Sie haben einen teuren Coachingvertrag abgeschlossen – etwa für ein Online-Business-Coaching oder Mentoring-Programm – und fühlen sich nun über den Tisch gezogen? Damit sind Sie nicht allein. Wir von Reimann & Partner Rechtsanwälte unterstützen als erfahrene Anwälte in Potsdam, Berlin und Brandenburg Mandanten dabei, Coachingverträge zu kündigen oder zu widerrufen und Rückzahlungen bzw. Schadensersatz durchzusetzen. Aktuellen Urteilen zufolge sind viele Coachingverträge sogar unwirksam oder anfechtbar – sei es, weil dem Anbieter eine notwendige Lizenz fehlt, weil die Widerrufsbelehrung falsch oder unvollständig war oder weil die Vertrags- oder Preisgestaltung sittenwidrig überhöht ist. In der Coaching-Branche droht eine Klagewelle gegen unseriöse Anbieter. Nutzen Sie jetzt Ihre Chancen: Wir helfen Ihnen, aus einem solchen Vertrag herauszukommen und Ihr Geld zurückzuholen – kompetent, schnell und mit Nachdruck. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – gemeinsam kämpfen wir dafür, dass Sie nicht auf den Kosten sitzenbleiben.
Kostenschutz durch Rechtsschutzversicherung!
Die Kosten für unsere Beratung und Vertretung können oft von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Sprechen Sie uns oder Ihren Versicherungsvertreter an, um die Kostenübernahme zu klären.
Unsere Leistungen beim Coachingvertrag umfassen unter anderem:
Vertragsprüfung und Beratung: Wir prüfen Ihren Coachingvertrag auf rechtliche Verstöße (fehlende Zulassung, fehlerhafte Klauseln, Widerrufsrecht etc.) und klären Sie über Ihre Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten auf.
Widerruf oder Kündigung durchsetzen: Wir formulieren rechtssichere Widerrufs- oder Kündigungsschreiben und setzen Ihre Rechte gegenüber dem Coaching-Anbieter durch – notfalls auch gerichtlich.
Rückforderung von Zahlungen: Wir machen Ihre Ansprüche auf Rückzahlung bereits geleisteter Beträge geltend. Ist der Vertrag unwirksam, fordern wir die vollständige Erstattung aller Kosten.
Schadensersatzansprüche: Falls Ihnen durch das Coaching zusätzliche Schäden entstanden sind (z.B. Zinskosten für Kredite, Verdienstausfall oder andere Verluste), prüfen wir die Durchsetzung weiterer Schadensersatzansprüche.
Abwehr von Forderungen des Anbieters: Sollte der Coach seinerseits versuchen, offene Raten einzufordern oder Sie zu verklagen, verteidigen wir Sie und wehren unberechtigte Ansprüche ab.
Begleitung und Vertretung: Wir betreuen Sie während des gesamten Prozesses – von der ersten Beratung über außergerichtliche Verhandlungen bis zur Vertretung vor Gericht. Auch die Klärung der Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen wir gerne (oft werden Anwalts- und Prozesskosten von der Versicherung getragen).
Wir beraten Sie außergerichtlich, um Ihr Ziel möglichst stressfrei zu erreichen, und vertreten Sie gerichtlich bundesweit, falls eine gerichtliche Durchsetzung Ihrer Vertragsrechte notwendig wird. Durch unsere engagierte Arbeitsweise stellen wir sicher, dass Ihr Anliegen individuell betreut wird – Ihr Erfolg hat für uns Priorität. Sie benötigen Unterstützung? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!
Coachingverträge sind rechtlich komplexer, als es den Anschein haben mag. Als Verbraucher oder Unternehmer sollte man seine Rechte kennen: Von Widerruf über FernUSG-Kündigung bis hin zu Anfechtung, Sittenwidrigkeit und Schadensersatz gibt es zahlreiche Hebel, um aus einem ungewollten Vertrag herauszukommen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren. Die Rechtsanwälte Reimann & Partner in Potsdam, Berlin und Umgebung unterstützen Sie mit ihrer Erfahrung gerne dabei, den für Ihre Situation besten Ausstiegsweg zu finden und Ihr Geld zurückzuholen.
Ein Coachingvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag, bei dem ein Coach gegen Bezahlung eine Beratungs- oder Trainingsleistung erbringt. Typischerweise soll der Coach den Klienten über einen gewissen Zeitraum hinweg bei der Erreichung bestimmter persönlicher oder beruflicher Ziele unterstützen. Die Inhalte werden meist in Form von Gesprächen, Workshops oder online bereitgestellten Materialien vermittelt.
Rechtlich gesehen handelt es sich bei Coachingverträgen in den meisten Fällen um Dienstverträge (§ 611 BGB). Das bedeutet, der Coach schuldet kein konkretes Erfolgsergebnis, sondern lediglich die vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen (z.B. Coaching-Sitzungen, Module etc.). Gewährleistungsrechte wie bei einem Kaufvertrag greifen daher nur eingeschränkt: Der Coach verspricht üblicherweise keinen garantierten Erfolg, sondern nur sein Bemühen und fachkundiges Vorgehen. Allerdings kann in Einzelfällen auch ein Werkvertrag vorliegen – etwa wenn klar messbare Ziele oder konkrete Ergebnisse ausdrücklich vereinbart wurden, für deren Erreichen der Coach einzustehen hat. In der Praxis werden Erfolgsgarantien jedoch selten gegeben. Entsprechend hängt die Einordnung des Coaching-Vertrags vom Inhalt ab, was im Streitfall von Gerichten geprüft wird.
Hinweis: Da jeder Coachingvertrag individuell ausgestaltet ist, sollte im Zweifel rechtlicher Rat eingeholt werden. Ein erfahrener Rechtsanwalt – etwa die Kanzlei Reimann & Partner (Ihre Rechtsanwälte in Potsdam, Berlin und Brandenburg) – kann helfen, den Vertragstyp richtig einzuordnen und Ihre Rechte daraus abzuleiten.
Viele Coaching-Angebote finden vollständig online statt. Hier kommt das deutsche Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ins Spiel. Dieses Gesetz soll Teilnehmende von Fernkursen schützen und verlangt, dass bestimmte Fernlern-Angebote eine staatliche Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) haben. Fernunterricht in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Anbieter Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und der Unterricht überwiegend räumlich getrennt erfolgt, bei gleichzeitiger Möglichkeit der Lernkontrolle. Konkret bedeutet das zum Beispiel: Ein Online-Coaching-Programm, das zum Großteil aus aufgezeichneten Video-Lektionen und Selbstlernmaterial besteht und bei dem die Teilnehmenden über Chats oder Online-Meetings Fragen stellen können, dürfte als Fernunterricht gelten. Nach aktuellen Gerichtsurteilen – u.a. des Bundesgerichtshofs vom Juni 2025 – erfüllen selbst Live-Online-Meetings, die aufgezeichnet und zeitversetzt abrufbar sind, diese Kriterien eines Fernlehrgangs.
Zulassungspflicht: Sobald ein Online-Coaching die Kriterien eines Fernunterrichtsvertrags erfüllt, muss der Anbieter vor Vertragsbeginn eine ZFU-Zulassung einholen. Nur reine Freizeit- oder Hobbykurse sind gesetzlich von der Zulassungspflicht ausgenommen (z.B. ein unverbindlicher Yoga-Onlinekurs zur Entspannung). Fehlt die erforderliche Zulassung, ist der Coaching-Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig – also rechtlich unwirksam. In diesem Fall müssen Teilnehmer weder weitere Raten zahlen, noch bleiben bereits gezahlte Gebühren beim Anbieter: Man kann sämtliche gezahlten Beträge vollständig zurückfordern. Eine Kündigung oder ein Widerruf ist dann gar nicht erforderlich, da ein nichtiger Vertrag als nie wirksam zustande gekommen gilt. Diese Rechtsfolge mag überraschen, entspricht aber dem Schutzzweck des FernUSG, das unseriösen Fernlern-Angeboten einen Riegel vorschieben will.
Tipp: Prüfen Sie im Vorfeld, ob Ihr Online-Coach eine ZFU-Zulassung besitzt – insbesondere bei teuren, mehrwöchigen Online-Programmen. Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht führt Verzeichnisse zugelassener Fernlehrgänge, die Sie einsehen können. Im Zweifel sollten Sie nachfragen; seriöse Anbieter können eine Zulassungsnummer nachweisen.
