lässt sich Zeit gewinnen und ein formelles Insolvenzverfahren eventuell noch verhindern (Insolvenzvermeidung).

Keine hektischen Alleingänge: Vermeiden Sie es, einzelne Gläubiger übereilt zu befriedigen oder Vermögenswerte beiseitezuschaffen. Solche Handlungen können später angefochten werden oder zur persönlichen Haftung führen. Besser ist ein geordnetes Vorgehen nach Rücksprache mit Experten.

Unterlagen zusammenstellen: Beginnen Sie frühzeitig, finanzielle Unterlagen aufzubereiten – aktuelle Bilanzen, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Gläubiger- und Forderungsübersichten. Diese werden für eine mögliche Insolvenzantragstellung benötigt und ermöglichen Ihrem Berater, die Lage schnell einzuschätzen.

Durch besonnenes Vorgehen und frühzeitige anwaltliche Beratung können viele Fehler vermieden werden. So erhöhen Sie die Chance, entweder die Insolvenz noch abzuwenden oder zumindest das Verfahren geordnet und mit bestmöglichem Schutz Ihrer Interessen zu durchlaufen.

Was ist das Regelinsolvenzverfahren für Unternehmen?

Das Regelinsolvenzverfahren ist das standardmäßige Insolvenzverfahren für Unternehmen und Selbstständige in Deutschland. Es kommt zur Anwendung, wenn ein zahlungsunfähiges oder überschuldetes Unternehmen einen Insolvenzantrag stellt und das Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet. Im Regelinsolvenzverfahren durchläuft die Insolvenz mehrere Phasen:

Zunächst die Antragstellung und ggf. ein vorläufiges Verfahren, in dem ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wird. Dann folgt die offizielle Eröffnung des Verfahrens durch Beschluss des Gerichts – ab diesem Zeitpunkt übernimmt ein Insolvenzverwalter die Kontrolle über das Firmenvermögen. Anschließend werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden, und der Insolvenzverwalter sichtet die Masse (alle Vermögenswerte) des Unternehmens. Es kann entweder zu einer Verwertung (Verkauf der Assets, Einstellung des Betriebs) kommen oder – falls möglich – zu einer Sanierung im Rahmen eines Insolvenzplans (siehe unten: Unternehmensrettung). Am Ende des Regelinsolvenzverfahrens steht die Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger nach einer festgelegten Quote und in der Regel die Auflösung der betreffenden Gesellschaft.

Zusammengefasst: Das Regelinsolvenzverfahren ist der gesetzlich geregelte Prozess, in dem die Insolvenz eines Unternehmens abgewickelt oder gegebenenfalls eine Sanierung umgesetzt wird, unter Aufsicht des Gerichts und eines Insolvenzverwalters.

Was ist ein Insolvenzverwalter und welche Aufgaben hat er?

Der Insolvenzverwalter ist eine vom Insolvenzgericht bestellte neutrale Person (meist ein spezialisierter Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer), die im eröffneten Insolvenzverfahren die Insolvenzverwaltung übernimmt. Seine Hauptaufgabe ist es, die Interessen der Gläubiger zu wahren und die Vermögensmasse des insolventen Unternehmens bestmöglich zu verwerten.

Konkret bedeutet das: Der Insolvenzverwalter übernimmt mit Verfahrenseröffnung die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Firma. Er prüft alle Vermögenswerte und Schulden, führt gegebenenfalls den Geschäftsbetrieb fort (wenn Aussicht besteht, Teile des Unternehmens zu erhalten oder gewinnbringend zu verkaufen) oder stellt ihn ein, wenn keine andere Option bleibt. Außerdem führt der Insolvenzverwalter die Kommunikation mit den Gläubigern: Er informiert sie über den Verfahrensstand, prüft die angemeldeten Forderungen auf ihre Berechtigung und entscheidet, ob und in welcher Rangfolge sie berücksichtigt werden. Weitere wichtige Aufgaben sind die Insolvenzanfechtung (anfechtbare Handlungen vor der Insolvenz rückgängig machen, um Vermögen zurück in die Masse zu holen) und die Verteilung der Erlöse an die Gläubiger am Ende des Verfahrens.

Kurz gesagt: Der Insolvenzverwalter steuert das Verfahren als Treuhänder für alle Gläubiger. Für das insolvente Unternehmen bedeutet dies, dass die Geschäftsführung ab Eröffnung des Verfahrens faktisch keine Kontrolle mehr über das Firmenvermögen hat – alle wichtigen Entscheidungen liegen beim Insolvenzverwalter (es sei denn, es wird Eigenverwaltung bewilligt, siehe unten).

Was bedeutet Insolvenzanfechtung?