Geltung für Verbraucher und Unternehmer: Ein verbreitetes Missverständnis ist, dass das FernUSG nur Verbraucher (Privatpersonen) schützt. Tatsächlich spricht das Gesetz allgemein von „Teilnehmenden“, ohne zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu unterscheiden. Die Rechtsprechung – zuletzt der BGH 2025 – hat klargestellt, dass auch Selbstständige und Unternehmer unter den Schutz des FernUSG fallen. Das besondere Schutzbedürfnis besteht unabhängig vom geschäftlichen oder privaten Zweck des Coachings, da Fernunterrichtsteilnehmer vor der Buchung kaum die Qualität des Kurses prüfen können. Unseriöse Coaches können sich also nicht damit herausreden, ihre zahlenden Kunden seien „Unternehmer“ und hätten deshalb keinen Schutz. In Brandenburg und Berlin haben Gerichte diese umfassende Geltung des FernUSG ausdrücklich bestätigt.
Neben dem FernUSG spielen die allgemeinen Verbraucherschutzregeln eine große Rolle, insbesondere das Widerrufsrecht. Verbraucher (Privatpersonen) können einen entgeltlichen Coaching-Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde – typischerweise online, per Videocall, Telefon oder auf einem Live-Event – in der Regel innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Ein Widerruf beendet den Vertrag, ohne dass Gründe angegeben werden müssen, und bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuerstatten. Dieses Widerrufsrecht beruht auf § 312g BGB und gilt bei Fernabsatzverträgen sowie Haustürgeschäften.
Allerdings versuchen manche Anbieter, dieses Recht auszuhebeln. Achten Sie auf folgende Fallstricke und Tricks unseriöser Coaching-Verkäufer:
Vermeintlicher Unternehmer-Status: Mitunter verlangen Coaches beim Vertragsabschluss, dass der Kunde bestätigt, als Unternehmer zu handeln (selbst wenn er privat bucht). Damit wollen sie den Verbraucherschutz umgehen. Vorsicht: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, sich fälschlich als Gewerbetreibender auszugeben. Wenn Sie den Coaching-Vertrag hauptsächlich für private Zwecke abschließen, stehen Ihnen Verbraucherrechte zu – unabhängig von irgendwelchen Checkboxen oder Klauseln. Gerichte beurteilen den Status „Verbraucher oder Unternehmer“ nach der tatsächlichen Situation und nicht allein nach den Behauptungen im Vertrag. Im Zweifel gilt: Lieber nicht unterschreiben und im Nachgang Rechtsrat suchen, als voreilig auf Rechte zu verzichten.
Fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung: Der Anbieter muss Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informieren (Widerrufsbelehrung). Erfolgt das nicht, beginnt die 14-Tage-Frist nicht zu laufen – Sie können also noch ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen. Viele unseriöse Verträge enthalten gar keine oder fehlerhafte Belehrungen. Das Gesetz sanktioniert dies zugunsten der Verbraucher: Der Widerruf bleibt deutlich länger möglich.
Rückforderung von Zahlungen: Wir machen Ihre Ansprüche auf Rückzahlung bereits geleisteter Beträge geltend. Ist der Vertrag unwirksam, fordern wir die vollständige Erstattung aller Kosten.
Sofortiger Leistungsbeginn und Erlöschen des Widerrufsrechts: Oft erhalten Kunden direkt nach Vertragsabschluss Zugriff auf digitale Coaching-Inhalte (Video-Tutorials, E-Books etc.). Einige Anbieter behaupten, dadurch sei das Widerrufsrecht erloschen, weil die Leistung sofort erbracht werde. Wichtig: Ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Dienstleistungen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Sie müssten vorab ausdrücklich darüber informiert worden sein, dass Sie Ihr Widerrufsrecht verlieren, und aktiv zustimmen, dass der Coach vor Ablauf der 14 Tage mit der Leistung beginnt. Zudem besteht ein Widerrufsrecht oft trotzdem weiter, wenn neben den digitalen Inhalten auch Live-Coaching oder andere Leistungen über den Zeitraum erbracht werden. Achten Sie darauf, ob im Online-Buchungsformular z.B. bereits ein Häkchen zur Widerrufsaufgabe voreingestellt war – das wäre unzulässig und der Widerruf wäre weiterhin möglich.
Wenn Sie innerhalb der Frist den Widerruf erklären (am besten schriftlich, z.B. per E-Mail mit Nachweis), darf der Coach keine weiteren Zahlungen verlangen. Bereits gezahltes Geld ist innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen. Hat der Coach in der Zwischenzeit schon Leistungen erbracht (etwa ein erstes Coaching-Gespräch innerhalb der 14 Tage) und Sie haben zuvor dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt, müssen Sie dafür unter Umständen einen Wertersatz zahlen – aber nur für die bis zum Widerruf tatsächlich erbrachte Leistung.
Praxis-Tipp: Bewahren Sie einen Nachweis Ihres fristgerechten Widerrufs auf (E-Mail-Sendeprotokoll, Fax-Sendebericht oder Einschreiben-Quittung). Reagiert der Anbieter negativ oder behauptet, Sie hätten kein Widerrufsrecht, lassen Sie sich nicht einschüchtern. Holen Sie ggf. rechtlichen Rat ein, etwa bei Ihrer Verbraucherzentrale oder einem Anwalt. Die Rechtsanwälte von Reimann & Partner in Potsdam, Berlin und Brandenburg können Sie unterstützen, Ihr Widerrufsrecht gegenüber Coach-Anbietern durchzusetzen.
Ein Rücktrittsrecht im juristischen Sinne ist von dem Widerruf zu unterscheiden. Während der Widerruf ein besonderes Verbraucherrecht kurz nach Vertragsschluss ist, bedeutet Rücktritt meist den Ausstieg aus einem laufenden Vertrag wegen Nichterfüllung oder Schlechtleistung. Ein allgemeines Rücktrittsrecht „aus Unzufriedenheit“ gibt es bei Coaching-Verträgen nicht – es sei denn, es wurde vertraglich vereinbart. Allerdings stehen Kunden gewisse Rechte zu, wenn der Coach vertragliche Pflichten verletzt:
Vertragsverletzung durch den Coach: Erbringt der Coach wesentliche vereinbarte Leistungen gar nicht oder mangelhaft, kann der Kunde ihn zunächst zur Vertragserfüllung oder Nachbesserung auffordern. Bleibt der Erfolg aus, kommen je nach Vertragsart gesetzliche Rücktrittsrechte in Betracht. Beispiel: Wurde vertraglich ein bestimmtes Material oder ein Online-Zugang zugesichert, der dann aber nicht bereitgestellt wird, kann dies ein Rücktrittsgrund sein. In einem solchen Fall hätte der Kunde Anspruch, vom Vertrag zurückzutreten und bereits gezahlte Entgelte zurückzufordern, da der Coach eine zugesicherte Leistung schuldig geblieben ist. Keine Garantie auf Erfolg: Zu beachten ist, dass bei reinen Dienstverträgen kein konkreter Erfolg geschuldet ist – bleibt der erhoffte Coaching-Erfolg aus, berechtigt dies alleine noch nicht zum Rücktritt, sofern der Coach seine Leistungen erbracht hat. Unzufriedenheit mit der inhaltlichen Qualität des Coachings (etwa dass die Ratschläge dem Kunden nicht weiterhelfen) lässt sich rechtlich kaum greifen, solange der Coach überhaupt leistet. Hier kommt es entscheidend darauf an, was vertraglich genau geschuldet war.
Rücktritt nach § 323 BGB bei erheblicher Pflichtverletzung: Coaching-Verträge sind zweiseitige Verträge (Leistung gegen Bezahlung). Bleibt eine Seite die geschuldete Leistung ganz oder zum Teil nachhaltig schuldig, kann die andere Seite unter den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. In der Regel muss man dem Coach zunächst eine angemessene Frist setzen, um seine Pflicht doch noch zu erfüllen. Verstreicht diese fruchtlos oder verweigert der Coach ernsthaft und endgültig die Leistung, kann der Kunde den Rücktritt erklären. Beispiel: Der Coach sollte ein 8-Wochen-Programm mit wöchentlichen Calls durchführen, hat aber nach der Hälfte kommentarlos aufgehört und reagiert nicht – hier wäre ein Rücktritt denkbar, nachdem man ihm erfolglos eine Frist zur Fortsetzung gesetzt hat.
Vertragliche Rücktrittsklauseln / „Geld-zurück-Garantien“: Manche Coaching-Anbieter werben freiwillig mit Kulanzregelungen, etwa einer Geld-zurück-Garantie bei Nichtgefallen innerhalb einer bestimmten Zeit. Solche Versprechen sind rechtlich als vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht oder auflösende Bedingung zu werten. Hält sich der Coach dann nicht daran, kann man ihn darauf verpflichten – ggf. unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts, sollte der Coach mauern. Wichtig: Lesen Sie das Kleingedruckte solcher Zusagen genau. Oft knüpfen Anbieter die Geld-zurück-Garantie an Bedingungen (z.B. Nachweis, dass man alle Aufgaben erledigt hat).
Zusammenfassend gilt: Ohne spezielle Vereinbarung kann ein Rücktritt meist nur bei einer schweren Pflichtverletzung des Coaches erfolgen. Dokumentieren Sie Mängel oder fehlende Leistungen sorgfältig. Die Durchsetzung eines Rücktritts erfordert regelmäßig eine juristische Prüfung der Umstände – eine Beratung durch einen Rechtsanwalt (z.B. unsere Kanzlei in Potsdam) kann Ihnen aufzeigen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wie Sie den Rücktritt wirksam erklären.
Eine Kündigung beendet – anders als der Rücktritt – den Vertrag für die Zukunft. Im Unterschied zum Widerruf oder Rücktritt, die eher kurzfristig oder wegen Vertragsmängeln erfolgen, geht es bei der Kündigung darum, einen laufenden Vertrag vorzeitig zu beenden.
Vertragliche Laufzeit und Kündigungsvereinbarungen: Viele Coachingverträge werden über einen festen Zeitraum (z.B. 12 Wochen Programm, Jahrescoaching) abgeschlossen. In solchen befristeten Verträgen besteht kein ordentliches Kündigungsrecht, sofern es nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Das Gesetz (§ 620 BGB) sieht eine ordentliche Kündbarkeit nur für unbefristete Dauerverträge vor. Da Coaching-Programme fast immer ein definiertes Ende haben, kann man sie regulär nicht einfach mitten drin kündigen. Entsprechend enthalten die meisten Coaching-Verträge auch keine Klausel zur ordentlichen Kündigung. Prüfen Sie Ihren Vertrag: Fehlt eine Kündigungsklausel, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Vertrag bis zum Ende der Laufzeit zu erfüllen (d.h. die Raten zu zahlen), sofern nicht besondere Umstände vorliegen.
Kündigungsrecht nach dem FernUSG: Ist der Vertrag ein Fernunterrichtsvertrag mit ZFU-Zulassung, räumt das Fernunterrichtsschutzgesetz den Teilnehmern besondere Kündigungsrechte ein. Zum Beispiel kann nach § 5 FernUSG jeder Fernunterrichtsvertrag nach Ablauf von 6 Monaten Vertragsdauer mit einer Frist von 6 Wochen gekündigt werden – unabhängig von Gründen. Auch bei Wegfall der Zulassung gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht. Diese speziellen Rechte gelten zusätzlich zu den unten genannten BGB-Regeln, kommen aber in der Praxis selten zum Tragen, weil viele Coaching-Anbieter gar keine ZFU-Zulassung haben (und dann der Vertrag ohnehin nichtig ist).
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund: Unabhängig von einer vertraglichen Regelung kann jeder Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden (§ 626 BGB). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ende der Laufzeit unzumutbar ist. Im Coaching-Bereich könnte ein solcher Grund etwa sein: der Coach erweist sich als fachlich vollkommen ungeeignet oder verletzt gravierend seine Pflichten, der Kunde kann aus unverschuldeten persönlichen Gründen nicht mehr teilnehmen (z.B. schwere Krankheit), oder das Vertrauensverhältnis ist zerstört. Allerdings sind die Hürden hoch – Gerichte urteilen sehr strikt, wann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Zum Beispiel wurde entschieden, dass bei Online-Coachings in der Regel kein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, das eine erleichterte Kündbarkeit nach § 627 BGB erlauben würde. Auch eine ordentliche Kündigung nach § 627 BGB („jederzeit kündbar“ bei Diensten höherer Art) lehnen Gerichte meist ab, weil ein Coachingvertrag weder völlig persönliches Vertrauen voraussetzt, noch unbefristet ist. In der Praxis bleibt daher oft nur § 626 BGB: Man muss den wichtigen Grund nachweisen.
Freiwillige Stornoregelungen und Vertragsstrafen: Einige Anbieter bieten auf Nachfrage Kulanzlösungen an – etwa die Möglichkeit, gegen eine Stornogebühr aus dem Vertrag auszusteigen. Diese Gebühr ist oft hoch (z.B. 50 % der restlichen Vergütung). Ob eine solche Vertragsstrafe im Einzelfall rechtmäßig und verhältnismäßig ist, hängt von den Umständen ab. Wichtig ist, Kündigungsfristen einzuhalten, falls solche in der Klausel genannt sind. Lesen Sie entsprechende Vertragsklauseln vor Unterschrift genau durch! Im Zweifel kann eine unverhältnismäßig harte Regelung unwirksam sein.
Hinweis: Wenn Ihr Vertrag keine Kündigungsoption bietet und Sie unzufrieden sind, sollten Sie professionellen Rat einholen, statt eigenmächtig nicht mehr zu zahlen. Eine unberechtigte Kündigung kann Schadenersatzansprüche des Coaches auslösen. Unsere Rechtsanwälte von Reimann & Partner in Potsdam, Berlin und Brandenburg prüfen für Mandanten bundesweit, ob eine außerordentliche Kündigung Aussicht auf Erfolg hat oder ob andere Ausstiegswege (z.B. Anfechtung oder Widerruf) in Betracht kommen.
Manche Coachingverträge kommen nur durch irreführende Versprechen oder Druck zustande. In solchen Fällen kann das Anfechtungsrecht ein Ausweg sein. Durch eine Anfechtung wird der Vertrag rückwirkend als nichtig behandelt, als ob er nie existiert hätte (§§ 142, 123 BGB bei arglistiger Täuschung). Zwei Hauptgründe für eine Anfechtung sind Irrtum und arglistige Täuschung:
Arglistige Täuschung (Betrug): Hat der Coach den Kunden beim Vertragsschluss vorsätzlich getäuscht, kann der Kunde den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. In der Coaching-Branche kommt das leider vor: Etwa wenn mit völlig unrealistischen Erfolgsversprechen geworben wurde – z.B. der Coach behauptet wider besseren Wissens, alle Teilnehmer würden nach dem Kurs fünfstellige Monatseinkommen erzielen. Oder wenn Interessenten in sogenannten „Bewerbungsgesprächen“ fälschlich versichert wird, sie seien exakt für dieses Programm geeignet, ohne dass überhaupt eine Eignungsprüfung stattfand. Solche gezielten Falschaussagen stellen eine Täuschung dar. Entscheidend ist, dass diese Lügen für Ihre Vertragsentscheidung mitursächlich waren. Die Anfechtung wegen Täuschung muss innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem Sie die Täuschung entdeckt haben (§ 124 BGB). Bei Erfolg wird der Vertrag ab Beginn nichtig; bereits gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten, und Sie müssen auch künftige Raten nicht zahlen.
Irrtum: Weniger häufig ist die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB). Ein beachtlicher Irrtum liegt zum Beispiel vor, wenn Sie sich über den Inhalt des Vertrags geirrt haben (etwa Sie dachten, es handle sich um Einzelcoaching, tatsächlich ist es ein Gruppenseminar) oder über eine wesentliche Eigenschaft des Coaches (z.B. Sie gingen von einer bestimmten Qualifikation aus, die der Coach gar nicht hat). Ein einfacher Motivirrtum (etwa „Ich habe mich in der Person des Coaches getäuscht, der passt doch nicht zu mir“) reicht jedoch meist nicht. Die Anforderungen an Irrtumsanfechtungen sind hoch und die Frist ist sehr kurz (unverzüglich nach Entdecken des Irrtums, § 121 BGB). In der Praxis spielt daher die arglistige Täuschung die deutlich größere Rolle als Anfechtungsgrund bei Coaching-Verträgen.