Die Insolvenzanfechtung ist ein spezielles Rechtsinstrument im Insolvenzrecht, mit dem der Insolvenzverwalter (oder Sachwalter) bestimmte Rechtshandlungen, die der Schuldner vor Insolvenzeröffnung vorgenommen hat, rückgängig machen kann. Ziel ist es, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückabzuwickeln, um die Gleichbehandlung der Gläubiger sicherzustellen. Typische Beispiele: Ein Unternehmen zahlt kurz vor Insolvenzantragstellung noch einzelne Gläubiger aus (sog. Gläubigerbegünstigung), gewährt einem nahestehenden Unternehmen oder Gesellschafter Sicherheiten, oder verkauft Vermögenswerte deutlich unter Wert. Solche Transaktionen können – je nach Fall – angefochten werden, was bedeutet, dass der begünstigte Gläubiger das Erhaltene in die Insolvenzmasse zurückzahlen muss.

Die gesetzlichen Regeln dazu finden sich in §§ 129 ff. InsO. Je nach Art der angefochtenen Handlung kann der Zeitraum, in dem rückwirkend angefochten werden darf, mehrere Monate bis Jahre (in Extremfällen bis zu 10 Jahre) vor dem Insolvenzantrag umfassen. Für Gläubiger heißt das: Auch Zahlungen, die sie lange vor der Insolvenz des Kunden erhalten haben, könnten unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden. Die Insolvenzanfechtung schützt damit die Gesamtheit der Gläubiger vor Benachteiligungen – sorgt aber bei den betroffenen Geschäftspartnern oft für böse Überraschungen, wenn sie Geld zurückzahlen sollen.

Wie kann man sich gegen eine Insolvenzanfechtung wehren?

Wenn Sie als Gläubiger oder Geschäftspartner einen Anfechtungsanspruch vom Insolvenzverwalter erhalten – also aufgefordert werden, bereits erhaltene Zahlungen oder Vermögenswerte zurückzuerstatten – sollten Sie unverzüglich fachkundigen Rat suchen. Insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche sind oft komplex, und nicht jeder Anspruch des Insolvenzverwalters ist berechtigt.

Zur Abwehr einer Insolvenzanfechtung prüft ein spezialisierter Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht zunächst genau, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Anfechtung tatsächlich vorliegen. Mögliche Verteidigungsargumente sind zum Beispiel: Die Zahlung liegt außerhalb der Anfechtungszeiträume, erfolgte im normalen Geschäftsverkehr ohne Kenntnis einer Krise des Schuldners, oder der Gläubiger hatte kein Wissen von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Ein erfahrener Anwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht kann geltend machen, dass keine Benachteiligungsabsicht vorlag oder dass der Gläubiger besonders schutzwürdig ist. Falls die Anfechtung dem Grunde nach berechtigt ist, kann oft über die Höhe verhandelt werden oder ein Vergleich erzielt werden, um das finanzielle Risiko zu begrenzen.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht unterstützen Reimann & Partner Rechtsanwälte in Potsdam, Berlin und Umgebung Mandanten bei der Prüfung und Abwehr von Anfechtungsansprüchen – durch Verhandlung mit dem Insolvenzverwalter oder, falls nötig, gerichtliche Verteidigung. Wichtig ist, schnell zu reagieren und alle Unterlagen bereitzustellen, um die eigene Position zu untermauern.

Wie kann man eine Insolvenz vermeiden?

Insolvenzvermeidung bedeutet, frühzeitig gegenzusteuern, bevor ein Insolvenztatbestand eintritt, und so ein offizielles Insolvenzverfahren entbehrlich zu machen. Unternehmen sollten möglichst präventiv handeln: Etablieren Sie z. B. interne Frühwarnsysteme wie regelmäßige Liquiditätsplanungen und Finanzcontrolling, um Engpässe rechtzeitig zu erkennen. Zeichnen sich erste Krisensignale ab (etwa Umsatzeinbußen oder Liquiditätsschwierigkeiten), können Restrukturierungsmaßnahmen eingeleitet werden: Kosten senken, nicht rentable Geschäftsbereiche aufgeben, mit Gläubigern über außergerichtliche Zahlungsvereinbarungen oder Teilzahlungspläne verhandeln. Auch die Aufnahme von frischem Kapital (z. B. durch Investoren oder Gesellschafter) kann die Zahlungsfähigkeit wiederherstellen und eine drohende Insolvenz abwenden.

Wichtig ist, früh den Rat von Experten zu suchen – ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht oder Restrukturierungsberater kann das Unternehmen analysieren, einen individuellen Sanierungsplan entwickeln und bei den Verhandlungen mit Banken und Gläubigern unterstützen. So lassen sich Insolvenzen oft verhindern oder zumindest hinauszögern, bis sich die finanzielle Lage entspannt. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht bietet Reimann & Partner Rechtsanwälte in Potsdam, Berlin und Umgebung etwa vorbeugende Insolvenzberatung, um Risiken rechtzeitig zu erkennen und mit gezielten Maßnahmen eine Insolvenz möglichst zu vermeiden.

Was versteht man unter Insolvenzabwehr?