Für eine erfolgreiche Anfechtung sollten Sie den Sachverhalt gut dokumentieren (Werbeaussagen, Chatverläufe, E-Mails etc. sichern). Die Erklärung der Anfechtung sollte schriftlich und eindeutig erfolgen. Da eine falsche oder verspätete Anfechtung rechtliche Nachteile haben kann, ist es ratsam, zuvor juristischen Rat einzuholen. Rechtsanwälte für Vertragsrecht – wie Reimann & Partner in Potsdam, Berlin und Brandenburg – können einschätzen, ob genügend Beweise für eine arglistige Täuschung vorliegen und das Anfechtungsschreiben rechtssicher formulieren.
Ein weiterer Ansatz, einen Coaching-Vertrag loszuwerden, ist die Berufung auf Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Ein Vertrag, der gegen gute Sitten verstößt, ist nichtig. In Bezug auf Coaching-Angebote steht hierbei vor allem der Vorwurf des Wuchers im Raum – also ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, oft verbunden mit der Ausbeutung einer Zwangslage oder Unerfahrenheit des Kunden.
Unangemessen hohes Honorar: Wenn ein Coach ein extrem überhöhtes Entgelt verlangt, kann der Vertrag sittenwidrig sein. Als Faustregel hat die Rechtsprechung entwickelt, dass ein Entgelt, das deutlich mehr als doppelt so hoch ist wie der marktübliche Preis, als wucherisch eingestuft werden kann. In der Praxis ist die Bestimmung des „Marktwerts“ von Coaching allerdings schwierig, da Leistungen und Qualifikationen stark variieren. Gerichte schauen deshalb genau auf den Einzelfall. Ein Beispiel: Das Landgericht Stuttgart erklärte 2023 einen Coachingvertrag für sittenwidrig, bei dem der Kunde 60.000 € netto zahlen sollte – etwa das Zehnfache des üblichen Marktwertes eines vergleichbaren Programms. Ein anderes Beispiel ist ein Urteil des LG Stade: Dort verlangte ein Anbieter für ein zwölfmonatiges Coaching-Programm 26.400 € netto (in Raten) und bot dafür zwar Live-Calls, 1:1-Beratung und Chat-Support, verfügte aber über keine besonderen Qualifikationen. Das Gericht befand, dass hier ein „besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung“ vorlag und erkannte den Vertrag wegen Wucher für unwirksam (in der Berufung wurde der Fall übrigens aus anderen Gründen entschieden – das zeigt, wie komplex solche Verfahren sein können).
Sonstige sittenwidrige Praktiken: Nicht nur überzogene Preise können sittenwidrig sein. Auch bestimmte Vertragsklauseln oder Methoden des Vertragsschlusses können gegen die guten Sitten verstoßen. Beispiel: Knebelverträge, die Kunden für sehr lange Zeit binden, kombiniert mit drakonischen Strafen bei vorzeitigem Ausstieg, könnten sittenwidrig sein. Ebenso das Ausnutzen psychologischen Drucks oder von Unerfahrenheit, um jemanden zum Vertrag zu drängen, kann den Vertrag unwirksam machen (Stichwort Überrumpelung, § 138 BGB in Verbindung mit § 123 BGB). Oft gehen solche Umstände Hand in Hand mit Täuschungen oder Wucher, wie in Fällen von Coaching-Betrug.
Ist ein Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig, gilt wieder: Beide Seiten müssen bereits ausgetauschte Leistungen zurückgewähren (§ 812 BGB). Der Coach kann also keinen Lohn behalten oder fordern. Allerdings muss man im Streitfall die Sittenwidrigkeit beweisen, was eine rechtliche Würdigung aller Umstände erfordert. Lassen Sie sich beraten, ob Ihr Fall eine Erfolgschance hat – gerade bei Wucher gibt es eine Grauzone, ab wann ein Preis als „krass überhöht“ gilt.
Neben Rücktritt oder Anfechtung kommt – bei Fehlverhalten des Coaches – auch Schadensersatz in Betracht. Schadensersatzansprüche zielen darauf ab, finanzielle Verluste auszugleichen, die Ihnen durch Vertragsverletzungen entstanden sind. Im Kontext von Coaching-Verträgen sind ein paar Konstellationen denkbar:
Schlechtleistung des Coaches: Erfüllt der Coach die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht wie geschuldet, kann das eine pflichtwidrige Schlechtleistung nach §§ 280 ff. BGB darstellen, die zum Schadensersatz berechtigt. Zum Beispiel: Der Coach hat deutlich weniger Coaching-Stunden geliefert als vereinbart, oder bestimmte zugesagte Inhalte (etwa ein Mentoring-Modul) gar nicht erbracht. In solchen Fällen könnten Sie Ersatz für den Mehrwert verlangen, den Sie woanders einkaufen mussten, oder Sie können unter Umständen gezahlte Beträge zurückfordern. Oft wird Schadenersatz hier in der Praxis in Aufrechnung gebracht: Das heißt, Sie verweigern die Restzahlung und begründen das mit Gegenansprüchen wegen Schlechtleistung. Wichtig: Ein tatsächlicher Schaden muss nachweisbar sein. Einfach zu sagen „Das Coaching war sein Geld nicht wert“ genügt nicht – aber z.B. nachweisbare Zusatzkosten (für einen anderen Kurs, der das Wissen vermittelt, das fehlen blieb) könnten ein Schaden sein.
Ausfall und Nichterfüllung: Leistet der Coach überhaupt nicht (etwa weil er nach Zahlung untertaucht oder ständig Termine absagt, bis der Vertrag zeitlich abläuft), gilt der Grundsatz „no work, no pay“. Sie müssen dann für nicht erbrachte Leistungen keine Vergütung zahlen. Das ist strenggenommen noch kein Schadensersatz, sondern die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB): Keine Leistung – kein Geld. Falls Sie im Voraus gezahlt haben und der Coach nichts leistet, können Sie Ihr Geld zurückverlangen (ggf. als Bereicherungsanspruch oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung). Ein weiterer Schaden kann z.B. sein, dass Sie durch die Warterei Zeit verloren haben oder andere Gelegenheiten verpasst – solche Folgeschäden geltend zu machen, ist jedoch oft schwierig.
Vermögensschäden durch falsche Beratung: Ein Spezialfall: Hat der Coach durch eine fahrlässig falsche Beratung bei Ihnen einen finanziellen Schaden verursacht (etwa er riet zu einer Investition, die schief ging, oder gab steuerlich inkorrekte Tipps, die zu Nachteilen führten), könnte ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder aus Delikt in Betracht kommen. Hierfür muss aber eine klar pflichtwidrige Falschberatung und ein kausaler Schaden nachgewiesen werden. Viele Coaches sichern sich vertraglich ab, indem sie darauf hinweisen, dass sie keinen Erfolg garantieren und Entscheidungen beim Kunden liegen. Solche Haftungsausschlüsse sind aber nicht immer wirksam – grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschberatung kann man nicht so einfach ausklammern. In der Praxis sind derartige Fälle schwierig und erfordern meist Gutachten.
Arglist und Betrug: Wurde der Kunde arglistig getäuscht, steht neben der Vertragsanfechtung oft auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus Delikt (§§ 823, 826 BGB) im Raum. Beispiel: Der Coach hat Sie in betrügerischer Absicht in einen teuren Vertrag gelockt – dann können Sie ggf. Ersatz für alle Aufwendungen fordern, die Ihnen im Vertrauen auf die falschen Versprechen entstanden sind. Dazu können auch entgangene Gewinne zählen, falls Ihnen der Coach z.B. garantierte, Sie würden Umsatz machen, und Sie Investitionen tätigten, die nun verloren sind. In der Regel wird man zunächst die bereits gezahlten Beträge rückfordern (vertraglich oder über Bereicherungsrecht). Weitergehender Schadensersatz ist schwierig durchzusetzen, aber bei krassem Betrug nicht ausgeschlossen.
Durchsetzung von Schadensersatz: Schadensersatzforderungen müssen meist gerichtlich geltend gemacht werden, wenn der Coach nicht einlenkt. Wichtig ist, Beweise für die Pflichtverletzung und den Schaden zu sichern (Verträge, E-Mails, Rechnungen etc.). Da die Berechnung und der Nachweis von Schadenersatz im Detail kompliziert sein können, sollten Sie frühzeitig anwaltlichen Rat suchen. Ein Anwalt kann auch taktisch beraten, ob es sinnvoll ist, sofort zu klagen oder zunächst den Vertrag anzufechten bzw. zu widerrufen und den Schadenersatz gegebenenfalls in einem zweiten Schritt einzufordern. Reimann & Partner – Rechtsanwälte für Vertragsrecht in Potsdam – steht Ihnen in solchen Fällen zur Seite. Wir prüfen Ihre Ansprüche und helfen, diese gegenüber dem Coaching-Anbieter in Brandenburg, Berlin oder deutschlandweit durchzusetzen.
Sie sind Opfer eines unseriösen Anbieters von Coaching-Leistungen geworden und möchten den Coachingvertrag beenden und Schadensersatz einfordern?
Dann holen Sie sich jetzt die Unterstützung von Reimann & Partner Rechtsanwälte!
Aufgrund aktueller Rechtsprechung droht eine Klagewelle bei Coachingverträgen. Es hat sich herausgestellt, dass zahlreiche Coachingverträge rechtlich angreifbar sind. Sei es, weil dem Coaching-Anbieter eine notwendige Lizenz fehlt, falsche Widerrufsbelehrungen zur vollständigen Rückforderung der Zahlung berechtigen oder die Vertrags- oder Preisgestaltung sittenwidrig ist.
Ob ein Coachingvertrag alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt oder rechtlich angreifbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Wenn Sie als Betroffener Ihren Coachingvertrag auf Rechtmäßigkeit prüfen lassen wollen, nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns!
Unter einem Coachingvertrag versteht man eine Vereinbarung, bei der ein Coach (Trainer, Berater) gegen Bezahlung sein Wissen und seine Methoden an den Kunden weitergibt. Meist geht es darum, den Kunden in einem bestimmten Bereich voranzubringen – z.B. Business-Coaching, Finanzcoaching oder Lifecoaching. Solche Verträge legen Umfang und Dauer des Coachings fest (z.B. Anzahl der Calls, Zugang zu Online-Modulen, Veranstaltungsorte usw.) sowie die Kosten. Häufig sind Coachingverträge Dienstverträge ohne Erfolgsgarantie – der Coach schuldet also die Bemühung, nicht unbedingt einen bestimmten Erfolg. Trotzdem werden in der Werbung oft große Versprechen gemacht, was zu enttäuschten Erwartungen führen kann. Wichtig ist: Auch ein mündlich oder per E-Mail geschlossener Coachingvertrag ist rechtlich bindend. Wenn etwas schiefgeht, greifen aber Verbraucherrechte und allgemeine Vertragsregeln zum Schutz der Kunden.
Ja, in vielen Fällen schon. Das Widerrufsrecht gilt immer dann, wenn es sich beim Coachingvertrag um einen Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher handelt – also wenn Sie als Privatperson das Coaching z.B. online, telefonisch oder über E-Mail gebucht haben. Dann können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss den Vertrag widerrufen und Ihr Geld zurückverlangen. Einen Grund müssen Sie dafür nicht nennen. Wichtig: Der Anbieter muss Sie vorab eindeutig über Ihr Widerrufsrecht belehren. Hat er das versäumt oder die Belehrung fehlerhaft erteilt, verlängert sich die Widerrufsfrist erheblich (siehe nächste Frage). – Achtung: Wenn Sie den Vertrag vor Ort in der Kanzlei des Coaches unterschrieben haben (also nicht online/telefonisch), oder tatsächlich als Unternehmer gebucht haben, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Dann muss man auf andere rechtliche Hebel ausweichen (z.B. FernUSG oder Vertragskündigung).
Um den Coachingvertrag zu widerrufen, müssen Sie dem Anbieter innerhalb der Widerrufsfrist (in der Regel 14 Tage ab Vertragsschluss) eine Widerrufserklärung senden. Das geht am besten schriftlich – per E-Mail, Fax oder Brief – damit Sie einen Nachweis haben. Formulieren Sie klar, dass Sie den geschlossenen Coachingvertrag widerrufen. Nennen Sie am besten Vertragsdatum, Programmtitel und Ihre Kundendaten, damit der Anbieter den Widerruf zuordnen kann. Sie brauchen keinen Grund anzugeben. Wichtig ist, dass Ihre Erklärung fristgerecht abgesendet wird. Nachdem der Widerruf erklärt wurde, dürfen keine weiteren Zahlungen von Ihnen verlangt werden. Bereits gezahlte Beträge muss der Coach Ihnen innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten. Wir empfehlen, sich den fristgerechten Versand (z.B. durch Sendeprotokoll oder Einschreiben-Beleg) zu sichern. Im Zweifel unterstützen wir Sie bei der Formulierung und Zustellung des Widerrufs.
Die normale Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss (bzw. ab Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform). Innerhalb dieser zwei Wochen müssen Sie den Widerruf absenden. Aber: Wenn der Anbieter keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt hat, verlängert sich die Frist deutlich. In solchen Fällen können Sie oft noch Monate später widerrufen. Das Gesetz sieht vor, dass das Widerrufsrecht erst 12 Monate nach dem Ende der regulären 14-Tage-Frist erlischt, falls gar keine Belehrung erfolgte (§ 356 Abs. 3 BGB). Praktisch heißt das: Sie haben bis zu 1 Jahr und 14 Tage Zeit. Beispiel: Sie schließen am 01.01. einen Vertrag und erhalten keine Widerrufsbelehrung – dann können Sie noch bis zum 15.01. des Folgejahres widerrufen. In vielen uns bekannten Coachingverträgen fehlte oder Fehler die Belehrung, sodass Kunden weit nach Ablauf der 14 Tage den Widerruf erklären konnten. Wichtig: Zögern Sie dennoch nicht unnötig – je eher Sie widerrufen, desto besser lassen sich weitere Zahlungen vermeiden.
Verbraucher können ihr Widerrufsrecht nicht vertraglich verlieren, nur weil im Vertrag eine entsprechende Klausel steht. Solche Klauseln („Verzicht auf Widerruf“ o.ä.) sind unwirksam, sofern es sich tatsächlich um ein Verbrauchergeschäft handelt. Manche unseriösen Anbieter lassen ihre Kunden eine Erklärung unterschreiben, dass sie als Unternehmer handeln – in der Hoffnung, dass dann kein Widerrufsrecht gilt. Entscheidend ist aber die Realität: Wenn Sie das Coaching überwiegend für private Zwecke gebucht haben und kein bestehendes Gewerbe hatten, gelten Sie rechtlich als Verbraucher und haben das Widerrufsrecht. Der BGH hat klargestellt, dass ein nur vorgeschobener Unternehmer-Status die Verbraucherschutzrechte nicht aushebelt. Nur wenn Sie tatsächlich erkennbar für Ihr Gewerbe gehandelt haben (z.B. als Firma einen Mitarbeiter-Coachingvertrag abgeschlossen), zählt das als Unternehmergeschäft ohne Widerruf. Im Zweifel lassen Sie das durch uns prüfen. – Fazit: Lassen Sie sich von gegenteiligen Vertragsklauseln nicht einschüchtern; als Verbraucher steht Ihnen das Widerrufsrecht gesetzlich zu, egal was im Kleingedruckten steht.
Ja, für viele Online-Coaching-Programme ist eine behördliche Zulassung erforderlich. Nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) brauchen Anbieter, die außerhalb von Präsenzseminaren systematisch Wissen vermitteln, eine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Diese Regel wurde geschaffen, um Teilnehmer vor unseriösen Praktiken zu schützen. Kurz gesagt: Wenn Ihr Coaching im Wesentlichen aus Online-Lektionen, Videos, Webinaren etc. besteht und der Coach Ihren Lernfortschritt begleitet (durch Fragen, Feedback, Hausaufgaben), dann gilt es rechtlich als Fernunterricht. Der Coach muss in diesem Fall eine ZFU-Zulassung für seinen Kurs haben. Fehlt diese, dürfte der Vertrag unwirksam sein. Sie können den Anbieter durchaus fragen, ob sein Kurs ZFU-zertifiziert ist – oft fehlt ein solcher Hinweis nämlich bei unseriösen Angeboten. Eine Zulassungsnummer der ZFU (falls vorhanden) wird manchmal im Vertrag oder auf der Website genannt. Gibt es keine Information dazu, ist es ein Warnsignal. Unsere Kanzlei übernimmt gerne die Prüfung, ob für Ihr Coaching eine Zulassung vorgeschrieben gewesen wäre.