Der Begriff Insolvenzabwehr bezeichnet sämtliche Maßnahmen, die ein Unternehmen ergreift, um ein drohendes Insolvenzverfahren abzuwenden – besonders wenn bereits Druck durch Gläubiger besteht. In der Praxis bedeutet das zum Beispiel: Abwehr von Insolvenzanträgen durch Gläubiger. Wenn ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen Ihr Unternehmen gestellt hat oder androht, einen solchen zu stellen, kann eine schnelle Zahlung der offenen Forderung oder eine Einigung mit dem Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens verhindern. Auch das Anfechten der Anspruchsgrundlage (etwa weil die Forderung strittig oder nicht fällig ist) gehört zur Insolvenzabwehr. Zudem umfasst Insolvenzabwehr strategische Schritte wie Eilfinanzierungen oder das Beantragen eines Schutzschirmverfahrens, bevor die Lage aussichtslos wird. Im Kern geht es darum, Zeit und Handlungsspielraum zu gewinnen, um alternative Lösungen zur Insolvenz umzusetzen. Liquiditätsanalysen und enges Monitoring sind ebenfalls Teil der Insolvenzabwehr, da man so eine drohende Zahlungsunfähigkeit frühzeitig erkennt und Gegenmaßnahmen einleitet.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht unterstützt Reimann & Partner Rechtsanwälte in Potsdam, Berlin und Umgebung Unternehmen in der Insolvenzabwehr, indem wir Gläubigerverhandlungen führen, notfalls unbegründete Insolvenzanträge juristisch zurückweisen und gemeinsam mit dem Mandanten einen Plan erarbeiten, um das Ruder noch herumzureißen.

Haften die Gesellschafter einer GmbH für Schulden in der Insolvenz?

Nein, grundsätzlich nicht. Die Gesellschafter einer GmbH haften im Insolvenzfall der Gesellschaft in aller Regel nicht mit ihrem privaten Vermögen für die Unternehmensschulden. Ihr finanzielles Risiko beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen bzw. die Stammeinlagen, die sie in die GmbH eingebracht haben – dieses Kapital ist meist im Insolvenzverfahren verloren, aber darüber hinausgehende Forderungen können Gläubiger nicht direkt an die Gesellschafter stellen.

Es gibt jedoch Ausnahmen in besonderen Konstellationen: Haben Gesellschafter zum Beispiel persönliche Bürgschaften für Kredite des Unternehmens abgegeben, können sie aus diesen Bürgschaften trotz der Insolvenz privat in Anspruch genommen werden. Ebenfalls denkbar ist eine Haftung, wenn ein Gesellschafter in strafbarer Weise Vermögen aus der Gesellschaft entzogen hat (Stichwort: Insolvenzverschleppung oder Eingehungsbetrug durch faktischen Geschäftsführer) – dann können Schadenersatzansprüche entstehen.

Außerdem wichtig: Viele GmbH-Gesellschafter sind zugleich Geschäftsführer; in dieser Rolle gelten die oben genannten besonderen Haftungsrisiken (Verletzung der Insolvenzantragspflicht, verbotene Zahlungen usw.). Als reine Kapitalgeber ohne Geschäftsführungsfunktion sind Gesellschafter jedoch geschützt.

Kurz gesagt: GmbH-Gesellschafter haften im Insolvenzfall nicht automatisch persönlich. Sie verlieren zwar ihr investiertes Kapital, müssen aber für restliche Schulden der insolventen Gesellschaft in der Regel nicht aufkommen, solange sie keine zusätzlichen Verpflichtungen eingegangen sind.

Welche Rechte haben Gläubiger im Insolvenzverfahren?

Gläubiger haben im Insolvenzverfahren mehrere wichtige Rechte, um ihre Interessen wahrzunehmen, auch wenn sie individuell nicht mehr die volle Kontrolle über die Forderungsdurchsetzung haben.

Zunächst hat jeder Gläubiger das Recht, seine Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Nach Verfahrenseröffnung werden alle bekannten Gläubiger vom Gericht benachrichtigt und aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer Frist anzumelden. Der Insolvenzverwalter prüft diese Forderungsanmeldungen und entscheidet, ob und in welcher Höhe sie zur Insolvenztabelle festgestellt werden.

Gläubiger dürfen an der Gläubigerversammlung teilnehmen – dabei handelt es sich um ein Treffen aller Insolvenzgläubiger, bei dem sie über wichtige Angelegenheiten abstimmen können (z. B. über einen Insolvenzplan oder die Wahl eines Gläubigerausschusses). Größere Verfahren haben oft einen Gläubigerausschuss, in dem Vertreter der größten Gläubigergruppen sitzen, um den Insolvenzverwalter zu überwachen – hier haben bestimmte Gläubiger also ein Mitspracherecht.

Jeder Gläubiger hat außerdem das Recht, Auskunft über den Stand des Verfahrens zu erhalten (der Insolvenzverwalter erstattet Berichte, die Gläubiger einsehen können).