Wenn für das Coaching-Programm eigentlich eine ZFU-Zulassung nötig gewesen wäre und der Anbieter diese nicht hat, dann ist Ihr Vertrag von Anfang an unwirksam, also nichtig. Das bedeutet juristisch: Der Vertrag gilt, als wäre er nie geschlossen worden. In diesem Fall müssen Sie weder weitere Raten zahlen noch vertragliche Kündigungsfristen einhalten. Sie können bereits gezahltes Geld komplett zurückfordern, da der Rechtsgrund für die Zahlung entfallen ist (∂ 812 BGB – ungerechtfertigte Bereicherung). Eine Kündigung oder ein Widerruf ist in so einem Fall eigentlich nicht erforderlich – es reicht, dass Sie die Nichtigkeit geltend machen und die Rückzahlung verlangen. Wir empfehlen trotzdem, den Anbieter schriftlich auf den Gesetzesverstoß hinzuweisen und Ihr Geld zurückzuverlangen. Sollte der Anbieter nicht freiwillig erstatten, müssten Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Keine Sorge: Die Beweislast für die Zulassung liegt beim Coach. Wenn er keine Zulassung nachweisen kann, stehen Ihre Chancen sehr gut.
Nein. Ist ein Vertrag nichtig, besteht er rechtlich gar nicht – eine Kündigung wäre daher rein formal und nicht erforderlich. Allerdings empfehlen wir aus praktischen Gründen, dem Anbieter schriftlich mitzuteilen, dass Sie den Vertrag wegen fehlender Zulassung (oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes) als unwirksam betrachten. Damit signalisiert man deutlich, dass keine weiteren Leistungen abgerufen werden und keine Zahlungen mehr folgen. Diese Mitteilung kann formlos erfolgen, etwa: “Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der von Ihnen angebotene Coaching-Vertrag mangels ZFU-Zulassung nichtig ist (§ 7 FernUSG). Ich werde keine weiteren Zahlungen leisten und fordere Sie auf, die bisher gezahlten Beträge in Höhe von X Euro bis zum [Datum] zurückzuzahlen.” – Spätestens wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, ist eine formelle Kündigung entbehrlich, da wir direkt die Rückabwicklung des unwirksamen Vertrags verlangen. Wichtig ist vor allem, dass Sie nicht mehr zahlen und Ihr Recht auf Rückzahlung geltend machen.
Um Ihr Geld zurückzubekommen, gibt es grundsätzlich zwei Wege: außergerichtlich oder gerichtlich. Zunächst sollten Sie den Anbieter schriftlich zur Rückzahlung auffordern. In Ihrem Schreiben (oder durch uns als Ihre Anwälte) sollte klargestellt werden, aus welchem Grund Sie das Geld zurückverlangen – z.B. wegen fristgerechtem Widerruf, wegen Nichtigkeit nach FernUSG oder wegen Kündigung/Anfechtung. Setzen Sie dem Coach eine Frist (etwa 14 Tage) zur Erstattung auf Ihr Konto. Viele seriöse Anbieter lenken an diesem Punkt bereits ein, wenn die Rechtslage eindeutig ist. Weigert sich der Coach jedoch oder reagiert nicht, bleibt nur die gerichtliche Durchsetzung. Dann würden wir eine Zahlungsklage einreichen. Sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, kann notfalls auch die Zwangsvollstreckung (etwa Kontopfändung) betrieben werden, um Ihr Geld einzutreiben. Oft genügt aber schon das anwaltliche Aufforderungsschreiben, weil der Anbieter merkt, dass Sie es ernst meinen und gute Erfolgsaussichten haben. In einigen Fällen haben Anbieter kurz nach Eingang unserer Klagebereitschaft eingelenkt und gezahlt, um höhere Kosten zu vermeiden.
Reagiert der Coaching-Anbieter auf Ihren Widerruf oder Ihre Zahlungsaufforderung mit Ablehnung oder Schweigen, lassen Sie sich nicht entmutigen. Unseriöse Coaches hoffen oft, dass Kunden aus Angst oder Frust aufgeben. Bleibt die Zahlung aus, sollten Sie rechtliche Schritte einleiten. In der Regel bedeutet das, einen Anwalt einzuschalten, der Ihre Ansprüche offiziell geltend macht. Zunächst versenden wir ein anwaltliches Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung. Darin legen wir die Rechtslage dar und drohen bei erfolglosem Fristablauf gerichtliche Schritte an. Spätestens jetzt erkennen viele Anbieter den Ernst der Lage – insbesondere, weil sie wissen, dass bei einer gerichtlichen Niederlage zusätzliche Kosten und ggf. Klagen weiterer Betroffener drohen. Zahlt der Coach trotz Anwaltsmahnung nicht, leiten wir die Klage ein. Dank der aktuellen Urteile stehen die Chancen gut, dass das Gericht zu Ihren Gunsten entscheidet. Die Aussicht auf ein Urteil, das als Präzedenzfall dienen könnte, übt oft zusätzlichen Druck auf den Coach aus. Kurzum: Wenn der Anbieter stur bleibt, erhöhen wir konsequent den rechtlichen Druck, bis Sie Ihr Geld erhalten.
Häufiges Szenario: Sie haben den Vertrag bereits widerrufen oder angefochten, aber der Coach schickt dennoch Rechnungen oder Mahnungen für kommende Raten. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie wirksam widerrufen haben oder der Vertrag nichtig ist, müssen Sie keine weiteren Zahlungen leisten. Teilen Sie dem Coach mit, dass Sie die Forderung bestreiten – am besten schriftlich. Bezahlen Sie nicht vorschnell, nur um „Ruhe zu haben“. Gerade wenn Sie sicher sind, dass Ihr Widerruf wirksam war oder Sie aus anderen Gründen nicht mehr zahlen müssen, würde eine weitere Zahlung Ihre Position schwächen (man könnte es als Anerkennung der Forderung werten). Stattdessen sollten Sie die Rechtslage klären (ggf. mit anwaltlicher Hilfe) und dem Coach deutlich machen, dass keine Zahlungspflicht mehr besteht. Sollte der Anbieter trotzdem auf Zahlung bestehen oder sogar ein Inkassobüro einschalten, bewahren Sie Ruhe. Widersprechen Sie schriftlich allen Forderungen. Wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid ins Haus flattert, legen Sie fristgerecht Widerspruch ein. In der Folge müsste der Coach seine Forderung vor Gericht begründen – dort könnten Sie mit Ihren Gegenansprüchen (z.B. Rückzahlungsforderung) aufrechnen oder den Prozess gewinnen, falls der Vertrag unwirksam war. Spätestens an diesem Punkt sollten Sie einen Anwalt einschalten, falls noch nicht geschehen, damit keine Fristen versäumt werden und Ihre Rechte gewahrt bleiben.
Ein seriöser Coach wird normalerweise keinen Schadensersatz von Ihnen verlangen, wenn Sie lediglich Ihre gesetzlichen Rechte ausüben (Widerruf, Rücktritt etc.). Dennoch drohen einige Anbieter ihren Kunden mit Schadensersatzforderungen, etwa für „entgangenen Gewinn“ oder bereits erbrachte Leistungen, falls der Kunde aus dem Vertrag aussteigt.
Wichtig: Solche Ansprüche bestehen nur in sehr engen Grenzen. Beim Widerruf ist gesetzlich geregelt, dass der Unternehmer im Falle von Dienstleistungen keinen Wertersatz verlangen darf, wenn er den Verbraucher nicht korrekt über das Widerrufsrecht und die Folgen informiert hat (§ 357 BGB). Da viele Coaches dies versäumen, entfällt ein Wertersatzanspruch meistens komplett. Selbst wenn eine teilweise Nutzung stattgefunden hat, steht dem Coach oft kein Geld für bereits erbrachte Inhalte zu – es sei denn, Sie hätten ausdrücklich zugestimmt, dass der Service sofort beginnt und dass Sie im Widerrufsfall Wertersatz leisten (was selten korrekt umgesetzt wird). Bei nichtigem Vertrag (FernUSG-Fall) gilt: Weil der Vertrag nie wirksam war, besteht überhaupt keine Grundlage für Zahlungen, auch nicht anteilig. Der Anbieter hat dann in der Regel keinen Anspruch auf Vergütung für bereits angeschautes Material oder erfolgte Calls.
Fazit: Lassen Sie sich von Schadensersatz-Drohungen nicht beeindrucken. In der überwiegenden Zahl der Fälle, die wir kennen, mussten Kunden keinen Cent für genutzte Leistungen nachzahlen. Im Gegenteil: Meist bekommt der Kunde sein Geld zurück, nicht umgekehrt.
Ja. Selbst wenn Sie bereits an Coaching-Sitzungen teilgenommen oder Online-Module angeschaut haben, stehen die Chancen gut, Ihr ganzes Geld zurückzubekommen. Entscheidend ist, warum Sie aus dem Vertrag aussteigen: Bei einem Widerruf gilt, dass Sie zwar prinzipiell Wertersatz für bereits empfangene Leistungen schulden könnten – aber nur, wenn der Anbieter Sie korrekt belehrt und Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass er vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt. Viele Anbieter haben jedoch keine gültige Zustimmung eingeholt, wodurch kein Wertersatz anfällt. Bei einem unwirksamen Vertrag (z.B. nach FernUSG) entfällt die Grundlage für jegliche Zahlung sowieso vollständig. Die Gerichte sind hier sehr verbraucherfreundlich: Ist der Vertrag nichtig, kann der Coach keinen Wertersatz für erbrachte Leistungen verlangen. Er könnte nur in Ausnahmefällen etwas anrechnen, wenn er nachweist, dass Sie die Leistungen sonst woanders teuer hätten kaufen müssen – was in der Praxis kaum gelingt. In einem Wort: Ja, Sie bekommen normalerweise alles zurück. Trotzdem schauen wir uns jeden Fall genau an, um mögliche Anrechnungstatbestände auszuschließen.
Neben der reinen Rückzahlung des bereits gezahlten Coaching-Honorars kann im Einzelfall auch weiterer Schadensersatz in Betracht kommen. Klassischerweise steht bei erfolgreichem Widerruf oder einer Vertragsnichtigkeit zunächst die Erstattung Ihrer Zahlungen im Vordergrund – das ist sozusagen Ihr Hauptschaden. Darüber hinaus können Sie aber z.B. Verzugszinsen verlangen, wenn der Anbieter mit der Rückzahlung trödelt. Auch Rechtsverfolgungskosten können erstattungsfähig sein: Hat der Coach Sie gezwungen, einen Anwalt einzuschalten, muss er die Anwaltskosten ersetzen, sobald er sich in Verzug befand oder unterliegt (viele Urteile sprechen Kunden die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Weitere denkbare Schadenspositionen: Wenn Sie wegen des teuren Coachings einen Kredit aufgenommen haben, könnten Sie die Zinskosten geltend machen. Oder wenn Ihnen durch die Teilnahme ein nachweisbarer anderer Schaden entstanden ist (z.B. entging Ihnen ein Auftrag, weil Sie Zeit investiert haben), ließe sich auch das diskutieren – solche Fälle sind jedoch schwer belegbar. In Fällen von arglistiger Täuschung oder Betrug seitens des Coaches kommen unter Umständen Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 823 BGB ins Spiel, die über die Rückzahlung hinausgehen. Diese müssten aber konkret beziffert und bewiesen werden. Kurz gesagt: Unser vorrangiges Ziel ist, dass Sie Ihr Geld zurück erhalten. Wenn darüber hinaus weitere Schäden entstanden sind, prüfen wir sorgfältig, ob wir diese ebenfalls ersetzt bekommen können.
Rein theoretisch können Sie Widerruf oder Kündigung selbst erklären. Es ist kein gesetzlicher Zwang, einen Anwalt zu nehmen. Aber: Aus unserer Erfahrung lohnt es sich in solchen Fällen dringend, einen Anwalt einzuschalten. Warum?
Erstens sind die rechtlichen Grundlagen (Fernabsatzrecht, FernUSG, BGB usw.) komplex – ein Anwalt kann schnell beurteilen, welche Hebel in Ihrem Fall greifen.
Zweitens reagieren Anbieter ernster, wenn ein Anwalt involviert ist. Viele Coaches ignorieren Schreiben von Kunden, aber sobald ein Anwaltsbrief mit klarer Frist und Androhung gerichtlicher Schritte kommt, steigt der Druck enorm.
Drittens sichern Sie sich ab, keine Fehler zu machen: Etwa einen Widerruf falsch zu formulieren, Fristen zu versäumen oder sich auf unnötige Diskussionen einzulassen. Ein Anwalt übernimmt die Kommunikation und Sie müssen sich nicht mehr persönlich mit dem Coach auseinandersetzen.
Schließlich: In einem Gerichtsverfahren müssen Sie sich (spätestens ab Landgericht) anwaltlich vertreten lassen – da ist es besser, schon vorher einen Profi an Bord zu haben, der den Fall kennt. Oft können wir bereits außergerichtlich eine Lösung erzielen, die Sie alleine nicht erreicht hätten.
Kurz: Es geht zwar ohne Anwalt, aber mit anwaltlicher Unterstützung sind Ihre Erfolgsaussichten deutlich höher und der Stress für Sie viel geringer.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, stehen die Chancen gut, dass diese die Kosten übernimmt. Viele Rechtsschutzpolicen (Privat- oder Berufs-Rechtsschutz) decken Vertragsstreitigkeiten im Zivilrecht ab – dazu zählt der Ärger mit einem Coaching-Vertrag.
Wichtig ist, dass kein Ausschluss greift (manche Policen schließen z.B. Geldanlage-Beratung aus, aber Coaching fällt normalerweise nicht darunter). In der Regel klären wir für unsere Mandanten kostenfrei mit der Versicherung, ob Deckungsschutz besteht. Die gute Nachricht: Oft werden die Kosten für Beratung und Klage von der Rechtsschutzversicherung getragen. Das bedeutet, Ihr Versicherer übernimmt Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und eventuell anfallende Kosten der Gegenseite, falls abgedeckt. Sie müssen dann lediglich ggf. Ihre Selbstbeteiligung zahlen.
Wichtig: Melden Sie den Fall frühzeitig Ihrer Versicherung (oder lassen Sie uns das übernehmen), bevor größere Kosten entstehen. Wir formulieren die Deckungsanfrage an den Versicherer korrekt, damit die Chance einer Kostenübernahme steigt.
Dank der aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung stehen die Chancen für Kunden so gut wie noch nie. In den letzten zwei Jahren haben zahlreiche Gerichte – vom Landgericht über Oberlandesgerichte bis zum Bundesgerichtshof – klar zugunsten der Verbraucher entschieden. Ob fehlende Fernunterrichts-Lizenz, untergeschobener Unternehmer-Status oder überzogene Preise: Die Gerichte erkennen zunehmend die Maschen unseriöser Coaches und kippen Verträge reihenweise. Konkret: Wenn Ihr Fall Parallelen zu den bekannten Urteilen hat (z.B. keine ZFU-Zulassung, Widerrufsbelehrung fehlend oder falsch, krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Preis), stehen die Chancen sehr gut, dass Sie aus dem Vertrag herauskommen und Ihr Geld zurückerhalten.
Unsere Kanzlei beobachtet laufend die neuesten Entscheidungen und nutzt sie, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Natürlich hängt der Ausgang immer vom Einzelfall ab – Vertragsdetails, Kommunikation, zeitlicher Ablauf und Gerichtsstand spielen eine Rolle. Aber die Tendenz ist eindeutig pro Kunde. Wir können nach einer Prüfung relativ verlässlich einschätzen, wie Ihre Aussichten stehen. In vielen Fällen können wir bereits außergerichtlich einen vollen Erfolg erzielen, weil die Gegenseite das Prozessrisiko kennt.