Am Ende des Verfahrens haben die Gläubiger Anspruch auf die Quote – das ist der prozentuale Anteil ihrer Forderung, der aus der Insolvenzmasse bezahlt werden kann. Die Quote wird für alle Insolvenzgläubiger gleichmäßig berechnet (z. B. bekommen alle 20 % ihrer angemeldeten Forderungen).

Zusätzlich können Gläubiger Rechtsmittel einlegen, wenn sie mit Entscheidungen nicht einverstanden sind – etwa wenn ihre Forderung bestritten wird, können sie auf Feststellung klagen.

Insgesamt sorgt das Insolvenzverfahren dafür, dass Gläubiger im Kollektiv fair behandelt werden, auch wenn sie individuell meist nur einen Teil ihres Geldes zurückerhalten.

Kann ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen?

Ja, auch Gläubiger können beim Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners beantragen. Dies nennt man einen Gläubiger-Insolvenzantrag. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger ein rechtliches Interesse daran hat – in der Praxis bedeutet das, er muss eine unbezahlte, fällige Forderung gegen den Schuldner haben. Außerdem muss ein Insolvenzgrund vorliegen (meist Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) und vom Gläubiger zumindest glaubhaft gemacht werden. In vielen Fällen wird ein Gläubiger seinen Antrag z. B. damit begründen, dass er trotz Mahnungen und Vollstreckungsversuchen kein Geld erhalten hat (häufig reicht schon der Nachweis einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung als Insolvenzanzeichen). Das Gericht prüft dann den Antrag und eröffnet das Verfahren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und genügend Masse für die Verfahrenskosten vorhanden ist. Für Gläubiger ist ein solcher Antrag ein Druckmittel, um zahlungsunwillige Schuldner zur Zahlung zu bewegen – aber er sollte nur gestellt werden, wenn tatsächlich Zahlungsunfähigkeit vorliegt, da sonst der Antrag abgewiesen wird.

Wichtig: Stellt ein Gläubiger den Insolvenzantrag zu Recht, wird ein Verfahren eröffnet und der Gläubiger hat keine Sonderstellung, sondern nimmt wie alle anderen Insolvenzgläubiger an der Quote teil. Dennoch kann es sinnvoll sein, als Gläubiger früh aktiv zu werden, um nicht dauerhaft auf der Forderung sitzenzubleiben. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht berät Reimann & Partner Rechtsanwälte in Potsdam, Berlin und Umgebung Gläubiger dabei, ob und wann ein Insolvenzantrag ratsam ist und wie man dabei am besten vorgeht.

Warum sollte man einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht beauftragen?

Die Begleitung durch einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht ist in Insolvenzsituationen äußerst wertvoll. Insolvenzrecht ist ein komplexes Spezialgebiet mit vielen Fallstricken, kurzen Fristen und weitreichenden Folgen – ein nicht spezialisierter Berater übersieht leicht wichtige Details. Ein erfahrener Insolvenzrechts-Anwalt kennt die gesetzlichen Pflichten (z. B. Insolvenzantragspflicht) und sorgt dafür, dass Sie diese einhalten und so keine straf- oder haftungsrechtlichen Risiken eingehen. Zudem kann er strategische Handlungsmöglichkeiten aufzeigen, die einem Laien oft nicht bekannt sind – etwa außergerichtliche Sanierungsverhandlungen, Schutzschirmverfahren oder die optimale Vorbereitung einer geordneten Insolvenz, falls diese unumgänglich ist. Ein spezialisierter Anwalt übernimmt die Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern, spricht Ihre Sprache und die Sprache der Gerichte, wodurch Missverständnisse vermieden werden. Er hilft Ihnen, Ihre Rechte zu wahren: sei es als Schuldner, der sein Unternehmen bestmöglich durch die Krise führen will, oder als Gläubiger, der seine Forderungen sichern möchte.

Kurz gesagt: Mit einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht an Ihrer Seite minimieren Sie Risiken, vermeiden typische Fehler (wie z. B. Insolvenzverschleppung oder fehlerhafte Zahlungen) und erhöhen die Chance auf ein optimales Ergebnis – sei es eine erfolgreiche Sanierung oder im schlimmsten Fall ein geordnetes Insolvenzverfahren mit bestmöglicher Quote.

Unsere Kanzlei Reimann & Partner Rechtsanwälte verfügt über langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet und unterstützt Mandanten in Potsdam, Berlin und Brandenburg dabei, sicher durch jede Phase der Insolvenz zu navigieren.

Was unterscheidet einen Insolvenzverwalter von einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht?

Ein Insolvenzverwalter und ein Rechtsanwalt für Insolvenzrecht spielen unterschiedliche Rollen im Insolvenzgeschehen.

Der Insolvenzverwalter wird vom Gericht bestellt, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Er agiert als Treuhänder der Gläubiger, verwaltet die Insolvenzmasse und entscheidet neutral, was mit dem Vermögen des Schuldners geschieht – seine Aufgabe ist die Insolvenzverwaltung und Abwicklung des Verfahrens im Interesse aller Gläubiger. Der Schuldner kann sich seinen Insolvenzverwalter nicht aussuchen; dieser ist dem Gericht und den Gläubigern verpflichtet und steht gewissermaßen „auf der anderen Seite“ des Tischs.

Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht hingegen wird von einer Partei beauftragt – beispielsweise vom insolventen Unternehmen (bzw. dessen Geschäftsführer) oder auch von Gläubigern. Dieser Anwalt vertritt Ihre individuellen Interessen. Für Schuldner übernimmt er etwa die Beratung vor dem Insolvenzantrag, die Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter auf Augenhöhe und die Verteidigung gegen unberechtigte Forderungen oder Anfechtungen. Für Gläubiger kann er sicherstellen, dass deren Rechte im Verfahren gewahrt werden (z. B. korrekte Berücksichtigung ihrer Forderung, Prüfung der Quotenaussicht etc.).

Kurz gesagt: Der Insolvenzverwalter wickelt das Verfahren ab, während Ihr Insolvenzrechts-Anwalt Sie im Verfahren begleitet und nur Ihnen verpflichtet ist. Beide interagieren zwar – der Anwalt kommuniziert mit dem Verwalter für Sie – aber ihre Rollen und Loyalitäten sind unterschiedlich. Wenn Sie also von einer Insolvenz betroffen sind (als Schuldner oder Gläubiger), sollten Sie neben dem vom Gericht eingesetzten Verwalter immer einen eigenen anwaltlichen Berater haben, der sich ausschließlich für Ihre Belange einsetzt.

Wie unterstützt Reimann & Partner Rechtsanwälte im Bereich Insolvenzrecht?

Die Kanzlei Reimann & Partner Rechtsanwälte in Potsdam, Berlin und Umgebung bietet ein breites Leistungsspektrum rund um das Insolvenzrecht und steht Unternehmen, Geschäftsführern, Gesellschaftern sowie Gläubigern mit Rat und Tat zur Seite. Unsere Leistungen im Überblick:

Insolvenzberatung & Vorbereitung: Wir beraten frühzeitig in der Unternehmenskrise zur Insolvenzvermeidung. Dazu gehören Liquiditätsanalysen und die Entwicklung von Sanierungsstrategien, damit ein Insolvenzantrag möglichst vermieden werden kann. Wenn eine Insolvenz unausweichlich ist, unterstützen wir bei der Insolvenzantragstellung (Zusammenstellung aller nötigen Unterlagen, fristgerechtes Einreichen) und bereiten Geschäftsführer und Firmen auf das Verfahren vor. Wir klären über Pflichten und Risiken auf und helfen, Haftungsfallen zu umgehen.

Begleitung im Insolvenzverfahren: Als Anwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht vertreten wir Schuldner während des gesamten Regelinsolvenzverfahrens. Wir übernehmen die Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht, damit alle Rechte des Mandanten gewahrt bleiben. Ob bei Gläubigerversammlungen, Verhandlungen über einen Insolvenzplan oder Fragen zur Insolvenzverwaltung – wir stehen an Ihrer Seite und sorgen für eine transparente Verfahrensabwicklung.

Abwehr von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen: Sollte es im Rahmen des Verfahrens zu Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter kommen (z. B. wegen angeblicher Insolvenzverschleppung oder Zahlungen nach Insolvenzreife), übernehmen wir die Verteidigung und schützen Ihre persönlichen Interessen. Ebenso wehren wir Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters ab, wenn dieser vorinsolvenzliche Transaktionen rückgängig machen will. Durch unsere Erfahrung können wir unberechtigte Forderungen identifizieren und abwehren bzw. eine für Sie vorteilhafte Lösung verhandeln.

Gläubigervertretung: Wir stehen auch Gläubigern beratend zur Seite. Von der Entscheidungsfrage „Soll ich einen Insolvenzantrag gegen meinen Schuldner stellen?“ über die Anmeldung der Forderung im eröffneten Verfahren bis hin zur laufenden Überwachung des Insolvenzverwalters – Reimann & Partner vertritt Gläubigerinteressen engagiert. Wir helfen, Ihre Forderungen korrekt und fristgerecht anzumelden, prüfen Berichte des Verwalters auf Plausibilität und setzen Ihre Rechte in Gläubigerversammlungen oder Ausschüssen durch. Bei Bedarf machen wir Sicherungsrechte geltend oder beraten zu Aussichten und Risiken einer Insolvenzanfechtung aus Gläubigersicht.

Ob Insolvenzabwehr im Vorfeld, Begleitung im laufenden Verfahren oder Haftungs- und Anfechtungsabwehr – Reimann & Partner Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kompetente Rundumbetreuung im Insolvenzrecht. Wir kennen die Sicht aller Beteiligten (Schuldner, Geschäftsführer, Gläubiger, Insolvenzverwalter) und erarbeiten für unsere Mandanten maßgeschneiderte Lösungen. Unser Anspruch: schnelle, unkomplizierte und zugleich hochprofessionelle Unterstützung, damit Sie in der Insolvenzsituation bestmöglich geschützt sind. Sprechen Sie uns gerne an – als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht helfen wir in Potsdam, Berlin, Brandenburg und auf Wunsch auch bundesweit bei allen Fragen rund um Insolvenzen.