Zusammengefasst: Die Erfolgsaussichten sind hoch, sofern sich rechtliche Angriffspunkte finden lassen – und genau das finden wir für Sie heraus.
Die Dauer hängt stark vom Vorgehen ab. Wenn der Anbieter kooperativ ist, kann es sehr schnell gehen: Wir hatten Fälle, in denen Mandanten bereits innerhalb weniger Wochen ihr Geld zurückhatten, weil der Coach nach unserem Schreiben umgehend zahlte. Muss jedoch der Gerichtsweg beschritten werden, dauert es natürlich länger. Ein gerichtliches Verfahren in erster Instanz (Landgericht) kann mehrere Monate bis über ein Jahr dauern – abhängig von der Auslastung des Gerichts und ob Beweisaufnahmen nötig sind. Wenn der Coach auf Zeit spielt oder in Berufung geht, kann es sich weiter ziehen.
Allerdings: Viele dieser Fälle enden, bevor es zu einem endgültigen Urteil kommt – sei es durch Vergleich oder durch Rückzahlung kurz nach Klageerhebung (manche Anbieter zahlen spät, um einen Präzedenzfall zu vermeiden). Als Faustregel kann man sagen: Außergerichtlich: ein paar Wochen bis wenige Monate; gerichtlich: 6–18 Monate sind möglich. Wir wissen, dass es für unsere Mandanten wichtig ist, schnell wieder auf ihr Geld zugreifen zu können. Daher setzen wir alles daran, den Prozess zu beschleunigen – z.B. durch gut vorbereitete Klagen, damit der Richter den Fall schnell erfassen kann, und durch Vergleichsverhandlungen zum richtigen Zeitpunkt.
Wichtig: Ab dem Moment des Verzuges muss der Anbieter Verzugszinsen zahlen – Sie verlieren finanziell also nichts, wenn es dauert, außer dass Sie Ihr Geld vorerst entbehren müssen. Geduld und ein guter Anwalt zahlen sich hier aus.
Der Widerruf und die Kündigung sind zwei verschiedene Wege, einen Vertrag zu beenden, die zu unterschiedlichen Konsequenzen führen.
Ein Widerruf kommt nur bei Verbraucherverträgen innerhalb der gesetzlichen Frist (oder bei fehlender Belehrung verlängert) in Betracht. Der Widerruf löst den Vertrag rückwirkend auf – so, als hätte er nie bestanden. Beide Seiten müssen empfangene Leistungen zurückgewähren: Sie bekommen also Ihr Geld zurück, und theoretisch müssten Sie auch erhaltene Leistungen zurückgeben (was bei Coaching meist bedeutet, dass Sie keinen weiteren Zugang mehr haben; bereits konsumiertes Wissen kann man natürlich nicht „zurückgeben“, daher entfällt eine Rückgewähr hier faktisch).
Eine Kündigung dagegen beendet ein Dauerschuldverhältnis für die Zukunft. Viele Coaching-Verträge haben jedoch eine feste Laufzeit (z.B. 6 oder 12 Monate), in der eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund wäre möglich, wenn z.B. der Coach gravierend gegen Pflichten verstößt – diese ist aber oft schwer durchzusetzen, und sie wirkt auch nur für die Zukunft.
Ergebnis: Durch eine Kündigung erhalten Sie in der Regel keine Rückzahlung bereits gezahlter Entgelte, sondern vermeiden lediglich künftige Zahlungen. Ein Widerruf bzw. eine erfolgreiche Anfechtung/Nichtigkeit führt hingegen zur vollständigen Rückabwicklung (Erstattung). Wir prüfen immer zuerst, ob ein Widerruf oder die Feststellung der Unwirksamkeit möglich ist. Die Kündigung ist eher Plan B, um zumindest weitere Verpflichtungen zu stoppen, falls die anderen Hebel nicht greifen.
Falls die 14-tägige Widerrufsfrist verstrichen ist und spezielle Nichtigkeitsgründe (wie FernUSG) nicht vorliegen, bleibt als Option die Kündigung des Vertrags. Viele hochpreisige Coachingverträge sind allerdings als Festverträge gestaltet – d.h. sie laufen über einen bestimmten Zeitraum (z.B. 6 oder 12 Monate) und können nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden. Das sollte im Vertrag stehen. Wenn keine Klausel zur ordentlichen Kündigung enthalten ist, sind Sie grundsätzlich an die Laufzeit gebunden. Sie könnten dann nur aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen (§ 626 BGB) – z.B. wenn der Coach seine Leistung überhaupt nicht erbringt oder Sie grob täuscht. Diese Hürde liegt aber hoch und muss bewiesen werden. Gibt es dagegen eine Klausel, dass Sie mit z.B. 1 Monat Frist kündigen können, sollten Sie davon Gebrauch machen, um zumindest zukünftige Ratenzahlungen zu stoppen.
Bedenken Sie: Eine ordentliche Kündigung beendet den Vertrag nur für die Zukunft. Bereits gezahlte Beträge für vergangene Monate bekommen Sie nicht automatisch zurück (außer der Coach war leistungsunfähig oder ähnliches). Wenn Sie einfach mit Zahlungen aufhören, ohne rechtlichen Grund, riskieren Sie, dass der Anbieter Sie auf Zahlung verklagt – daher eine Kündigung immer sauber erklären und den Erhalt bestätigen lassen.
Unser Tipp: Lassen Sie den Vertrag zunächst von uns prüfen. Oft entdecken wir doch einen Ansatz für Widerruf oder Nichtigkeit, der eine Kündigung überflüssig macht. Wenn nicht, beraten wir Sie, wann und wie Sie am besten kündigen, um den Schaden zu minimieren.
Ja, auch Selbstständige, Freiberufler oder Unternehmer haben gute Chancen, sich von unseriösen Coaching-Verträgen zu lösen. Zwar greift das Verbraucher-Widerrufsrecht formal nur für Verbraucher. Aber das Fernunterrichtsschutzgesetz schützt ausdrücklich auch Unternehmer.
Das heißt: Wenn Ihr Coaching-Programm von der Art her unter das FernUSG fällt (siehe oben), ist der Vertrag auch dann nichtig, wenn Sie als Unternehmer gehandelt haben – die Nichtigkeit trifft Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen. In der Praxis richten sich viele High-Ticket-Coachings gezielt an Existenzgründer, Selbstständige oder kleine Unternehmer. Gerade diese können nun vom FernUSG profitieren. Der BGH hat 2025 klargestellt, dass die strengen Regeln nicht umgangen werden können, indem man einfach alle Kunden zu „Unternehmern“ erklärt.
Beispiel: Sie betreiben ein Gewerbe und haben ein Online-Coaching gebucht, um Ihre Marketingkenntnisse zu verbessern. Der Anbieter hatte keine ZFU-Zulassung. Folge: Der Vertrag ist nichtig, egal ob Sie Unternehmer sind.
Darüber hinaus stehen auch Unternehmern natürlich alle vertraglichen Ansprüche zu, wenn der Coach seine Pflichten verletzt. Wir hatten Mandate von Selbstständigen, die aus Coachingverträgen aufgrund von Wucherpreisen oder Nichterfüllung herauskamen. Wichtig ist hier, jeden Fall individuell zu prüfen. Als Unternehmer haben Sie zwar kein Widerrufsrecht, aber möglicherweise andere Hebel. Unsere Kanzlei in Potsdam vertritt sowohl Verbraucher als auch Unternehmer in solchen Fällen. Gemeinsam finden wir den effektivsten Weg, Ihren Vertrag zu beenden und Ihr Geld zurückzuholen.
Haben Sie weitere Fragen rund um das Thema Coachingvertrag? Zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren. Wir sind für Sie da, ob in Potsdam, Berlin oder darüber hinaus, und kümmern uns engagiert um Ihr Anliegen. Ihr Recht steht bei uns an erster Stelle!
Wenn Sie Unterstützung benötigen, melden Sie sich bei uns. Wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung. Sollte Ihr Anliegen eilen, rufen Sie uns bitte jetzt an.
0331 877 9130
0179 4583955 | WhatsApp
info@reimannpartner.de
Mo – Fr 09:00-18:00
Neben den üblichen Kommunikationswegen bieten wir Ihnen auch eine persönliche Beratung per Videokonferenz via Skype, Teams, Zoom u.a. an.