Kann ein Unternehmen trotz Insolvenz gerettet werden?

Ja – eine Insolvenz muss nicht zwingend das Ende des Unternehmens bedeuten. Es gibt Möglichkeiten, ein Unternehmen im Insolvenzverfahren zu sanieren und fortzuführen.

Ein zentrales Instrument ist das Insolvenzplanverfahren: Dabei wird ein Insolvenzplan erstellt, der einen Vergleich zwischen dem Schuldner und den Gläubigern vorsieht. Die Gläubiger stimmen über diesen Plan ab. Ein erfolgreicher Insolvenzplan kann z. B. einen Teilschuldenerlass (Quote) beinhalten und gleichzeitig regeln, wie der Betrieb weiterläuft. Ziel ist es, die Firma von einem Großteil der Schulden zu befreien und die profitable Fortführung zu ermöglichen.

Alternativ kann eine übertragende Sanierung stattfinden: Dabei verkauft der Insolvenzverwalter das Kerngeschäft oder rentable Teile des Unternehmens an einen Investor oder eine neugegründete Gesellschaft. Die Altgesellschaft wird abgewickelt, aber der Geschäftsbetrieb geht im Wesentlichen in der neuen Einheit weiter – Arbeitsplätze und Know-how bleiben erhalten, lediglich die Altschulden bleiben in der Insolvenzmasse zurück.

Voraussetzung für solche Rettungswege ist, dass das Unternehmen im Kern noch wirtschaftlich sinnvoll weitergeführt werden kann (eine tragfähige Sanierungsperspektive muss erkennbar sein) und sich entweder Gläubigerkooperation (beim Plan) oder Investoreninteresse (bei Übernahme) finden. Auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens kann also die Weichenstellung Richtung Zukunft erfolgen. Ein erfahrener Insolvenzrechtsanwalt kann frühzeitig auf eine solche Lösung hinarbeiten – etwa indem er bereits vor Insolvenzeröffnung Verhandlungen mit potenziellen Investoren führt oder einen Insolvenzplan vorbereitet. In vielen Fällen, besonders seit Reformen des Insolvenzrechts (ESUG), wurden Unternehmen durch Insolvenzplanlösungen gerettet. Es lohnt sich also, trotz Insolvenzantrag nach Sanierungsoptionen zu suchen. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht unterstützt Reimann & Partner Rechtsanwälte Sie dabei, alle Rettungsmöglichkeiten auszuloten und umzusetzen.

Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren in der Regel?

Die Dauer eines Insolvenzverfahrens kann je nach Komplexität und Umfang des Falls stark variieren. Kleinere Unternehmensinsolvenzen, bei denen nur wenige Gläubiger beteiligt sind und kaum Vermögen vorhanden ist, können oft innerhalb von etwa einem Jahr abgewickelt werden. In komplexeren Verfahren – zum Beispiel wenn umfangreiches Vermögen zu verwerten ist, viele Gläubiger Forderungen angemeldet haben oder Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden müssen – sind durchaus zwei bis drei Jahre Verfahrensdauer üblich. Manche sehr großen oder strittigen Insolvenzverfahren ziehen sich sogar über mehr als fünf Jahre hin.

Generell lässt sich sagen: Das Verfahren gliedert sich in verschiedene Phasen (Eröffnungsverfahren, Verwaltungs- und Verwertungsphase, Verteilung, Verfahrensabschluss). Während einige Schritte schnell gehen (z. B. die erste Sicherung der Insolvenzmasse durch den Verwalter), können andere – wie die Durchsetzung von Ansprüchen, Prozesse gegen Schuldner oder Dritte, oder der Verkauf von Immobilien/Firmenteilen – viel Zeit in Anspruch nehmen. Gläubiger müssen oft geduldig sein, bis eine Quote ausbezahlt wird, da die Verteilung meist am Ende des Verfahrens steht. Als Faustregel kann man sagen, dass ein Regelinsolvenzverfahren im Durchschnitt etwa 1–3 Jahre dauert.

Wichtig für Schuldner: Während des laufenden Verfahrens sind sie von individuellen Vollstreckungsmaßnahmen geschützt (siehe nächste Frage) und können sich auf den Neuanfang nach Abschluss konzentrieren. Wir informieren unsere Mandanten stets über den zu erwartenden Zeitrahmen im konkreten Fall, da die Dauer auch von Gerichtsabläufen und der Kooperation aller Beteiligten abhängt.

Wer trägt die Kosten eines Insolvenzverfahrens?

Die Kosten des Insolvenzverfahrens – insbesondere die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters – werden grundsätzlich aus der Insolvenzmasse getragen. Das bedeutet, sie werden dem Vermögen des Schuldners entnommen, bevor die übrigen Gläubiger ihre Quote erhalten. Diese Verfahrenskosten haben im Rang der Insolvenzforderungen Priorität. Gläubiger tragen die Kosten indirekt mit, da die Insolvenzmasse zunächst zur Deckung der Kosten verwendet wird und erst der verbleibende Rest an die Gläubiger verteilt wird.

Falls allerdings von vornherein nicht genug Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken, kann das Insolvenzgericht die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse ablehnen. In solchen Fällen bleibt dem Gläubiger nur der Weg, eventuell einen Kostenvorschuss zu leisten, wenn er das Verfahren dennoch eröffnen lassen will (was selten vorkommt, meist bei Aussicht auf verborgene Vermögenswerte oder Anfechtungsmöglichkeiten). Für Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es die Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung durch das Gericht – aber für Unternehmen gilt das nicht. Hier muss ausreichende Masse vorhanden sein.

Für Geschäftsführer, die Insolvenzantrag stellen, bedeutet dies: Sie selbst müssen die Verfahrenskosten nicht aus privatem Vermögen zahlen (außer sie haben es vorher als Vorschuss freiwillig getan), aber ohne verwertbares Firmenvermögen kommt ein Verfahren eventuell gar nicht zustande. In der Praxis fallen die Kosten prozentual ins Gewicht, sind aber gesetzlich limitiert und transparent. Ein Insolvenzverwalter erhält z. B. nach der InsVV (Insolvenzverwaltervergütungsverordnung) ein nach der Masse gestaffeltes Honorar.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht beraten wir von Reimann & Partner Rechtsanwälte in Potsdam, Berlin und Umgebung unsere Mandanten im Vorfeld der Insolvenz auch dazu, welche Kosten zu erwarten sind und wie diese im Verfahren gehandhabt werden.

Welche Unterlagen braucht man für einen Insolvenzantrag?

Wer einen Insolvenzantrag (insbesondere als Geschäftsführer einer GmbH) stellt, muss dem Insolvenzgericht eine Reihe von Unterlagen und Informationen über die wirtschaftliche Lage vorlegen. Dazu zählen im Wesentlichen:

Aktuelle Finanzübersichten: Dazu gehören die letzten Jahresabschlüsse bzw. Bilanzen sowie eine Übersicht über Aktiva und Passiva zum Stichtag der Antragstellung (quasi eine Insolvenzbilanz). Vermögenswerte sollten realistisch bewertet werden (Verkehrswerte statt Buchwerte).

Gläubiger- und Forderungsliste: Eine vollständige Liste aller Gläubiger mit Namen, Adressen und Höhe der jeweiligen Forderungen. Hierzu zählen auch das Finanzamt, Sozialversicherungsträger und Arbeitnehmer (Lohnforderungen).

Offene Verbindlichkeiten nach Fälligkeit: Eine Aufstellung, welche Rechnungen und Verbindlichkeiten bereits fällig und wie lange überfällig sind. Dies hilft dem Gericht bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit.

Liquiditätsplan/Einnahmen-Ausgaben-Übersicht: Falls vorhanden, ein aktueller Liquiditätsstatus oder eine kurzfristige Finanzplanung, die zeigt, welche Mittel in den kommenden Wochen/Monaten noch eingehen oder fehlen werden.

Verzeichnis der laufenden Verträge: Eine Liste wichtiger Verträge (Mietverträge, Leasing, Darlehen, Kundenaufträge, etc.), damit der Insolvenzverwalter weiß, welche Vertragsverhältnisse bestehen. Ebenso Informationen zu Arbeitnehmern (Anzahl, ausstehende Gehälter).

Je nach Gericht können noch weitere Formulare verlangt werden, z. B. eine Versicherung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß sind, oder ein Antrag auf Restschuldbefreiung bei Privatpersonen (bei Unternehmen nicht relevant). Wichtig ist, dass der Insolvenzantrag vollständig und wahrheitsgemäß ist. Unvollständige Unterlagen können das Verfahren verzögern oder sogar zur Ablehnung des Antrags führen. Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht unterstützt Sie dabei, alle nötigen Dokumente zusammenzustellen – Reimann & Partner Rechtsanwälte in Potsdam, Berlin und Umgebung übernimmt für Mandanten die Aufbereitung der Unterlagen, erstellt Übersichten und checkt, dass nichts fehlt. So wird sichergestellt, dass der Insolvenzantrag ordnungsgemäß und fristgerecht beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht wird.

Werden Zwangsvollstreckungen gestoppt, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist?

Ja, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens greift ein weitgehender Vollstreckungsschutz zugunsten der Insolvenzmasse. Das bedeutet, ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Eröffnung dürfen einzelne Gläubiger nicht mehr eigenmächtig Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner betreiben. Bereits laufende Vollstreckungsmaßnahmen (wie Kontopfändungen, Sachpfändungen durch den Gerichtsvollzieher etc.) werden in der Regel eingestellt, und neue Maßnahmen sind untersagt. Dieses Vollstreckungsverbot stellt sicher, dass kein Gläubiger sich im letzten Moment noch einen Vorteil auf Kosten der übrigen verschaffen kann. Stattdessen fällt alles insoweit pfändbare Vermögen in die Hände des Insolvenzverwalters, der es gleichmäßig verwaltet und verteilt.

Wichtig zu wissen: Besicherte Gläubiger (z. B. Banken mit Grundschulden oder Sicherungsübereignungen) unterliegen zwar auch Beschränkungen, können ihre Sicherheiten aber im Rahmen des Verfahrens verwerten (die Erlöse fließen abzüglich einer Verwaltergebühr an sie). Für unbesicherte Gläubiger gilt hingegen strikt, dass sie ihre Ansprüche nur noch im Insolvenzverfahren verfolgen können – individuelle Klagen oder Pfändungen sind währenddessen nicht erlaubt. Der Insolvenzbeschlag umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung und das, was er während des Verfahrens erwirbt (bei Unternehmen also z. B. noch ausstehende Forderungen aus Lieferungen/Leistungen).

Für den Schuldner (insbesondere wenn es sich um ein Unternehmen handelt) bedeutet der Vollstreckungsschutz: Es kehrt zunächst Ruhe gegenüber Einzelzwangsvollstreckern ein. Gläubiger müssen sich gedulden und können nur im Verfahren ihre Quote erhalten. Sollte ein Gläubiger dennoch versuchen zu vollstrecken, kann der Insolvenzverwalter bzw. das Gericht diese Maßnahmen für unzulässig erklären.

Insgesamt ist der eröffnete Insolvenzprozess also ein geordneter Rahmen, in dem individuelle Vollstreckungsaktionen pausieren, um eine faire gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger zu ermöglichen.

Was bedeutet Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren?

Die Eigenverwaltung ist eine besondere Verfahrensart im Insolvenzrecht, bei der das Unternehmen trotz Insolvenzantrags unter eigener Regie weitergeführt wird. Im Gegensatz zum Standardverfahren, bei dem ein Insolvenzverwalter die Kontrolle übernimmt, bleibt bei der Eigenverwaltung die Geschäftsführung (der Schuldner) im Amt und führt die Geschäfte weitgehend selbst fort. Das Insolvenzgericht bestellt hierbei keinen klassischen Insolvenzverwalter, sondern einen Sachwalter. Dieser Sachwalter überwacht die Geschäftsführung und vertritt die Gläubigerinteressen, greift aber nur ein, wenn etwas aus dem Ruder läuft – die operative Entscheidungsgewalt verbleibt beim Schuldner. Ziel der Eigenverwaltung ist es, die Sanierungschancen zu verbessern, indem das Know-how der bisherigen Geschäftsleitung genutzt wird und der Betrieb ohne den Wechsel in der Unternehmensführung stabiler weiterlaufen kann.

Oft wird ein Eigenverwaltungsverfahren mit einem Schutzschirmverfahren eingeleitet: Das Unternehmen beantragt bereits vor Insolvenzeröffnung die Eigenverwaltung und legt einen groben Sanierungsplan vor. Unter dem „Schutzschirm“ hat es dann drei Monate Zeit, einen Insolvenzplan zu erarbeiten, während es vor Vollstreckungen geschützt ist.

Die Voraussetzungen für Eigenverwaltung sind allerdings hoch: Der Insolvenzantrag muss frühzeitig (bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) gestellt werden, und es darf kein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Gläubigerbenachteiligung bestehen, denn das Gericht muss Vertrauen in die Geschäftsführung haben. Sind diese Bedingungen erfüllt, kann die Eigenverwaltung angeordnet werden. Für Gläubiger kann dies vorteilhaft sein, wenn ein überzeugendes Sanierungskonzept vorliegt – sie behalten aber ein Mitspracherecht und können die Aufhebung der Eigenverwaltung beantragen, falls der Schuldner sich nicht bewährt.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht in Potsdam, Berlin und Umgebung unterstützt Reimann & Partner Rechtsanwälte Mandanten, die Eigenverwaltung anstreben: Wir prüfen, ob Ihr Fall dafür geeignet ist, bereiten den entsprechenden Antrag vor und helfen, einen tragfähigen Sanierungsplan zu erstellen. In geeigneten Fällen ermöglicht die Eigenverwaltung eine Insolvenz in Eigenregie, was oft zu besseren Ergebnissen für alle Beteiligten führt (zum Beispiel höhere Quoten für Gläubiger und Fortbestand des Unternehmens).

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Reimann & Partner Rechtsanwälte - Constanze Reimann
Constanze Reimann
Managing Partner | Rechtsanwältin | Fachanwältin für Arbeitsrecht und Steuerrecht | Zertifizierte Mediatorin

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